Anfrage: Steuererklärungsformulare in NRW

bitte erstatten Sie mir Auskunft über die Höhe der Kosten, welche jedes Jahr durch die Verarbeitung von gedruckten Steuererklärungen in NRW entstehen, dies betrifft u.a.:

- die Kosten für den Druck von Steuererklärungsformularen
- die Kosten für den Versand der Steuererklärungsformulare
- sofern vorhanden: Dokumente, welche Aufschluss über die Mehrkosten in der Bearbeitung von gedruckten Steuererklärungen im Vergleich zu solchen, welche elektronisch eingereicht werden, bieten.

In den ersten beiden Fällen bitte ich, - sofern möglich - die zu den Anfragen zugehörigen Rechnungen zu übermitteln.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    20. Februar 2016
  • Frist
    25. März 2016
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage: Steuererklärungsformulare in NRW [#15798]
Datum
20. Februar 2016 14:11
An
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
bitte erstatten Sie mir Auskunft über die Höhe der Kosten, welche jedes Jahr durch die Verarbeitung von gedruckten Steuererklärungen in NRW entstehen, dies betrifft u.a.: - die Kosten für den Druck von Steuererklärungsformularen - die Kosten für den Versand der Steuererklärungsformulare - sofern vorhanden: Dokumente, welche Aufschluss über die Mehrkosten in der Bearbeitung von gedruckten Steuererklärungen im Vergleich zu solchen, welche elektronisch eingereicht werden, bieten. In den ersten beiden Fällen bitte ich, - sofern möglich - die zu den Anfragen zugehörigen Rechnungen zu übermitteln.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Auskunft nach IFG NRW Sehr geehrtAntragsteller/in wir haben Ihren per E-Mail gestellten Antrag auf Auskunft nach…
Von
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Auskunft nach IFG NRW
Datum
11. März 2016 07:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wir haben Ihren per E-Mail gestellten Antrag auf Auskunft nach dem Freiheitsinformationsgesetz NRW vom 20. Februar 2016 (Eingang am 20. Februar 2016) erhalten. Bitte übersenden Sie uns für die Bekanntgabe eines rechtsmittelfähigen Bescheides Ihre Postanschrift. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Auskunft nach IFG NRW [#15798] Sehr geehrte Damen und Herren, anbei meine Adresse. Mit freundlichen Grüßen …
An Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auskunft nach IFG NRW [#15798]
Datum
11. März 2016 17:23
An
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei meine Adresse. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 15798 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
WG: Erinnerung Postanschrift IFG Herr Antragsteller/in Sehr geehrtAntragsteller/in wir nehmen Bezug auf unsere E-…
Von
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Erinnerung Postanschrift IFG Herr Antragsteller/in
Datum
15. März 2016 09:25
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in wir nehmen Bezug auf unsere E-Mail vom 11.03.2016 und bitten um kurzfristige Übermittlung einer Postanschrift zwecks Bekanntgabe eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Mitteilung der Gebühren Auskunft nach IFG NRW Sehr << Antragsteller:in >> ich beabsichtige Ihren Antra…
Von
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mitteilung der Gebühren Auskunft nach IFG NRW
Datum
17. März 2016 09:30
Status
Sehr << Antragsteller:in >> ich beabsichtige Ihren Antrag auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) teilweise abzulehnen. Die (teilweise) Ablehnung eines Antrags nach IFG NRW hat gem. § 5 Abs. 2 S. 3 IFG NRW schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen. Zu diesem Zweck wurden Sie mit E-Mail vom 11.03.2016 und 15.03.2016 um Übersendung einer Postanschrift für die Bekanntgabe des Bescheides gebeten, was bisher noch nicht erfolgt ist. Im Übrigen haben Sie darum gebeten Ihnen vorab mitzuteilen, ob die Bearbeitung Ihres Antrages auf Informationszugang nach dem IFG gebührenpflichtig ist. In welcher Höhe Gebühren in Ihrem Fall tatsächlich anfallen werden, vermag ich noch nicht abschließend mitzuteilen, da ich den Verwaltungsaufwand erst im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags feststellen kann. Der Gebührenrahmen sieht vor, dass im Einzelfall je nach Verwaltungsaufwand eine Gebühr bis zu 1.000 € für die Auskunftserteilung anfallen kann. Nach § 11 Absatz 1 IFG NRW werden für Amtshandlungen, die aufgrund des IFG NRW vorgenommen werden, Gebühren erhoben. Lediglich die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist generell gebührenfrei. Die Festsetzung der Gebühr wird unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des § 11 IFG NRW i. V. mit den Vorschriften VerwGebO IFG NRW erfolgen. Maßgeblich für die Frage der Gebührenpflichtigkeit sowie für die Höhe der Gebühr ist danach der Verwaltungsaufwand, der zur Informationserteilung erforderlich ist. Nach derzeitiger Einschätzung der Sachlage handelt es sich bei Ihrem Antrag nicht um einen einfachen Fall, so dass entweder der Gebührenrahmen der Ziffer 1.3.2 (10- 500 €) oder der Ziffer 1.3.3 (10- 1.000 €) des Gebührentarifs zur VerwGebO IFG NRW zur Anwendung kommt. Innerhalb des anzuwendenden Rahmens erfolgt die Festsetzung der konkreten Gebühr nach § 11 Absatz 2 Satz 2 IFG NRW i. V. mit § 9 Absatz 1 GebG NRW unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands sowie der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert sowie dem Nutzen der Amtshandlung für Sie als Gebührenschuldner. Neben der Gebühr könnten ggf. Auslagen anfallen. Von der Erhebung von Auslagen und Gebühren kann nach § 2 VerwGebO IFG NRW insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint. Weder ist eine sachliche noch eine persönliche Unbilligkeit hier erkennbar. Sachliche Unbilligkeit ist nur gegeben, wenn und soweit nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass dieser die im Billigkeitswege begehrte Entscheidung -hätte er die Frage geregelt- im Sinne der Ermäßigung getroffen haben würde. Hat der Gesetzgeber die Erhebung der Abgabe trotz der von ihm erkannten Folgen angeordnet und damit die darin möglicherweise liegende Härte in Kauf genommen, so ist für eine Ermäßigung aus Billigkeitserwägungen wegen sachlicher Härte kein Raum. Ihr Vorbringen, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden soll, führt nicht dazu, die Gebührenerhebung in diesem Fall als ein offensichtlich vom Gesetzgeber des IFG NRW und vom Verordnungsgeber der VerwGebO IFG NRW nicht gewolltes Ergebnis anzusehen. Die Zwecke, für die erteilte Auskünfte verwendet werden sollen, sind für die Gebührenerhebung unerheblich. Persönliche Billigkeitsgründe, die eine mit der Gebührenerhebung einhergehende soziale Härte darstellen, sind nicht dargetan. Wir bitten zur Vermeidung von Kosten um Mitteilung, ob und inwieweit an dem Antrag auf Auskunft festgehalten wird. Ferner wird auch zum Erlass eines Gebührenbescheides um die Mitteilung einer Postanschrift gebeten, damit ein rechtmittelfähiger Gebührenbescheid ergehen kann. Ihr Finanzministerium NRW • Jägerhofstraße 6, 40479 Düsseldorf • (0211) 4972 - 0 @ <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>