Anfrage Sanierungsbedarf Schulen

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG/Presseanfrage

Guten Tag,

in Großbritannien musste die Regierung Anfang des Monats 150 Schulen wegen der Verwendung von brüchig gewordenem Porenbeton (Reinforced Autoclaved Aerated Concrete, RAAC) schließen. Ich möchte das gerne zum Anlass nehmen, Folgendes anzufragen:

x Erkenntnisse darüber bzw. Unterlagen, aus denen hervorgeht, inwieweit diese Art Beton in deutschen Schulen verbaut wurde.
x Unterlagen, die Ausschluss geben, inwiefern in deutschen Schulen noch Asbest verbaut ist.
x Aktuelle Untersuchungen zum Zustand und Sanierungsbedarf der Schulen in Deutschland.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen vielmals für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Information nicht vorhanden

  • Datum
    12. September 2023
  • Frist
    14. Oktober 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG/Presseanfrage Guten Tag, in Großbritannien musste die Regierung Anfang des Monats 15…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage Sanierungsbedarf Schulen [#288160]
Datum
12. September 2023 20:08
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG/Presseanfrage Guten Tag, in Großbritannien musste die Regierung Anfang des Monats 150 Schulen wegen der Verwendung von brüchig gewordenem Porenbeton (Reinforced Autoclaved Aerated Concrete, RAAC) schließen. Ich möchte das gerne zum Anlass nehmen, Folgendes anzufragen: x Erkenntnisse darüber bzw. Unterlagen, aus denen hervorgeht, inwieweit diese Art Beton in deutschen Schulen verbaut wurde. x Unterlagen, die Ausschluss geben, inwiefern in deutschen Schulen noch Asbest verbaut ist. x Aktuelle Untersuchungen zum Zustand und Sanierungsbedarf der Schulen in Deutschland. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen vielmals für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 288160 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288160/

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Bundesministerium für Bildung und Forschung
WG: IFG-Antrag: Sanierungsbedarf Schulen Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn …
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
WG: IFG-Antrag: Sanierungsbedarf Schulen
Datum
11. Oktober 2023 15:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstraße 2 53175 Bonn Az.: 323-18501/141(2023) Berlin, 11.10.2023 Betreff: Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz vom 12.09.2023 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang vom 12. September 2023 zum Thema „Verwendete Baustoffe und Sanierungsbedarf an Schulen“. Leider kann ich Ihrem Auskunftsbegehren nicht nachkommen, da uns die entsprechenden Informationen nicht vorliegen. Die Länder sorgen im Rahmen ihrer verfassungsgemäßen Zuständigkeit in eigener Verantwortung für Bau, Instandhaltung und Betrieb von Schulen. Welche Baumaterialien verwandt wurden oder wie groß der Sanierungsbedarf an Schulen ist, wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) nicht erfasst und wird von den Ländern nicht übermittelt. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass das Informationsrecht keine Informationsbeschaffungspflicht zu Lasten der Behörde normiert, sodass wir nicht verpflichtet sind, die von Ihnen gewünschten Informationen zu beschaffen. Für entsprechende Informationen wenden Sie sich daher bitte an die jeweiligen Landesministerien. Diese Antwort ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen