Guten Tag,
vielen Dank für Ihre schnelle Rückmeldung. Ich habe jedoch nicht Einsicht nach § 475 StPO verlangt. Dies enthält die gesetzliche Grundlage für die Informationsübermittlung aus Strafakten an Private. Damit sind alle Schriftstücke im Sinne des § 199 Abs. 2 S. 2 StPO gemeint, also alle Dokumente, die die Polizei nach § 163 Abs. 2 S. 1 StPO übersandt hat, sowie die bei der Staatsanwaltschaft angelegten Vorgänge mit Ausnahme der staatsanwaltschaftlichen Handakten. Ich jedoch bitte um Herausgabe der Urteile. Diese sind von Informatisonfreiheitsbegehren umfasst, vgl. Schoch, IFG, § 1 Rn. 212:
„ Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist im Rechtssinne nicht „Rechtsprechung“,
sondern eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung. Folglich ist das individuelle Begehren auf Zugang
zu gerichtlichen Entscheidungen von Gerichten ein typischer Anwendungsfall des §1 Abs.
1 S. 2 IFG.“ Dies lässt sich problemlos auf das Saarländische IFG übertragen. Zudem: nach gesicherter Rechtsprechung handelt es sich bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen um eine öffentliche Aufgabe. So schon das BVerwG 1997 (BVerwG, Urt. v. 26.2.1997, Az. 6 C 3/96): "Es [Anm. der Unterzeichnerin: bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen] handelt sich um eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts." Und auch das BVerfG: "„ Es ist weithin anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt (vgl. BVerwGE 104, 105 <108 f.> m.w.N.), vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.9.2015, Az. 1 BvR 857/15.
Ich bitte daher um Zusendung.
Mit freundlichen Grüßen,
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