Sehr geehrter Herr Schmidt,
wir kommen zurück auf Ihre Anfrage vom 04.11.2022. Nach aktuellem Stand der Prüfung können wir Ihnen folgende Informationen zukommen lassen:
1. Dass eine externe Agentur beauftragt wurde bzw. um welche Agentur es sich handelt ergibt sich aus den Informationen, die auf der zitierten Internetseite (
https://uni-freiburg.de/universitaet/corporate-design/) enthalten sind.
2. Im Hinblick auf die Ausschreibung können wir Ihnen mitteilen, dass im vorliegenden Fall eine sogenannte Verhandlungsvergabe durchgeführt wurde und der Auftragswert mindestens 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer betrug.
Darüber hinaus hat die bisherige Prüfung der Sach-und Rechtslage Folgendes ergeben:
In Ihrer Anfrage haben Sie vorab um Mitteilung gebeten, falls die Aktenauskunft gebührenpflichtig sein sollte. Dazu führen Sie aus, dass es sich Ihres Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand handelt und Gebühren somit nicht anfallen. Diese Einschätzung ist insofern nicht zutreffend, als Ihre Anfrage nicht nur die Universität Freiburg betrifft, sondern auch unser Vertragspartner bzw. deren schutzwürdige Interessen. Die angefragten Informationen könnten Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse der Bietenden bzw. der beauftragten Agentur beinhalten. Nach § 6 Satz 2 LIFG darf der Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit und solange die geschützte Person eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung liegt aktuell nicht vor. Folglich wäre im vorliegenden Fall ein sogenanntes Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 LIFG durchzuführen. Aufgrund der Komplexität der Bearbeitung würde damit ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entstehen, als bei einer einfachen Auskunft. Die dabei voraussichtlich anfallenden Gebühren würden sich auf mindestens 200,01 bis 500 € belaufen. Dazu kämen gegebenenfalls noch Auslagen für Kopien bzw. Scans. Dies ergibt sich aus der Satzung der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg und dem Umweltverwaltungsgesetz (Informations-Gebührensatzung LIFG/UVwG) vom 7. August 2019.
Seitens der Universität besteht grundsätzlich die Bereitschaft zur Weitergabe der angefragten Information. Im vorliegenden Fall ist allerdings davon auszugehen, dass sich die Agentur im Rahmen eines Drittbeteiligungsverfahrens aus Gründen der Positionierung gegenüber Mitwettbewerbern auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen und ihre Einwilligung in den Informationszugang nicht erteilen wird. Wir bitten insofern um Verständnis.
Bitte teilen Sie uns in diesem Zusammenhang innerhalb eines Monats mit, ob Sie die anfallenden Kosten übernehmen und das Verfahren weiterbetreiben möchten. Falls ja, bitten wir außerdem um Mitteilung, inwieweit wir Ihre persönlichen Daten als antragstellende Person und die Antragsbegründung weitergeben dürfen (vgl. § 7 Abs. 1 S. 3 LIFG).
Falls Sie Ihren Antrag aufrechterhalten möchten, wäre es außerdem erforderlich, dass Sie die Anfrage in Ziffer 2 noch präzisieren. Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen der Zugang konkret gewünscht wird. Das ist aktuell nicht der Fall. Insofern würden wir ebenfalls innerhalb eines Monats um Mitteilung bitten, auf welche „zusätzlichen Details der Ausschreibung“ sich Ihr Antrag im Einzelnen bezieht (vgl. § 7 Abs. 2 LIFG).
Vielen Dank für Ihr Verständnis und beste Grüße
Liebe Grüße!