Anfrage von Adressen von Prominenten

Anzahl der Aufrufe der persönlichen Daten (insb. Andressen) folgender Personen durch die Landespolizei im Zeitraum 2021 und 2022 (bitte nach Jahren aufschlüsseln)
- Helene Fischer
- Seda Başay-Yıldız

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    5. Oktober 2023
  • Frist
    7. November 2023
  • Kosten dieser Information:
    50,00 Euro
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anzahl der Aufrufe de…
An Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage von Adressen von Prominenten [#289615]
Datum
5. Oktober 2023 19:20
An
Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anzahl der Aufrufe der persönlichen Daten (insb. Andressen) folgender Personen durch die Landespolizei im Zeitraum 2021 und 2022 (bitte nach Jahren aufschlüsseln) - Helene Fischer - Seda Başay-Yıldız
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 289615 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289615/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt
Sehr << Antragsteller:in >> ich weise daraufhin, dass für die von Ihnen beantragte Auskunft nach § 1…
Von
Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt
Betreff
AW: Anfrage von Adressen von Prominenten [#289615]: Hier: voraussichtliche Kosten
Datum
13. Oktober 2023 11:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> ich weise daraufhin, dass für die von Ihnen beantragte Auskunft nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA für die Durchführung des IZG LSA Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Die Höhe der Gebühren und Auslagen bestimmt sich nach § 1 der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) i. V. m. dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis. Nach dem Gebührentatbestand des Teil A Nr. 1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der IZG LSA KostVO wird für die Erteilung von Auskünften nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3 IZG LSA eine Gebühr nach Zeitaufwand, höchstens jedoch 500 Euro, erhoben. Betragen die Verwaltungskosten für die Amtshandlung nicht mehr als 50 Euro, werden diese nach § 10 Abs. 2a IZG LSA nicht festgesetzt. Die Stundensätze für den Zeitaufwand richten sich nach § 3 Abs. 1 der Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (ALLGO LSA). Der erforderliche Zeitaufwand für die Erfüllung Ihres Informationsbegehrens kann mangels Erfahrungen nicht hinreichend exakt bestimmt werden. Es dürfte jedoch ein nicht unerheblicher Zeitaufwand bei den einzelnen (datenschutzrechtlich verantwortlichen) Polizeibehörden erforderlich sein. Insoweit ist mit der Festsetzung von Verwaltungskosten von (vermutlich deutlich) mehr als 50 Euro durch die jeweiligen Polizeibehörden zu rechnen. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 des Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetzes Sachsen-Anhalt (DSUG LSA) ist in automatisierten Verarbeitungssystemen eine Abfrage als Verarbeitungsvorgang von den Verantwortlichen (Polizeibehörden) zu protokollieren. Die Protokolldaten sind nach § 32 Abs. 4 DSUG LSA am Ende des auf die Generierung folgenden Jahres zu löschen. Auswertungen von Protokolldateien zum Abruf von Meldedaten richten sich nach § 40 Abs. 3 und 5 des Bundesmeldegesetzes. Auswertungen von Protokolldaten der Verbundanwendungen des polizeilichen Informationssystems von Ländern und Bund richten sich nach § 31 Abs. 2 und 3 und § 81 des Bundeskriminalamtgesetzes in Verbindung mit § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes; diese Daten sind nach zwölf Monaten zu löschen. Unter Berücksichtigung der in den vorgenannten Regelungen enthaltenen Löschfristen stehen derzeit nur noch im Jahr 2022 generierte Protokolldaten zur Verfügung. Die (technische) Protokollierung erfolgt zwar zentral durch eine Polizeibehörde im Land Sachsen-Anhalt im Rahmen der Auftragsverarbeitung. Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet nach § 7 Abs. 1 IZG LSA jedoch die Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IZG LSA, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Verfügungsberechtigt ist eine Behörde der Landespolizei, wenn sie kraft eigener Entscheidungsbefugnis den Zugang gewähren darf. Dies sind im Land Sachsen-Anhalt als datenschutzrechtliche Verantwortliche das Landeskriminalamt, die Polizeiinspektionen Dessau-Roßlau, Halle (Saale), Magdeburg und Stendal, die Polizeiinspektion Zentrale Dienst Sachsen-Anhalt und die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt. Insoweit vermag ich – auch nicht als Fachaufsichtsbehörde – über Ihr Informationsbegehren zu entscheiden. Daher bitte ich Sie um Mitteilung, ob ich Ihr Informationsbegehren vor dem Hintergrund der anfallenden Verwaltungskosten an die vorgenannten Behörden weiterleiten soll. Selbstverständlich steht es Ihnen auch frei, Ihren Antrag zurückzunehmen. Hinsichtlich der jeweiligen kostenrechtlichen Folgen verweise ich auf die o. a. Ausführungen. Vor dem Hintergrund, dass auch die Ablehnung sowie die Rücknahme des Antrages auf Informationszugang eine kostenpflichtige Amtshandlung darstellten, bitte ich um Mitteilung bis zum 12. November 2023, ob Sie die kostenpflichtige Amtshandlung weiterhin begehren. Sofern ich keine gegenteilige Antwort erhalte, betrachte ich Ihr Auskunftsersuchen als gegenstandslos und werde auf die Kostenfestsetzung für die bisher durchgeführten Amtshandlungen zur Ermittlung und Mitteilung der voraussichtlichen Kosten wegen Geringfügigkeit verzichten. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, aufgrund der zu erwartenden Kosten ziehe ich meine Anfrage hiermit zurück. Ich fordere Sie dennoch auf…
An Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage von Adressen von Prominenten [#289615]: Hier: voraussichtliche Kosten [#289615]
Datum
14. Oktober 2023 14:02
An
Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, aufgrund der zu erwartenden Kosten ziehe ich meine Anfrage hiermit zurück. Ich fordere Sie dennoch auf etwaige Daten zu vermehrtem Missbrauch von polizeilichen Instrumenten öffentlich zur Verfügung zu stellen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 289615 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289615/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>