Anfrage nach Unterlagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz

- sämtliche Unterlagen, die in VG-Verwaltung zum Verhalten aller Waldbenutzer im Bereich der VG Maifeld vorhanden sind (anonymisierte Unterlagen sind vollkommen ausreichend)
- sämtliche Unterlagen, die mögliche und durchgeführte Maßnahmen betreffen, um aufgetretenes Fehlverhalten von Waldbesuchern im Bereich der VG Maifeld zu adressieren, die in der VG-Verwaltung vorhanden sind.

Eine Beantwortung dieser Anfrage in elektronischer Form (E-Mail) wird erbeten.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. August 2020
  • Frist
    15. September 2020
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - sämtliche Unter…
An Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage nach Unterlagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#194994]
Datum
12. August 2020 00:17
An
Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche Unterlagen, die in VG-Verwaltung zum Verhalten aller Waldbenutzer im Bereich der VG Maifeld vorhanden sind (anonymisierte Unterlagen sind vollkommen ausreichend) - sämtliche Unterlagen, die mögliche und durchgeführte Maßnahmen betreffen, um aufgetretenes Fehlverhalten von Waldbesuchern im Bereich der VG Maifeld zu adressieren, die in der VG-Verwaltung vorhanden sind. Eine Beantwortung dieser Anfrage in elektronischer Form (E-Mail) wird erbeten.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 194994 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194994/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld
Sehr geehrteAntragsteller/in hinsichtlich Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass die Waldbewirtschaftung im Ber…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld
Betreff
WG: Anfrage nach Unterlagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#194994]
Datum
19. August 2020 12:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in hinsichtlich Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen mit, dass die Waldbewirtschaftung im Bereich der Verbandsgemeinde Maifeld nach dem Landeswaldgesetz erfolgt. Aus Teil 6 des Landeswaldgesetzes ergeben sich die Rechte und Pflichten der Waldbenutzenden. Weitere Regelung durch die waldbesitzenden Kommunen wurden im Hinblick auf die Waldnutzer/Waldbenutzenden nicht getroffen. Fehlverhalten von Waldbenutzenden wurde bis dato nur in einem Fall der Verbandsgemeindeverwaltung Maifeld zur Kenntnis gebracht. Da es sich in diesem Fall hinsichtlich der Zuständigkeit um einen Fall für die Polizei gehandelt hat, wurde die Bearbeitung zuständigkeitshalber an die Polizeiinspektion Mayen abgeben. Mit freundlichen Grüßen