Anfrage über die Prüfung und Sanktionierung von Parteispenden
Eine Übersicht welche Spenden an im Bundestag vertretene Parteien seit 1.1.2022 wann durch das Präsidium des Bundestages überprüft wurden, zu welchem Ergebnis die jeweilige Überprüfung kam und, falls zutreffend, welche Sanktionen verhängt wurden.
Es handelt sich hierbei explizit um eine Auskunft über die Verwaltungstätigkeit des Bundestagspräsidiums und nicht um eine Auskunft zur Mandatsausübung der Mitglieder oder zur parlamentarischer Tätigkeiten. Bitte nehmen sie auch das Urteil Verwaltungsgerichts Berlin zur Kenntnis (VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2021 – 2 K 184.18 –, juris), welches klarstellt, dass:
"Der Präsident bzw. das Präsidium des Deutschen Bundestages sind in Bezug auf die begehrten Informationen eine auskunftspflichtige Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG. Sie nehmen bei ihrer Prüf- und Sanktionstätigkeit nach §§ 44a, 44b AbgG i.V.m. § 8 VR öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben im materiellen Sinne wahr. Diese Prüf- und Sanktionstätigkeit ist keine spezifisch parlamentarische Tätigkeit (vgl. Sitsen, Informationsfreiheitsgesetz, 2010, S. 110; Schoch, NVwZ 2015, 1, 5; a.A. Rhein, Informationsansprüche gegen Parlamente, 2020, S. 140 f.), sondern der Sache nach ein Verwaltungsverfahren, das mit einem Verwaltungsakt enden kann. Dementsprechend sind die Streitigkeiten über solche Akte zur Durchführung der Verhaltensregeln verwaltungsrechtlicher Natur, über die das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Sonderzuweisung des § 50 Abs. 1 Nr. 5 VwGO entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 – BVerwG 6 A 1/08 –, juris Rn. 16 ff.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 40 Rn. 24). Diese Auslegung steht im Einklang mit der Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 1 IFG. In der Gesetzesbegründung, die einige Beispiele parlamentarischer Angelegenheiten nennt, werden die Verfahren zur Durchführung der Verhaltensregeln gerade nicht erwähnt (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 8)."
Anfrage eingeschlafen
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Datum4. August 2023
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6. September 2023
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