Anfrage über Klaus Werner Iohannis

Uns liegen bestimmten Daten vor, dar der heutige Rumänische Präsident Klaus Werner Iohannis geb. am 13. Juni 1959 in Hermannstadt-Rumänien (Sibiu) enge Verbindungen mit der Deutsche Geheimdienst hat.

Hiermit bitten wir Sie uns zu sagen, welche Verbindungen es sind, welche Rang er hat und seit wann Mitglied der BND ist.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. Februar 2019
  • Frist
    7. März 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Uns liegen besti…
An Bundesnachrichtendienst Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage über Klaus Werner Iohannis [#55782]
Datum
5. Februar 2019 14:49
An
Bundesnachrichtendienst
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Uns liegen bestimmten Daten vor, dar der heutige Rumänische Präsident Klaus Werner Iohannis geb. am 13. Juni 1959 in Hermannstadt-Rumänien (Sibiu) enge Verbindungen mit der Deutsche Geheimdienst hat. Hiermit bitten wir Sie uns zu sagen, welche Verbindungen es sind, welche Rang er hat und seit wann Mitglied der BND ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesnachrichtendienst
#55782 Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer Mail vom 05.02.2019 über die Plattform „fragdenstaat.de“ stellen Sie…
Von
Bundesnachrichtendienst
Betreff
#55782
Datum
18. Februar 2019 15:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Ihrer Mail vom 05.02.2019 über die Plattform „fragdenstaat.de“ stellen Sie eine Anfrage gem. § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Grundsätzlich hat jedermann nach Maßgabe des § 1 IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Gesetzgeber sieht jedoch in § 3 IFG Bereichsausnahmen zum Schutz von besonderen öffentlichen Belangen vor. So besteht gem. §3 Nr. 8 IFG ein Anspruch auf Informationszugang insbesondere nicht gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetz wahrnehmen. Der Bundesnachrichtendienst ist ein Nachrichtendienst des Bundes. Des Weiteren stellt §3 Nr. 8 IFG nur auf die betroffene Behörde und nicht auf die begehrte Information ab. Es kommt daher nicht darauf an, ob und inwieweit das Bekanntwerden der begehrten Information nachteilige Auswirkungen auf die Aufgabenwahrnehmung der Behörde hat (vgl. Beck’scher OK Informations- und Medienrecht/ Schirmer IFG § 3 Rn 194). Es war das erklärte Ziel des Gesetzgebers, alle Tätigkeiten der Nachrichtendienste und vergleichbare sicherheitsempfindliche Tätigkeiten anderer Stellen vom Anspruch auf Informationszugang auszuschließen(vgl. BT-Drs. 15/4493 S.12). Ein Sachverhalt, der die Anwendungsbereiche des VIG und UIG eröffnet, wurde von Ihnen nicht vorgetragen. Aus diesem Grund kann Ihrer Bitte auf Zugang zu den erbetenen Informationen nicht gewährt werden. Mit freundlichen Grüßen