Anfrage zu Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen für Justizvollzugsbeamte

ich wende mich an Sie mit der Bitte um Informationen bezüglich der Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen für Justizvollzugsbeamte in verschiedenen Phasen ihrer beruflichen Laufbahn. Konkret interessiere ich mich für die Einstiegsbesoldung am Anfang der Ausbildung, die Vergütung nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung und die höchste Besoldungsstufe.

Über eine zeitnahe Beantwortung meiner Anfrage würde ich mich sehr freuen.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    11. November 2023
  • Frist
    15. Dezember 2023
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Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mi…
An Ministerium der Justiz Brandenburg Details
Von
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Betreff
Anfrage zu Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen für Justizvollzugsbeamte [#292078]
Datum
11. November 2023 19:14
An
Ministerium der Justiz Brandenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich wende mich an Sie mit der Bitte um Informationen bezüglich der Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen für Justizvollzugsbeamte in verschiedenen Phasen ihrer beruflichen Laufbahn. Konkret interessiere ich mich für die Einstiegsbesoldung am Anfang der Ausbildung, die Vergütung nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung und die höchste Besoldungsstufe. Über eine zeitnahe Beantwortung meiner Anfrage würde ich mich sehr freuen.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292078 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292078/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium der Justiz Brandenburg
Sehr << Antragsteller:in >> vor Erteilung einer Auskunft bitte ich zur Verifizierung Ihrer Daten um Ü…
Von
Ministerium der Justiz Brandenburg
Betreff
AW: Anfrage zu Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen für Justizvollzugsbeamte [#292078]
Datum
24. November 2023 08:21
Status
Warte auf Antwort

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

Sehr << Antragsteller:in >> vor Erteilung einer Auskunft bitte ich zur Verifizierung Ihrer Daten um Übersendung einer Kopie Ihres Personalausweises. Die angegebene Straße ist in Köln nicht zu ermitteln. Bei dem angegebenen Namen handelt es sich mutmaßlich um einen Phantasienamen. Zur ordnungsgemäßen Bescheidung der Anfrage nach dem AIG bedarf es allerdings der Angabe des Namens und einer zustellfähigen Anschrift, weshalb ich um Übersendung einer Ausweiskopie bitte. Vor Eingang Ihrer Rückmeldung kann hier über den Antrag nicht entschieden werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Vielen Dank für Ihre Mitteilung. Gemäß § 2 Abs. 1 VIG hat jede Person grundsätzlich einen Anspruch auf…
An Ministerium der Justiz Brandenburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage zu Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen für Justizvollzugsbeamte [#292078]
Datum
24. November 2023 20:20
An
Ministerium der Justiz Brandenburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Vielen Dank für Ihre Mitteilung. Gemäß § 2 Abs. 1 VIG hat jede Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu Verbraucherinformationen. Ein Identitätsnachweis hierüber wird vom Gesetz ausdrücklich nicht verlangt. Hinzu kommt, dass hier die Voraussetzungen einer gesetzlichen Datenerhebung nicht vorliegen: Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten nur erheben, wenn die Kenntnis dieser Daten zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist. Da das Verbraucherinformationsgesetz die Erhebung der Daten überhaupt nicht erfordert, ist die Datenerhebung unzulässig. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 292078 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292078/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Guten Tag, Vielen Dank für Ihre Mitteilung. Gemäß § 2 Abs. 1 VIG hat jede Person grundsätzlich einen Anspruch auf…
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Von
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Betreff
AW: Anfrage zu Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen für Justizvollzugsbeamte [#292078]
Datum
15. Dezember 2023 18:17
An
Ministerium der Justiz Brandenburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Vielen Dank für Ihre Mitteilung. Gemäß § 2 Abs. 1 VIG hat jede Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu Verbraucherinformationen. Ein Identitätsnachweis hierüber wird vom Gesetz ausdrücklich nicht verlangt. Hinzu kommt, dass hier die Voraussetzungen einer gesetzlichen Datenerhebung nicht vorliegen: Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten nur erheben, wenn die Kenntnis dieser Daten zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist. Da das Verbraucherinformationsgesetz die Erhebung der Daten überhaupt nicht erfordert, ist die Datenerhebung unzulässig.