Anfrage: Versteckte Gebühren in Währungstausch

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Guten Tag,

Neue Transparenzanforderungen in der Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen (CBPR2) traten im April 2020 in Kraft. Die Verordnung sollte die Transparenz des Zahlungsverkehrs und dessen Verständlichkeit für Verbraucher verbessern, die mithilfe von Banküberweisungen Geld in andere Währungen in der EU senden. Drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung verstecken Zahlungsdienstleister jedoch immer noch Gebühren in Form von überhöhten Wechselkursen vor den Verbrauchern, indem sie Schlupflöcher im Text von Artikel 5 der CBPR2 nutzen. Artikel 5 verlangt von den Zahlungsdienstleistern, alle mit der Überweisung verbundenen Währungsumrechnungsgebühren klar, neutral und verständlich auszuweisen. Meiner Erfahrung nach können Banken in Deutschland versteckte Wechselkursaufschläge von über 3 % berechnen, die sie ihren Kunden nicht mitteilen. Dies widerspricht der Absicht der CBPR2, die darauf abzielte, Transparenz und Vergleichbarkeit für die Verbraucher herzustellen.

Der europäische Bankenverband hat darauf hingewiesen, dass Artikel 3b Absatz 1 - jetzt Artikel 5 - die Zahlungsverkehrsdienstleister verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer über die geschätzten Gebühren für Währungsumrechnungsdienste im Zusammenhang mit der Überweisung zu informieren.

Ein „Entgelt“ ist definiert als „jeder Betrag, der einem Zahlungsdienstnutzer von einem Zahlungsdienstleister in Rechnung gestellt wird und der direkt oder indirekt mit einem Zahlungsvorgang verbunden ist, jeder Betrag, der einem Zahlungsdienstnutzer von einem Zahlungsdienstleister oder einer Partei, die Währungsumrechnungsdienste gemäß Artikel 59 Absatz 2 der [PSD2] erbringt, für einen Währungsumrechnungsdienst in Rechnung gestellt wird, oder eine Kombination davon". Artikel 3b bezieht sich auf „Entgelte für Währungsumrechnungsdienste im Zusammenhang mit der Überweisung". Artikel 3b(1) bezieht sich daher nur auf „Gebühren“ im Sinne der CBPR2, soweit sie sich auf Währungsumrechnungsdienste beziehen. Dabei handelt es sich höchstwahrscheinlich um Währungsumrechnungsgebühren im Zusammenhang mit Überweisungen, aber auch um Makler- oder Bearbeitungsgebühren. Letztendlich sollten alle Gebühren oder Entgelte, die der Zahlungsdienstleister für Währungsumrechnungsdienste erhebt, daraufhin geprüft werden, ob sie in den Anwendungsbereich fallen.

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- Teilt die Bafin die Auffassung, dass Zahlungsdienstleister den Wechselkursaufschlag als Teil der in Artikel 5 der CBPR2 genannten „Währungsumrechnungsgebühren“ vor der Auslösung der Zahlung eindeutig offenlegen müssen? Dies stünde im Einklang mit den Zielen der CBPR2-Verordnung, insbesondere mit denen in Abschnitt (8) der CBPR2-Präambel, den Kunden die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie die beste Währungsumrechnungsoption wählen können. Daher sollen die Verbraucher vor überhöhten Gebühren für Währungsumrechnungsdienste geschützt werden.

- Die sehr unterschiedlichen Ansätze und Informationen, die den Kunden zur Verfügung gestellt werden, bedeuten, dass es der Branche an Klarheit mangelt. Was gedenkt die Bafin zu tun, um hier Abhilfe zu schaffen, den Akteuren der Branche eine Orientierungshilfe zu geben und eine vollständige Gebührentransparenz für Verbraucher und Unternehmen herzustellen, die währungsübergreifende Überweisungen in der EU tätigen?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Viele Grüße

