Anfrage ueber anzahl der Beschwerden gegen die Fuehrerscheinstelle

Anfrage an: Stadt Mannheim

Eine Tabelle mit den Beschwerden gegen die Fuehrerscheinstelle Mannheim. Mit Datum und Beschwerdegrund. Und bitte nennen sie auch wiefiele Beschwerden vor einem Gericht geklaert werden mussten.

MfG
[geschwärzt]

Warte auf Antwort

  • Datum
    12. April 2024
  • Frist
    14. Mai 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Tabelle mit den Beschwerden g…
An Stadt Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage ueber anzahl der Beschwerden gegen die Fuehrerscheinstelle [#305922]
Datum
12. April 2024 21:11
An
Stadt Mannheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Tabelle mit den Beschwerden gegen die Fuehrerscheinstelle Mannheim. Mit Datum und Beschwerdegrund. Und bitte nennen sie auch wiefiele Beschwerden vor einem Gericht geklaert werden mussten. MfG [geschwärzt]
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 305922 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Mannheim
Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 12.04.2024, hier eingegangen am gl…
Von
Stadt Mannheim
Betreff
AW: Anfrage ueber anzahl der Beschwerden gegen die Fuehrerscheinstelle [#305922]
Datum
25. April 2024 07:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wir nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 12.04.2024, hier eingegangen am gleichen Tag. Ihre Anfrage ist als Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) zu werten. Das LIFG gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG). Der Anspruch auf Informationszugang ist jedoch nur gegeben, wenn keine Auskunftsversagungsgründe vorliegen. Diese umfassen allgemein: 1. den Schutz von öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG, 2. den Schutz personenbezogener Daten nach § 5 LIFG, 3. den Schutz von geistigem Eigentum und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 LIFG, 4. die Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 3 LIFG. Der Antrag muss zudem erkennen lassen, zu welchen Informationen Zugang gewünscht wird, andernfalls ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Konkretisierung zu geben, § 7 Abs. 2 Satz 1 LIFG. Überdies ist für eine Auskunftserteilung, mittels derer Zugang zu amtlichen Informationen nach dem LIFG gewährt wird, gemäß § 10 Abs. 1 LIFG in Verbindung mit Tarifstelle 5 des Gebührenverzeichnis 1 der Satzung der Stadt Mannheim über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren vom 19. Dezember 2006 (Verwaltungsgebührensatzung) eine Gebühr zu erheben. § 10 Abs. 3 LIFG für einfache Fälle findet auf Stellen der Gemeinden (nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 LIFG) keine Anwendung. Vor diesem Hintergrund und dem inhaltlich nicht näher spezifizierten Gegenstands bzw. Informationsinteresses erhalten Sie hiermit Gelegenheit zur Präzisierung, auf welche Art von Beschwerden oder auf welchen Zeitraum Ihr Informationsbegehren gerichtet ist. Abhängig hiervon wird Ihnen ggf. zunächst vorab wie begehrt eine Information über die voraussichtlichen Kosten zugesandt. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Jede Art von Beschwerde und der Zeitraum bitte von 2021 bis 2024. Bitte in einer Tabelle. Danke ihnen.…
An Stadt Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage ueber anzahl der Beschwerden gegen die Fuehrerscheinstelle [#305922]
Datum
29. April 2024 13:27
An
Stadt Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Jede Art von Beschwerde und der Zeitraum bitte von 2021 bis 2024. Bitte in einer Tabelle. Danke ihnen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 305922 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/305922/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>