Guten Tag,
ich möchte keinen Akteneinsicht in laufende Akten. Sondern Kopie von bereits ergangenen Urteilen. Diese sind von Informatisonfreiheitsbegehren umfasst, vgl. Schoch, IFG, § 1 Rn. 212:
„ Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist im Rechtssinne nicht „Rechtsprechung“,
sondern eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung. Folglich ist das individuelle Begehren auf Zugang
zu gerichtlichen Entscheidungen von Gerichten ein typischer Anwendungsfall des §1 Abs.
1 S. 2 IFG.“ Dies lässt sich problemlos auf das Berliner IFG übertragen. Zu Ihrem Verlangen nach einem Aktenzeichen frage ich mich, wie ich diese erlangen soll, wenn das Gericht nicht ausreichend Gerichtsurteile veröffentlicht. Hier sehe ich ein enormes Defizit, denn nach gesicherter Rechtsprechung handelt es sich bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen um eine öffentliche Aufgabe. So schon das BVerwG 1997 (BVerwG, Urt. v. 26.2.1997, Az. 6 C 3/96): "Es [Anm. der Unterzeichnerin: bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen] handelt sich um eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts." Und auch das BVerfG: "„ Es ist weithin anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz
der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt (vgl. BVerwGE 104, 105 <108 f.> m.w.N.), vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.9.2015,
Az. 1 BvR 857/15.
Mit freundlichen Grüßen
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