Anfrage zu den Schinderhannesfestspielen 2015

- Bauabnahmeprotokolle zu den Schinderhannesfestspielen
- das Sicherheitskonzept - falls es keins gibt bitte eine Erklärung darüber, wieso
- Fluchtwegspläne (sofern nicht im Sicherheitskonzept enthalten)
- Informationen über die Qualifikationen des Unterzeichners des Antrages für Nutzungsänderung der Schinderhannesfestspiele
- eine Aufstellung sämtlicher Kosten - bitte differenzieren Sie hierbei ob es sich um privat oder öffentliche Gelder handelt. Unterscheiden Sie zudem bitte zwischen europäischen Subventionen sowie Geldern die direkt aus der Stadt- Landes- oder Bundeskasse fließen.
- Informationen über die Qualifikationen des auf der Homepage genannten technischen Leiters Herr Udo Brähler. Ist mit technischer Leiter der verantwortliche für Veranstaltungstechnik nach §40 SBauVO gemeint?
- Informationen über die Qualifikationen des Betreibervertreters nach §38 SBauVO
- Informationen darüber, inwieweit der Leiter des Bauamtes bei der Genehmigungsentscheidung involviert gewesen ist
- eine Information darüber wieso der §10 Absatz 1 SBauVO nicht für die Schinderhannesfestspiele 2015 und frühere nicht gilt (laut Homepagebilder ist ersichtlich, dass weiße Plastikstühle verwendet werden und wurden, eine feste Verklammerung wie es das Gesetz vorsieht ist nicht ersichtlich und mit diesen Stühlen im Sinne des Gesetzes überhaupt nicht realisierbar)

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. Juni 2015
  • Frist
    14. Juli 2015
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Bauabnahme…
An Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zu den Schinderhannesfestspielen 2015 [#10149]
Datum
12. Juni 2015 13:24
An
Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG, LUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Bauabnahmeprotokolle zu den Schinderhannesfestspielen - das Sicherheitskonzept - falls es keins gibt bitte eine Erklärung darüber, wieso - Fluchtwegspläne (sofern nicht im Sicherheitskonzept enthalten) - Informationen über die Qualifikationen des Unterzeichners des Antrages für Nutzungsänderung der Schinderhannesfestspiele - eine Aufstellung sämtlicher Kosten - bitte differenzieren Sie hierbei ob es sich um privat oder öffentliche Gelder handelt. Unterscheiden Sie zudem bitte zwischen europäischen Subventionen sowie Geldern die direkt aus der Stadt- Landes- oder Bundeskasse fließen. - Informationen über die Qualifikationen des auf der Homepage genannten technischen Leiters Herr Udo Brähler. Ist mit technischer Leiter der verantwortliche für Veranstaltungstechnik nach §40 SBauVO gemeint? - Informationen über die Qualifikationen des Betreibervertreters nach §38 SBauVO - Informationen darüber, inwieweit der Leiter des Bauamtes bei der Genehmigungsentscheidung involviert gewesen ist - eine Information darüber wieso der §10 Absatz 1 SBauVO nicht für die Schinderhannesfestspiele 2015 und frühere nicht gilt (laut Homepagebilder ist ersichtlich, dass weiße Plastikstühle verwendet werden und wurden, eine feste Verklammerung wie es das Gesetz vorsieht ist nicht ersichtlich und mit diesen Stühlen im Sinne des Gesetzes überhaupt nicht realisierbar)
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 2 LUIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich gehe davon aus, dass dies eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 LIFG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 LUIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Rainer von Ehrenfeld <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Anfrage zu den Schinderhannesfestspielen …
An Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage zu den Schinderhannesfestspielen 2015 [#10149]
Datum
14. Juli 2015 09:33
An
Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Anfrage zu den Schinderhannesfestspielen 2015" vom 12.06.2015 (#10149) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Rainer von Ehrenfeld Anfragenr: 10149 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen
Sehr geehrter Herr Ehrenfeld, im Auftrag und nach Rücksprache mit dem Intendanten der Schinderhannesfestspiele da…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen
Betreff
Anfrage zu den Schinderhannesfestspielen 2015
Datum
