Anfrage zu versandten Newslettern 2019

- die Anzahl an verschiedenen Newslettern, die das Ministerium insgesamt im Jahr 2019 verschickt hat
- Angaben zum Turnus, in welchem die jeweiligen Newsletter im Jahr 2019 verschickt wurden (z.B. monatlich, vierteljährlich...)
- die Anzahl der Newsletter-Empfänger*innen bzw. Abonnent*innen für alle Newsletter des Ministeriums insgesamt sowie aufgeschlüsselt je Newsletter im Jahr 2019

Wir bedanken uns für Ihre Mühen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    5. März 2020
  • Frist
    7. April 2020
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Anzahl an ver…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
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Betreff
Anfrage zu versandten Newslettern 2019 [#181976]
Datum
5. März 2020 17:50
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Anzahl an verschiedenen Newslettern, die das Ministerium insgesamt im Jahr 2019 verschickt hat - Angaben zum Turnus, in welchem die jeweiligen Newsletter im Jahr 2019 verschickt wurden (z.B. monatlich, vierteljährlich...) - die Anzahl der Newsletter-Empfänger*innen bzw. Abonnent*innen für alle Newsletter des Ministeriums insgesamt sowie aufgeschlüsselt je Newsletter im Jahr 2019 Wir bedanken uns für Ihre Mühen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 181976 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/181976
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrteAntragsteller/in über die Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMV…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
AW: Anfrage zu versandten Newslettern 2019 [#181976]
Datum
7. April 2020 12:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in über die Homepage des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) kann ein Newsletter abonniert werden (https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artik…). Dieses Abonnement bezieht sich auf die offiziellen Pressemitteilungen des Ministers und wird zur Zeit an 15.629 Mailadressen (Stand 31.03.2020) verschickt. Wie viele Abonnenten im Jahr 2019 den Newsletter bezogen haben kann nicht mehr ermittelt werden, da der Zeitpunkt der Anmeldung nicht erfasst wird. Auch gibt es keinen bestimmten Turnus, vielmehr werden die Pressemitteilungen stets aktuell versandt. Darüber hinaus existiert keine Auflistung, ob und ggf. wie oft in den verschiedenen Aufgabenbereichen des BMVI weitere Newsletter erstellt werden oder wie viele Abonnenten und Abonnentinnen im Jahr 2019 solche bezogen haben. Dies zu ermitteln, würde eine zeitintensive hausweite Abfrage erfordern, welche nach aktueller Einschätzung einen erhöhten Verwaltungsaufwand auslöst, so dass ein etwaiger Informationszugang voraussichtlich nicht mehr gebührenfrei im Rahmen einer einfachen Auskunft gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG erfolgen kann. Die genaue Höhe orientiert sich wesentlich am tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand und wird zum Abschluss der Bearbeitung per Bescheid festgesetzt. Insoweit ist es nicht möglich, Ihrem geäußerten Wunsch bereits jetzt nachzukommen, und die zu erwartenden Kosten vorab detailliert aufzuschlüsseln. Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu vermitteln, weise ich darauf hin, dass hier voraussichtlich der Gebührentatbestand der Nr. 1.3 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren- und Auslagenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) zur Anwendung kommen wird. Dieser sieht eine Gebühr von 60 bis 500 Euro vor. Daher bitte ich um Rückmeldung bis zum 17.04.2020, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten möchten und zur Übernahme der ggf. anfallenden Gebühren bereit sind. Gerne können Sie mir auch die Gründe angeben, die aus Ihrer Sicht zu einer Ermäßigung der Gebühr bzw. zu einer Befreiung von der Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen könnten. Die Notwendigkeit, Gebühren zu erheben, erfordert es auch, dass Sie mir zur weiteren Bearbeitung Ihre Postanschrift zur Verfügung stellen. Mit freundlichen Grüßen