Anfrage nach §3 IFG: Einsatz von Reizstoffsprühgeräten

Anfrage an: Polizei Berlin

Welche Akten nach §3 (2) Berliner Informationsfreiheitsgesetz liegen Ihnen zu:
- Schulung und Ausbildung,
- Einsatzbestimmungen / Dienstanweisungen o.ä. und
- Dokumentation nach dem erfolgten Einsatz inkl. möglicher Statistiken
bezüglich des Einsatzes von Reizstoffsprühgeräten vor?

Bitte übersenden sie mir (vorzugsweise elektronisch) eine Auflistung.

Ergebnis der Anfrage

Angeblich liegen keinerlei Daten, Schulungen und Auswertungen der Polizei Berlin im Umgang mit Pfefferspray / Reizstoffsprühgeräten vor.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. Februar 2024
  • Frist
    28. März 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche…
An Polizei Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage nach §3 IFG: Einsatz von Reizstoffsprühgeräten [#301195]
Datum
25. Februar 2024 17:31
An
Polizei Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Akten nach §3 (2) Berliner Informationsfreiheitsgesetz liegen Ihnen zu: - Schulung und Ausbildung, - Einsatzbestimmungen / Dienstanweisungen o.ä. und - Dokumentation nach dem erfolgten Einsatz inkl. möglicher Statistiken bezüglich des Einsatzes von Reizstoffsprühgeräten vor? Bitte übersenden sie mir (vorzugsweise elektronisch) eine Auflistung.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 301195 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/301195/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Polizei Berlin
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre Anfrage teile ich Ihnen mit, dass die von Ihnen gewünschten Dok…
Von
Polizei Berlin
Betreff
AW: [extern] Anfrage nach §3 IFG: Einsatz von Reizstoffsprühgeräten [#301195]
Datum
26. Februar 2024 05:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre Anfrage teile ich Ihnen mit, dass die von Ihnen gewünschten Dokumente nicht Aktenbestandteil der Polizei Berlin sind. Bezüglich des Reizstoffsprühgeräts bedarf es keine extra Schulung oder Ausbildung, weshalb auch keine derartigen Dokumente vorliegen. Des Weiteren existierten auch keine gesonderten Einsatzbestimmungen oder Dienstanweisungen o.ä. zum Einsatz des Reizstoffsprühgeräts. Statistiken oder Dokumentationen nach dem Einsatz von Reizstoffsprühgeräten werden in der Polizei Berlin ebenfalls nicht geführt. Sollten Sie hierzu einen ablehnenden Bescheid wünschen bitte ich um Angabe Ihrer Anschrift, damit eine weitere Bearbeitung erfolgen kann. Die Angabe ist erforderlich, um eine identifizierbare Zugänglichmachung eines Bescheides zu ermöglichen, da über IFG-Anträge in Form eines Verwaltungsaktes rechtlich beschieden wird. Sofern mir eine Antwort bis zum 4. März 2024 nicht vorliegt, bitte ich um Verständnis, dass eine weitere Bearbeitung nicht erfolgt. Mit freundlichen Grüßen