15. Juli 2015 09:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Ehrenfeld, im Auftrag und nach Rücksprache mit dem Intendanten der Schinderhannesfestspiele darf ich mich für die Verzögerung entschuldigen. Urlaubsbedingte Ausfälle verzögern bedauerlicherweise die Beantwortung Ihrer Anfrage. Herr Becker, Intendant der Festspiele, kehrt am Wochenende zurück und wird sich zu Beginn der nächsten Woche bei Ihnen melden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> darf ich nachfragen, von welcher Kalenderwoche Sie sprachen als Sie mir am 15…
An Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage zu den Schinderhannesfestspielen 2015 [#10149]
Datum
27. Juli 2015 12:20
An
Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> darf ich nachfragen, von welcher Kalenderwoche Sie sprachen als Sie mir am 15.07.2015 "zu Beginn der nächsten Woche" in Ihrer Antwort als Zeitraum nannten? Vorsorglich möchte ich darauf hinweisen, dass mir bewusst ist, dass die SBauVo in Rheinland-Pfalz nicht gilt. Daher interessiert mich natürlich die Anwendungen des §14 Abs.1, anstatt des §10 Abs. 1 SBauVO. Die Informationen über die Qualifikationen der Verantworlichen bleibt von der Änderung des Gesetzestextes unberührt. Meine Informationsfreiheitsanfrage "Anfrage zu den Schinderhannesfestspielen 2015" vom 12.06.2015 (#10149) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 14 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Rainer von Ehrenfeld Anfragenr: 10149 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen
Sehr geehrter Herr von Ehrenfeld, gerade habe ich in einer Rücksprache mit dem Intendanten erfahren, dass Ihre An…
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen
Betreff
Antwort: AW: Anfrage zu den Schinderhannesfestspielen 2015 [#10149]
Datum
27. Juli 2015 12:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr von Ehrenfeld, gerade habe ich in einer Rücksprache mit dem Intendanten erfahren, dass Ihre Anfrage morgen beantwortet wird. Mit freundlichen Grüßen

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Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen
Sehr geehrter Herr von Ehrenfeld, mit Datum vom 12. Juni 2015 haben Sie über das internetportal fragdenstaat.de
Von
Verbandsgemeindeverwaltung Simmern-Rheinböllen
Betreff
Anfrage zu den Schinderhannesfestspielen 2015
Datum
28. Juli 2015 12:16
Status
Sehr geehrter Herr von Ehrenfeld, mit Datum vom 12. Juni 2015 haben Sie über das internetportal fragdenstaat.de einen Antrag auf Auskunftserteilung nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz( LIFG), dem Landesumweltinformationsgesetz (LUIG) sowie dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gestellt. Bitte entschuldigen Sie die verspätete Antwort auf Ihre Fragen, die dem Umstand geschuldet ist, dass die Schinderhannesfestspiele in einer schlanken, überwiegend ehrenamtlich arbeitenden Festspielorganisation aufgestellt sind. Lassen Sie mich, bevor wir zur Beantwortung ihrer Fragen kommen, drei Vorbemerkungen machen: 1. Da es sich bei den von Ihnen zur Übermittlung begehrten Informationen weder um Umwelt- noch um Verbraucherinformationen handelt unterliegt Ihr Informationsersuchen dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Rheinland-Pfalz. Wir gehen insofern davon aus, dass weder das LUIG noch das VIG Anwendung finden. 2. Wir halten es für nicht verantwortbar, aufgrund eines auf Facebook veröffentlichten Bildes, das erkennbar während der Aufbauphase des Festivals entstanden ist, Rückschlüsse auf die Einhaltung von Sicherheitsstandards zu ziehen. Zweifel an der Einhaltung von Sicherheitsstandards dürfen Sie selbstverständlich hegen, doch sollte ein gewissenhaft arbeitender Kritiker, bevor er „seine Erkenntnisse“ öffentlich macht, seine Zweifel dahingehend ausräumen, dass er die vermeintlichen Mängel persönlich oder durch Beauftragte überprüft und bestätigt oder nicht bestätigt findet. 3. Sie versuchen mit Ihrer Antragstellung Ihr finanzielles Risiko zu minimieren, indem Sie Ihr Informationsersuchen als „eine einfache Anfrage nach § 13 LIFG“ bezeichnen. Schon der Umfang der von Ihnen verlangten Informationen hält sich nicht im Rahmen einer ein-fachen Anfrage nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LIFG. Zur Beantwortung Ihrer Fragen ist quantitativ ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich. Sie erfordern zudem qualitativ auch tiefgehende juristische Vorkenntnisse. Schon das Zusammenstellen und aufbereiten der nachfolgenden Informationen sowie die Fertigung dieses Antwortschreibens hat einen erheblichen Zeitaufwand des gehobenen Dienstes und des höheren Dienstes zur Folge gehabt. Wie Sie wissen, sind für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren zu erheben (§ 13 Abs. 1 Satz 1 LIFG). Diese