Anfrage zu Verhaltensweisen von Tierärzt:innen, zugelassener Diagnostik/Behandlung und Rechnung

Bitte teilen Sie mir folgendes mit:

- Die Notwendigkeit und die zwingenden Bestandteile einer ordentlichen Rechnung zu (Ist diese notwendig, reicht ein Kassenbon, muss Medikation aufgeführt werden, usw.).
- Welche Diagnostik darf von einem Tierarzt/Tierärztin eingesetzt werden und wie muss der Kunde darüber aufgeklärt werden
-- Insbesondere, aber nicht ausschließlich bezogen auf sogenannte "alternative" Diagnostik- und Heilmethoden, deren Wirksamkeit unbelegt ist. Beispielsweise Bioresonanz-Diagnostik, Homöopathie, Bachblüten o.ä.
- Ist die Empfehlung und Anleitung einer Chlordioxidlösung zur äußeren, inneren und intravenösen Behandlung eines Tieres und/oder eines Menschen durch einen Tierarzt/Tierärztin zulässig und wie ist die Haltung der Tierärztekammer Hamburg diesbezüglich?
- Sind der Tierärztekammer Hamburg Fälle der Nutzung und/oder Empfehlung von Chlordioxidlösung durch Tierärzt:innen bekannt und wenn ja, hatte dies Konsequenzen oder stehen diese noch aus? Wie hoch ist die (bekannte) Fallzahl von Praxen und betroffenen Kunden aufgeschlüsselt nach Jahren seit 2017?
- In wieweit müssen Tierärzt:innen regelmäßig zu den von Ihnen angegebenen Öffnungszeiten vor Ort und telefonisch erreichbar sein?
- Gilt in Tierarztpraxen für Kund:innen und/oder Mitarbeiter eine Maskenpflicht, wenn ja, wer ist für die Kontrolle zuständig und wie hoch ist die (bekannte) Fallzahl von Praxen die dagegen verstoßen haben (wenn möglich aufgeschlüsselt nach Verstößen von Praxen/Patienten).
- Wie viele strafrechtliche Ermittlungsverfahren und Verurteilungen gegen/von Tierärzt:innen sind der Kammer seit 2012 bekannt, bitte nach Jahr aufgeschlüsselt.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. September 2022
  • Frist
    14. Oktober 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An Tierärztekammer Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zu Verhaltensweisen von Tierärzt:innen, zugelassener Diagnostik/Behandlung und Rechnung [#258765]
Datum
10. September 2022 01:15
An
Tierärztekammer Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Bitte teilen Sie mir folgendes mit: - Die Notwendigkeit und die zwingenden Bestandteile einer ordentlichen Rechnung zu (Ist diese notwendig, reicht ein Kassenbon, muss Medikation aufgeführt werden, usw.). - Welche Diagnostik darf von einem Tierarzt/Tierärztin eingesetzt werden und wie muss der Kunde darüber aufgeklärt werden -- Insbesondere, aber nicht ausschließlich bezogen auf sogenannte "alternative" Diagnostik- und Heilmethoden, deren Wirksamkeit unbelegt ist. Beispielsweise Bioresonanz-Diagnostik, Homöopathie, Bachblüten o.ä. - Ist die Empfehlung und Anleitung einer Chlordioxidlösung zur äußeren, inneren und intravenösen Behandlung eines Tieres und/oder eines Menschen durch einen Tierarzt/Tierärztin zulässig und wie ist die Haltung der Tierärztekammer Hamburg diesbezüglich? - Sind der Tierärztekammer Hamburg Fälle der Nutzung und/oder Empfehlung von Chlordioxidlösung durch Tierärzt:innen bekannt und wenn ja, hatte dies Konsequenzen oder stehen diese noch aus? Wie hoch ist die (bekannte) Fallzahl von Praxen und betroffenen Kunden aufgeschlüsselt nach Jahren seit 2017? - In wieweit müssen Tierärzt:innen regelmäßig zu den von Ihnen angegebenen Öffnungszeiten vor Ort und telefonisch erreichbar sein? - Gilt in Tierarztpraxen für Kund:innen und/oder Mitarbeiter eine Maskenpflicht, wenn ja, wer ist für die Kontrolle zuständig und wie hoch ist die (bekannte) Fallzahl von Praxen die dagegen verstoßen haben (wenn möglich aufgeschlüsselt nach Verstößen von Praxen/Patienten). - Wie viele strafrechtliche Ermittlungsverfahren und Verurteilungen gegen/von Tierärzt:innen sind der Kammer seit 2012 bekannt, bitte nach Jahr aufgeschlüsselt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 258765 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258765/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Tierärztekammer Hamburg
Sehr << Antragsteller:in >> nach § 1 HmbTG ist Zweck des Hamburgischen Transparenzgesetzes,"durch ei…
Von
Tierärztekammer Hamburg
Betreff
Re: Anfrage zu Verhaltensweisen von Tierärzt:innen, zugelassener Diagnostik/Behandlung und Rechnung [#258765]
Datum
4. Oktober 2022 14:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> nach § 1 HmbTG ist Zweck des Hamburgischen Transparenzgesetzes,"durch ein umfassendes Informationsrecht die bei den in § 2 Absatz 3 bezeichneten Stellen vorhandenen Informationen unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten unmittelbar der Allgemeinheit zugänglich zu machen und zu verbreiten, um über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen". Dabei wird in§ 2 Abs. 1 aufgeführt, dass es um "Amtliche Informationen" geht. Amtliche Informationen sind danach "alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Als solche gelten auch Aufzeichnungen, die zum Zwecke der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben und der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 3 gefertigt werden". Keine Ihrer Anfragen haben einen Bezug zu o.g. amtlichen Informationen. Über die Anzahl strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen Tierärzte:innen können wir Ihnen zudem keine Auskünfte geben, da wir über solche Verfahren nicht immer informiert werden. Mit freundlichen Grüßen