Anfrage zu Boni für Kraftwerkbetreiber

Informationen über eingegangene Anträge von Kohlekraftwerkbetreibern, die sich für die im Kohleausstiegsgesetz festgelegten Boni für Umrüstungen auf Biomasse beworben haben. Konkret: Name des Betreibers, betroffene Kraftwerke, angefragte Fördersumme, Status des Antrags (Wurde er genehmigt?).

Information nicht vorhanden

  • Datum
    3. Dezember 2020
  • Frist
    5. Januar 2021
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Paul Toetzke
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen üb…
An Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Details
Von
Paul Toetzke
Betreff
Anfrage zu Boni für Kraftwerkbetreiber [#204913]
Datum
3. Dezember 2020 18:30
An
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen über eingegangene Anträge von Kohlekraftwerkbetreibern, die sich für die im Kohleausstiegsgesetz festgelegten Boni für Umrüstungen auf Biomasse beworben haben. Konkret: Name des Betreibers, betroffene Kraftwerke, angefragte Fördersumme, Status des Antrags (Wurde er genehmigt?).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Paul Toetzke Anfragenr: 204913 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204913/
Mit freundlichen Grüßen Paul Toetzke
Paul Toetzke
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage zu Boni für Kraftwerkbetreiber“ …
An Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Details
Von
Paul Toetzke
Betreff
AW: Anfrage zu Boni für Kraftwerkbetreiber [#204913]
Datum
5. Januar 2021 09:27
An
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage zu Boni für Kraftwerkbetreiber“ vom 03.12.2020 (#204913) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Paul Toetzke Anfragenr: 204913 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204913/
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Ihre Anfrage nach dem IFG/UIG/VIG vom 03.12.2021; mein Zeichen: Z13-IFso-13/21 Sehr geehrter Herr Toetzke, hiermi…
Von
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Betreff
Ihre Anfrage nach dem IFG/UIG/VIG vom 03.12.2021; mein Zeichen: Z13-IFso-13/21
Datum
8. Januar 2021 16:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Toetzke, hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags nach dem IFG/UIG/VIG am 03.12.2020. Ihr Antrag befindet sich derzeit in Bearbeitung. Sobald die Bearbeitung abgeschlossen ist, werden Sie von uns eine Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Sehr geehrter Herr Tötzke, ich vermute, Sie beziehen sich auf die Boni gem. §§ 7a bis 7d KWKG. Diese konnten bisl…
Von
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Betreff
Anfrage zu Boni für Kraftwerkbetreiber [#204913]
Datum
20. Januar 2021 08:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Tötzke, ich vermute, Sie beziehen sich auf die Boni gem. §§ 7a bis 7d KWKG. Diese konnten bislang wegen fehlender beihilferechtlicher Genehmigung der EU-Kommission nicht beantragt werden. Auf unserer Webseite findet sich dementsprechend folgernder Hinweis: Beihilferechtlicher Vorbehalt Die Änderungen, die das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) durch das Kohleausstiegsgesetz vom 8. August 2020 erfahren hat, sind zwar mit Wirkung zum 14. August 2020 in Kraft getreten, stehen aber unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Das bedeutet, dass geänderten Vorschriften vor der - aktuell noch ausstehenden - beihilferechtlichen Genehmigung nicht angewendet werden dürfen (Anwendungsverbot). Bei der Zulassung von ab dem 1. Januar 2020 in den Dauerbetrieb genommenen KWK-Anlagen bezieht sich das Anwendungsverbot insbesondere auf die Vorschriften zur Höhe des Zuschlags für KWK-Anlagen bis 50 kWel (§ 7 Absatz 3a), zu den Boni (§§ 7a bis 7d) und zur Dauer der Zuschlagszahlung (§ 8 Absatz 1 und 4). Sobald die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, wird das BAFA an dieser Stelle darauf hinweisen. Mit freundlichen Grüßen