bestimmen sich nach dem Landesgebührengesetz. Nach § 2 des allgemeinen Gebührenverzeichnisses sind Gebühren nach dem Zeitaufwand zu bemessen. Sie werden je angefangene Viertelstunde für Beamtinnen und Beamte sowie für Beschäftigte in vergleichbaren Entgeltgruppen wie folgt angesetzt: Für Beamte des höheren Dienstes 15,20 €, für Beamte des gehobenen Dienstes 11,34 €. Nach dem allgemeinen Gebührenverzeichnis ist für die Erteilung einer umfangreichen Auskunft oder die Gewährung von Akteneinsicht bei einem Zeitaufwand von mehr als 45 Minuten ein Gebührenrahmen von 25,00 EUR bis 500,00 EUR vorgesehen. Nach § 13 Abs. 2 LIFG kann die öffentliche Stelle zudem verlangen, dass tatsächlich angefallene Auslagen, etwa Kopier- oder Portokosten, im Sinne des § 10 Landesgebührengesetz erstattet werden. Um Ihrem Informationsersuchen dennoch nachzukommen haben wir die Informationen, die uns elektronisch vorliegen und die ihnen auch elektronisch übermittelt werden können zusammengestellt und sie diesem Mail beigefügt. Daher kurz und noch gebührenfrei zu ihren Fragen: 1. Bauabnahmeprotokolle zu den Schinderhannesfestspielen Ein Bauabnahmeprotokoll wurde nicht erstellt, bzw. von der Baubehörde nicht angefordert. Die Kreisverwaltung entscheidet nach Eingang des Antrages als Untere Bauaufsichtsbehörde welche Maßnahmen sie bezüglich einer Veranstaltung selbst durchführen will und welche Nachweise vom Veranstalter vorzulegen sind. 2. Sicherheitskonzept Ihr Informationsersuchen stützt sich, wie in den folgenden Fragen deutlich wird, auf die geltende Rechtslage in Nordrhein-Westfalen. Die von Ihnen mehrfach zitierte Sonderbauverordnung ist NRW-Landesrecht. In Rheinland-Pfalz gilt die Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -) vom 17. Juli 1972, GVBl. S. 257 - berichtigt GVBl. 1972 S. 371; zuletzt geändert durch Verordnung v. 13. 7. 1990 (GVBl. S. 248). Nach § 1 Abs. 1 Ziffer 2 VstättVO ist die Vorschrift nur anwendbar für Versammlungsstätten mit nicht überdachten Szenenflächen, wenn die Versammlungsstätte mehr als 1 000 Besucher fasst. 3. Fluchtwegepläne Ein Fluchtwegeplan wurde erstellt und an mehreren Stellen auf dem Veranstaltungsgelände gut sichtbar bekanntgemacht. Der Fluchtwegeplan ist als Anlage beigefügt. 4. Informationen über die Qualifikationen des Unterzeichners des Antrages für Nutzungsänderung der Schinderhannesfestspiele. Es entzieht sich unserer Kenntnis, was Sie hiermit gemeint haben könnten. Der Schinderhannesplatz ist von der Stadt Simmern zu Veranstaltungszwecken gewidmet. 5. Aufstellung sämtlicher Kosten - bitte differenzieren Sie hierbei ob es sich um privat oder öffentliche Gelder handelt. Unterscheiden Sie zudem bitte zwischen europäischen Subventionen sowie Geldern die direkt aus der Stadt- Landes- oder Bundeskasse fließen. Der Wirtschaftplan der Festspiele ist als Anlage beigefügt. 6. Informationen über die Qualifikationen des auf der Homepage genannten technischen Leiters Herr Udo Brähler. Ist mit technischer Leiter der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik nach §40 SBauVO gemeint? Die SBauVO findet in Rheinland-Pfalz keine Anwendung. Herr Udo Brähler ist, wie dem Inhalt der Homepage zu entnehmen ist, der technische Leiter der Festspiele. Er ist nicht der Verantwortliche für Veranstaltungstechnik. 7. Informationen über die Qualifikationen des Betreibervertreters nach § 38 SBauVO. Die SBauVO findet in Rheinland-Pfalz keine Anwendung. Gesamtverantwortlicher ist der Intendant der Schinderhannesfestspiele, Herr Michael Becker. Herr Becker ist Volljurist und arbeitet als Ministerialrat im Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten des Landes-Rheinland-Pfalz. 8. Informationen darüber, inwieweit der Leiter des Bauamtes bei der Genehmigungsentscheidung involviert gewesen ist. Weder die Stadt noch die Verbandsgemeinde Simmern unterhalten ein Bauamt. 9. Information darüber wieso der §10 Absatz 1 SBauVO nicht für die Schinderhannesfest-spiele 2015 und frühere nicht gilt (laut Homepagebilder ist ersichtlich, dass weiße Plastikstühle verwendet werden und wurden, eine feste Verklammerung wie es das Gesetz vorsieht ist nicht ersichtlich und mit diesen Stühlen im Sinne des Gesetzes überhaupt nicht realisierbar) Die SBauVO findet in Rheinland-Pfalz keine Anwendung. Sollten Sie darüber hinaus weitere Informationen wünschen kommen wir gerne ihrer Bitte nach und benennen Ihnen dann zunächst die voraussichtlich anfallenden Gebühren und Auslagen für die Auskunftserteilung. Mit freundlichen Grüßen