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    30. März 2023
  • Frist
    3. Mai 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
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An Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage: Versteckte Gebühren in Währungstausch [#274382]
Datum
30. März 2023 15:06
An
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, Neue Transparenzanforderungen in der Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen (CBPR2) traten im April 2020 in Kraft. Die Verordnung sollte die Transparenz des Zahlungsverkehrs und dessen Verständlichkeit für Verbraucher verbessern, die mithilfe von Banküberweisungen Geld in andere Währungen in der EU senden. Drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung verstecken Zahlungsdienstleister jedoch immer noch Gebühren in Form von überhöhten Wechselkursen vor den Verbrauchern, indem sie Schlupflöcher im Text von Artikel 5 der CBPR2 nutzen. Artikel 5 verlangt von den Zahlungsdienstleistern, alle mit der Überweisung verbundenen Währungsumrechnungsgebühren klar, neutral und verständlich auszuweisen. Meiner Erfahrung nach können Banken in Deutschland versteckte Wechselkursaufschläge von über 3 % berechnen, die sie ihren Kunden nicht mitteilen. Dies widerspricht der Absicht der CBPR2, die darauf abzielte, Transparenz und Vergleichbarkeit für die Verbraucher herzustellen. Der europäische Bankenverband hat darauf hingewiesen, dass Artikel 3b Absatz 1 - jetzt Artikel 5 - die Zahlungsverkehrsdienstleister verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer über die geschätzten Gebühren für Währungsumrechnungsdienste im Zusammenhang mit der Überweisung zu informieren. Ein „Entgelt“ ist definiert als „jeder Betrag, der einem Zahlungsdienstnutzer von einem Zahlungsdienstleister in Rechnung gestellt wird und der direkt oder indirekt mit einem Zahlungsvorgang verbunden ist, jeder Betrag, der einem Zahlungsdienstnutzer von einem Zahlungsdienstleister oder einer Partei, die Währungsumrechnungsdienste gemäß Artikel 59 Absatz 2 der [PSD2] erbringt, für einen Währungsumrechnungsdienst in Rechnung gestellt wird, oder eine Kombination davon". Artikel 3b bezieht sich auf „Entgelte für Währungsumrechnungsdienste im Zusammenhang mit der Überweisung". Artikel 3b(1) bezieht sich daher nur auf „Gebühren“ im Sinne der CBPR2, soweit sie sich auf Währungsumrechnungsdienste beziehen. Dabei handelt es sich höchstwahrscheinlich um Währungsumrechnungsgebühren im Zusammenhang mit Überweisungen, aber auch um Makler- oder Bearbeitungsgebühren. Letztendlich sollten alle Gebühren oder Entgelte, die der Zahlungsdienstleister für Währungsumrechnungsdienste erhebt, daraufhin geprüft werden, ob sie in den Anwendungsbereich fallen. Bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Teilt die Bafin die Auffassung, dass Zahlungsdienstleister den Wechselkursaufschlag als Teil der in Artikel 5 der CBPR2 genannten „Währungsumrechnungsgebühren“ vor der Auslösung der Zahlung eindeutig offenlegen müssen? Dies stünde im Einklang mit den Zielen der CBPR2-Verordnung, insbesondere mit denen in Abschnitt (8) der CBPR2-Präambel, den Kunden die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie die beste Währungsumrechnungsoption wählen können. Daher sollen die Verbraucher vor überhöhten Gebühren für Währungsumrechnungsdienste geschützt werden. - Die sehr unterschiedlichen Ansätze und Informationen, die den Kunden zur Verfügung gestellt werden, bedeuten, dass es der Branche an Klarheit mangelt. Was gedenkt die Bafin zu tun, um hier Abhilfe zu schaffen, den Akteuren der Branche eine Orientierungshilfe zu geben und eine vollständige Gebührentransparenz für Verbraucher und Unternehmen herzustellen, die währungsübergreifende Überweisungen in der EU tätigen? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Viele Grüße
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Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage: Versteckte Gebühren in Währungstausch“ vom 30.03.2023 (#2…
An Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Details
Von
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Betreff
AW: Anfrage: Versteckte Gebühren in Währungstausch [#274382]
Datum
30. Mai 2023 14:25
An
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage: Versteckte Gebühren in Währungstausch“ vom 30.03.2023 (#274382) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 28 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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An Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Details
Von
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Betreff
AW: Anfrage: Versteckte Gebühren in Währungstausch [#274382]
Datum
27. November 2023 16:04
An
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage: Versteckte Gebühren in Währungstausch“ vom 30.03.2023 (#274382) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 209 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>