Anfrage zu Dokumente bzgl. des Auszahlungssytem für Leistungen der Agenturen für Arbeit, Jobcenter und Sozialämter
Sehr << Antragsteller:in >>
Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, sowie weitere Geldleistungen, werden seitens der Agenturen für Arbeit, Jobcenter und Sozialämter aktuell ausschließlich
via Überweisung auf ein Bankkonto,
via Scheck ausgestellt von der Postbank oder
via digitalem Gutscheincode zur Einlösung bei einer Gruppe von Kooperationspartner ausgezahlt.
Zum Verständnis darüber bitte ich Sie mir alle Dokumente bereitzustellen welche diese Auszahlungssysteme betreffen, einzeln gegliedert für jede der Auszahlungsmethoden.
Dazu wird unter anderem die Historie aller Verhandlungsprotokolle, Entwürfe zur Ausgestaltung des Gesetzes oder der Vorgaben oder der Maßnahmen, vertragliche Einigungen mit entsprechenden Kooperativen, die Stellungnahmen der rechtsberatenden Abteilungen zu der Thematik und sonstige Dokumente welche für ein geschlossenes Gesamtverständnis benötigt werden, wie bspw. die dazugehörigen Vorgaben, Merkblätter, Verweise und Informationen zum internen Gebrauch für Mitarbeiter, benötigt.
Hierbei bitte ich zudem auch Dokumente bereitzustellen, welche ausweisen welche Kosten durch die unterschiedlichen Methoden generiert werden.
Zudem bitte ich Sie sämtliche Informationen bereitszustellen bezüglich der Änderung und des Wegfallens der Auszahlungsmethode zur Barauszahlung im Dienstgebäude der Agenturen für Arbeit, Jobcenter und Sozialämter mittels eines Auszahlungsautomaten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Freundliche Grüße,
Anfrage eingeschlafen
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Datum27. Januar 2020
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29. Februar 2020
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