Anfrage über die Anzahl der ausgestellten Bescheinigungen bzw. die Höhe der akzeptierten FuE-Projektkosten

Am 01.01.2020 trat das FZulG in Kraft. Mich würde interessieren:
- wie viel Bescheinigungen (nach Kalenderjahr) seit dem ausgestellt wurden und
- über welche Höhe (nach Kalenderjahr) die Bescheinigungen ausgestellt wurde?
- Und falls bekannt, wie viel FZul (nach Kalenderjahr) wurde bereits geltend gemacht?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. Juli 2022
  • Frist
    16. August 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Am 01.01.2020 tra…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage über die Anzahl der ausgestellten Bescheinigungen bzw. die Höhe der akzeptierten FuE-Projektkosten [#253213]
Datum
13. Juli 2022 13:05
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 01.01.2020 trat das FZulG in Kraft. Mich würde interessieren: - wie viel Bescheinigungen (nach Kalenderjahr) seit dem ausgestellt wurden und - über welche Höhe (nach Kalenderjahr) die Bescheinigungen ausgestellt wurde? - Und falls bekannt, wie viel FZul (nach Kalenderjahr) wurde bereits geltend gemacht? Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253213 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253213/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 13. Juli 2022 Sehr << Antragsteller:in >&g…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 13. Juli 2022
Datum
19. Juli 2022 07:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß

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Bundesministerium der Finanzen
Sehr << Antragsteller:in >> danke für Ihre Anfrage an das Bundesministerium der Finanzen. Das für IF…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
AW: Anfrage über die Anzahl der ausgestellten Bescheinigungen bzw. die Höhe der akzeptierten FuE-Projektkosten [#253213]
Datum
26. Juli 2022 08:45
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
973,1 KB
Nicht-öffentliche Anhänge:
anfrageberdieanzahlderausgestelltenbes.eml
8,1 KB
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3,3 KB
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1,1 KB
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Sehr << Antragsteller:in >> danke für Ihre Anfrage an das Bundesministerium der Finanzen. Das für IFG-Anträge zuständige Referat hat uns Ihre Nachricht weitergeleitet. Das Antragsverfahren zur Festsetzung der Forschungszulage erfolgt über zwei Stufen. Zuerst ist ein Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) zu stellen und in einem nachfolgenden zweiten Schritt ist der Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim jeweils zuständigen Finanzamt einzureichen. Hierfür ist die Bescheinigung der BSFZ zwingende Voraussetzung. Die BSFZ prüft ausschließlich die Begünstigungsfähigkeit eines FuE-Vorhabens. Hierbei wird nur geprüft, ob das jeweilige FuE-Vorhaben den Forschungskategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzurechnen ist. Die Anträge können vor, während oder nach der Durchführung eines FuE-Vorhabens gestellt werden. Die BSFZ prüft weder den Aufwand noch den Einsatz des FuE- Personals, sodass im Rahmen der Bescheinigung auch keine Festlegungen zu den förderfähigen Aufwendungen erfolgen. Erst im Rahmen der Beantragung der Forschungszulage beim Finanzamt wird die Höhe der Forschungszulage auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen förderfähigen Aufwendungen ermittelt und festgesetzt. Dies ist insoweit ein Vorteil der steuerlichen Förderung, die eben nicht auf geplantem Aufwand, sondern auf dem tatsächlichen Aufwand aufsetzt. Denn der Antrag beim Finanzamt wird für alle begünstigen FuE-Vorhaben nach Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt, in dem die förderfähigen Aufwendungen für begünstigte FuE-Vorhaben entstanden sind. Bis zum 30.06.2022 hat die BSFZ insgesamt 7.373 Bescheinigungen ausgestellt. Hiervon entfielen 38 auf das Jahr 2020, 4.309 auf das Jahr 2021 und 3.026 auf das Jahr 2022. Der Finanzverwaltung lagen bis zum 30.06.2022 insgesamt rund 2700 Anträge auf Forschungszulage vor. Über die Höhe der geltend gemachten FZul liegen dem Bundesministerium der Finanzen keine Angaben vor. Auch über die Höhe der bis zum 30.06.2022 festgesetzten FZul können derzeit keine Angaben gemacht werden. Mit freundlichen Grüßen,