Sehr << Antragsteller:in >>
ich weise daraufhin, dass für die von Ihnen beantragte Auskunft nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA für die Durchführung des IZG LSA Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Die Höhe der Gebühren und Auslagen bestimmt sich nach § 1 der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) i. V. m. dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Nach dem Gebührentatbestand des Teil A Nr. 1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der IZG LSA KostVO wird für die Erteilung von Auskünften nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3 IZG LSA eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 500 Euro, erhoben. Betragen die Verwaltungskosten für die Amtshandlung nicht mehr als 50 Euro, werden diese nach § 10 Abs. 2a IZG LSA nicht festgesetzt. Die Stundensätze für den Zeitaufwand richten sich nach § 3 Abs. 1 der Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (ALLGO LSA).
Der erforderliche Zeitaufwand für die Erfüllung Ihres Informationsbegehrens kann mangels Erfahrungen nicht hinreichend exakt bestimmt werden. Es dürfte jedoch ein nicht unerheblicher Zeitaufwand bei den einzelnen (datenschutzrechtlich verantwortlichen) Polizeibehörden erforderlich sein. Insoweit ist mit der Festsetzung von Verwaltungskosten von (vermutlich deutlich) mehr als 50 Euro durch die jeweiligen Polizeibehörden zu rechnen.
Nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt (DSUG LSA) ist in automatisierten Verarbeitungssystemen eine Abfrage als Verarbeitungsvorgang von den Verantwortlichen (Polizeibehörden) zu protokollieren. Die Protokolldaten sind nach § 32 Abs. 4 DSUG LSA am Ende des auf die Generierung folgenden Jahres zu löschen. Auswertungen von Protokolldateien zum Abruf von Meldedaten richten sich nach § 40 Abs. 3 und 5 des Bundesmeldegesetzes. Auswertungen von Protokolldaten der Verbundanwendungen des polizeilichen Informationssystems von Ländern und Bund richten sich nach § 31 Abs. 2 und 3 und § 81 des Bundeskriminalamtgesetzes in Verbindung mit § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes; diese Daten sind nach zwölf Monaten zu löschen. Unter Berücksichtigung der in den vorgenannten Regelungen enthaltenen Löschfristen stehen derzeit nur noch im Jahr 2022 generierte Protokolldaten zur Verfügung.
Die (technische) Protokollierung erfolgt zwar zentral durch eine Polizeibehörde im Land Sachsen-Anhalt im Rahmen der Auftragsverarbeitung. Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet nach § 7 Abs. 1 IZG LSA jedoch die Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Verfügungsberechtigt ist eine Behörde der Landespolizei, wenn sie kraft eigener Entscheidungsbefugnis den Zugang gewähren darf. Dies sind im Land Sachsen-Anhalt als datenschutzrechtliche Verantwortliche das Landeskriminalamt, die Polizeiinspektionen Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und Stendal, die Polizeiinspektion Zentrale Dienst Sachsen-Anhalt und die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt. Insoweit vermag ich – auch nicht als Fachaufsichtsbehörde – über Ihr Informationsbegehren zu entscheiden.
Daher bitte ich Sie um Mitteilung, ob ich Ihr Informationsbegehren vor dem Hintergrund der anfallenden Verwaltungskosten an die vorgenannten Behörden weiterleiten soll. Selbstverständlich steht es Ihnen auch frei, Ihren Antrag zurückzunehmen.
Hinsichtlich der jeweiligen kostenrechtlichen Folgen verweise ich auf die o. a. Ausführungen.
Vor dem Hintergrund, dass auch die Ablehnung sowie die Rücknahme des Antrages auf Informationszugang eine kostenpflichtige Amtshandlung darstellten, bitte ich um Mitteilung bis zum 12. November 2023, ob Sie die kostenpflichtige Amtshandlung weiterhin begehren. Sofern ich keine gegenteilige Antwort erhalte, betrachte ich Ihr Auskunftsersuchen als gegenstandslos und werde auf die Kostenfestsetzung für die bisher durchgeführten Amtshandlungen zur Ermittlung und Mitteilung der voraussichtlichen Kosten wegen Geringfügigkeit verzichten.
Mit freundlichen Grüßen