Anfrage zu Indizierungsentscheidungen

1. Das Alter der für die Indizierungsentscheidungen zuständigen Mitarbeiter, ein Durchschnitt reicht auch aus
2. Die Anzahl der für die Indizierungsentscheidungen zuständigen Mitarbeiter
3. Ein exemplarisches Vorgehen ab Bekanntwerden bis zur Entscheidung
4. Die Dauer vom Bekanntwerden bis zur Entscheidung, ein Durchschnitt reicht aus
5. Welche Stellen und Personen werden nach einer Indizierung informiert?
6. Die Anzahl der jährlichen/ monatlichen Indizierungen
7. Die Anzahl der jährlich/ monatlich geprüften Schriften oder Medien
8. Wo wird die Entscheidung über eine Indizierung veröffentlicht?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Oktober 2019
  • Frist
    26. November 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Das Alter der fü…
An Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zu Indizierungsentscheidungen [#169214]
Datum
24. Oktober 2019 17:03
An
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Das Alter der für die Indizierungsentscheidungen zuständigen Mitarbeiter, ein Durchschnitt reicht auch aus 2. Die Anzahl der für die Indizierungsentscheidungen zuständigen Mitarbeiter 3. Ein exemplarisches Vorgehen ab Bekanntwerden bis zur Entscheidung 4. Die Dauer vom Bekanntwerden bis zur Entscheidung, ein Durchschnitt reicht aus 5. Welche Stellen und Personen werden nach einer Indizierung informiert? 6. Die Anzahl der jährlichen/ monatlichen Indizierungen 7. Die Anzahl der jährlich/ monatlich geprüften Schriften oder Medien 8. Wo wird die Entscheidung über eine Indizierung veröffentlicht?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist bei der Bundesprüfstelle eingega…
Von
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Betreff
AW: Anfrage zu Indizierungsentscheidungen [#169214]
Datum
25. Oktober 2019 13:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist bei der Bundesprüfstelle eingegangen und wurde dem zuständigen Bearbeiter zugewiesen. Mit freundlichen Grüßen
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Eingabe nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nehme ich wie folgt Ste…
Von
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Betreff
AW: Anfrage zu Indizierungsentscheidungen [#169214]
Datum
28. Oktober 2019 16:12
Status

Identitätsnachweis

Die Behörde verlangt offenbar, dass Sie ihr eine Kopie eines Personalausweises schicken. Dies ist nicht rechtens und das sollten Sie der Behörde mitteilen. Dazu können Sie unsere Antwortvorlage nutzen.

Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer Eingabe nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nehme ich wie folgt Stellung: 1. Das Alter der für die Indizierungsentscheidungen zuständigen Mitarbeiter, ein Durchschnitt reicht auch aus 2. Die Anzahl der für die Indizierungsentscheidungen zuständigen Mitarbeiter Die Entscheidungen über die Indizierung oder Nichtindizierung von Medien werden nicht von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesprüfstelle getroffen, sondern sind Gremiumsentscheidungen. Die Gremienmitglieder (ehrenamtliche Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Vorsitzende der BPjM) sind weisungsunabhängig. Das 12er-Gremium tagt einmal im Monat, bisweilen gibt es auch 2-tägige Sitzungen. Es handelt sich bei den Gremiumssitzungen um gerichtsähnliche Verfahren. Gegen die Entscheidungen des 12er-Gremiums steht den Verfahrensbeteiligten der Verwaltungsgerichtsweg offen. Das 12er-Gremium ist das zentrale Entscheidungsorgan der BPjM und setzt sich aus der Vorsitzenden der BPjM sowie jeweils acht Gruppenbeisitzern/-innen und drei Länderbeisitzern/-innen zusammen. Die Zusammensetzung des Gremiums (Reihenfolge, in der die Beisitzer/-innen an den einzelnen Verhandlungen teilnehmen) wird im Rahmen eines Sitzungs- und Besetzungsplans im Voraus festgelegt. Die Länderbeisitzerinnen und Länderbeisitzer werden von den Landesregierungen ernannt. Die Gruppenbeisitzerinnen und Gruppenbeisitzer werden von ihren Verbänden vorgeschlagen. Das Jugendschutzgesetz führt in § 20 diejenigen Verbände auf, welche berechtigt sind, für die einzelnen Gruppen Beisitzerinnen und Beisitzer zu benennen. Sodann werden diese vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend berufen. Sie kommen aus den Kreisen: • Kunst • Literatur • Buchhandel und Verlegerschaft • Anbieter von Bildträgern und von Telemedien • Träger der freien Jugendhilfe • Träger der öffentlichen Jugendhilfe • Lehrerschaft und • Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und anderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Aus diesen Vorschlägen bildet die Bundesprüfstelle das 12er-Gremium. Bei der BPjM sind derzeit ca. 100 Personen als ehrenamtliche Beisitzer/-innen bzw. als deren Stellvertreter ernannt. Die Amtszeit der/des Vorsitzenden sowie der Beisitzerinnen und Beisitzer dauert drei Jahre. Eine Wiederberufung nach Ablauf der Amtszeit ist möglich. Für jede vom Gesetz vorgesehene Gruppe werden zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer vorgeschlagen, und zwar immer ein/e Hauptbeisitzer/Hauptbeisitzerin sowie ein/e Vertreter/Vertreterin. Das Beisitzeramt ist ein Ehrenamt. Für die Sitzungen erhalten die Mitglieder der Gremien lediglich eine Aufwandsentschädigung. Die Beisitzer/-innen sind weisungsfrei. Die Zusammensetzung der Spruchgremien der BPjM verbindet Fachkenntnisse und Elemente gesellschaftlicher Repräsentanz. Die plurale Besetzung gewährleistet eine gewisse Staatsferne und eine pluralistische Meinungsbildung. Mit der pluralen Besetzung soll insbesondere im Interesse der Kunstfreiheit gewährleistet werden, dass die maßgeblichen Gesichtspunkte gesammelt werden. Eine Statistik über das Lebensalter der ehrenamtlich tätigen Beisitzerinnen und Beisitzer wird nicht geführt. Derartige Informationen liegen der Behörde nicht vor und können somit auch nicht auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) herausgegeben werden. 3. Ein exemplarisches Vorgehen ab Bekanntwerden bis zur Entscheidung Zur Veranschaulichung des Ablaufs eines Indizierungsverfahrens darf ich Sie auf das auf unserer Homepage veröffentlichte Schaubild verweisen: https://www.bundespruefstelle.de/bpjm/i… Eine detaillierte Beschreibung des Indizierungsverfahrens von der Antragstellung/ Anregung bis zur Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger finden Sie ebenfalls auf unserer Homepage unter: https://www.bundespruefstelle.de/bpjm/i… 4. Die Dauer vom Bekanntwerden bis zur Entscheidung, ein Durchschnitt reicht aus Eine grundsätzliche Benennung der Verfahrensdauer ist nicht möglich. Das Indizierungsverfahren ist ein gerichtsähnliches Verwaltungsverfahren. Im Regelverfahren entscheidet das 12er-Gremium, welches einmal monatlich tagt. Im Sinne des Jugendmedienschutzes gilt grundsätzlich der Verfahrensbeschleunigungsgrundsatz. Die Beteiligten (z.B. die betroffenen Anbieter) haben u.a. einen Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb gesetzlich vorgegebene Zeiträume für Stellungnahme und Terminsladung einzuhalten sind. Zudem bringt jedes Verfahren unterschiedliche Anforderungen mit sich. So kann es im Einzelfall erforderlich sein, zur Klärung von entscheidungserheblichen Fragestellungen im Vorfeld ein Gutachten einzuholen. In Indizierungsverfahren zu Internetangeboten wird in Vorbereitung der jeweiligen Sitzung eine Stellungnahme der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) eingeholt, welche bei der Beurteilung durch die BPjM maßgeblich zu berücksichtigen ist. Der KJM obliegt nach der geltenden Gesetzeslage die Aufsicht über den Jugendschutz im Internet. 5. Welche Stellen und Personen werden nach einer Indizierung informiert? § 21 Abs. 8 Jugendschutzgesetz (JuSchG) benennt die Stellen, denen die Indizierungsentscheidung zuzustellen ist. Die Indizierung von Trägermedien (Listenteil A und B) wird im Bundesanzeiger bekannt gegeben. 6. Die Anzahl der jährlichen/ monatlichen Indizierungen 7. Die Anzahl der jährlich/ monatlich geprüften Schriften oder Medien Die BPjM veröffentlicht die Jahresstatistik regelmäßig auf ihrer Website im pdf- und csv-Format: https://www.bundespruefstelle.de/bpjm/s… Es ist insofern zumutbar, sich die begehrte Information aus allgemein zugänglichen Quellen (§ 9 Abs. 3 IFG) zu verschaffen. 8. Wo wird die Entscheidung über eine Indizierung veröffentlicht? Die Veröffentlichung der Indizierungen aus Listenteil A und B (=Trägermedien) erfolgt im Bundesanzeiger. Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) gibt darüber hinaus alle drei Monate die Fachzeitschrift "BPjMAktuell" heraus. Diese enthält die Liste aller indizierten Trägermedien und eine Übersicht aller der BPjM mitgeteilten Medien, die beschlagnahmt oder eingezogen worden sind, sowie einen redaktionellen Teil. In den Monaten, in denen das "BPjMAktuell" nicht in seinem Gesamtumfang erscheint, informiert die BPjM über die Neuindizierungen, die in einem Kurzinfo zusammengefasst sind. Eine kostenfreie Einsicht in das "BPjMAktuell" ist in zahlreichen öffentlichen Bibliotheken möglich. Die BPjM beliefert dazu auf Anfrage Bibliotheken über den Freiverteiler. Aus Gründen des Jugendschutzes erfolgt keine Bereitstellung der amtlichen Indizierungsdaten im Internet. Privatpersonen können die vierteljährlich erscheinende Publikation „BPjMAktuell“ als Einzelexemplar zum Preis von 15 EUR inkl. Versandkosten bzw. im Abonnement zum Preis von 45 EUR inkl. Versandkosten bestellen. Bestellformulare finden Sie auf unserer Homepage www.bundespruefstelle.de, dort unter „Publikationen“. Bitte beachten Sie, dass Privatpersonen einen Altersnachweis (Kopie Personalausweis) beifügen müssen, da die Publikation nur an Erwachsene abgegeben werden darf. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihre Mitteilung. Gemäß § 2 Abs. 1 VIG hat jede Person grundsätzlich …
An Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage zu Indizierungsentscheidungen [#169214]
Datum
13. November 2019 17:14
An
Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für Ihre Mitteilung. Gemäß § 2 Abs. 1 VIG hat jede Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu Verbraucherinformationen. Ein Identitätsnachweis hierüber wird vom Gesetz ausdrücklich nicht verlangt. Hinzu kommt, dass hier die Voraussetzungen einer gesetzlichen Datenerhebung nicht vorliegen: Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten nur erheben, wenn die Kenntnis dieser Daten zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist. Da das Verbraucherinformationsgesetz die Erhebung der Daten überhaupt nicht erfordert, ist die Datenerhebung unzulässig. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 169214 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/169214