Anfrage zum Arbeiten im Homeoffice, in Telearbeit oder gelegentlichem Arbeiten von zu Hause im BMF

1) Die Anzahl der Beschäftigten (Angabe der Anzahl der Beschäftigten und Angabe in Prozent aller Beschäftigten) im BMF, die einen genehmigten Heim- oder Telearbeitsplatz in den Jahren 2019 bis 2022 hatten. Die Angaben sollen jährlich angegeben werden.
2) Die Anzahl der Beschäftigten, die im Jahr 2022 nur gelegentlich von zu Hause gearbeitet haben.
3) Bitte übersenden Sie mir die der internen Vorschriften des BMF - gültig jeweils ab 2019 und ggf. mit Anpassungen/Änderungen danach - für die Gewährung von Heimarbeitsplätzen, Telearbeitsplätzen und gelegentliches Arbeiten von zu Hause.
4) Dürfen Beschäftige des BMF Akten (elektronisch oder in Papier) mit nach Hause nehmen (für Arbeiten am Heimarbeitsplatz, Telearbeitsplatz oder gelegentliches Arbeiten von zu Hause)?
5) Auf welcher rechtlichen Grundlage und welchen internen Vorschriften beruht die Möglichkeit der Mitnahme von Akten (elektronisch oder in Papier)?
6) Wie wird das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung und die Vorgaben des Datenschutzes beim Arbeiten am Heimarbeitsplatz, Telearbeitsplatz oder gelegentlichem Arbeiten von zu Hause Seitens des BMF gewährleistet?

Für die Beantwortung und Ihre Bemühungen bedanke ich mich bereits im Voraus.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    21. März 2023
  • Frist
    25. April 2023
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Die Anzahl der Beschäftigten (Anga…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zum Arbeiten im Homeoffice, in Telearbeit oder gelegentlichem Arbeiten von zu Hause im BMF [#273667]
Datum
21. März 2023 18:33
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Die Anzahl der Beschäftigten (Angabe der Anzahl der Beschäftigten und Angabe in Prozent aller Beschäftigten) im BMF, die einen genehmigten Heim- oder Telearbeitsplatz in den Jahren 2019 bis 2022 hatten. Die Angaben sollen jährlich angegeben werden. 2) Die Anzahl der Beschäftigten, die im Jahr 2022 nur gelegentlich von zu Hause gearbeitet haben. 3) Bitte übersenden Sie mir die der internen Vorschriften des BMF - gültig jeweils ab 2019 und ggf. mit Anpassungen/Änderungen danach - für die Gewährung von Heimarbeitsplätzen, Telearbeitsplätzen und gelegentliches Arbeiten von zu Hause. 4) Dürfen Beschäftige des BMF Akten (elektronisch oder in Papier) mit nach Hause nehmen (für Arbeiten am Heimarbeitsplatz, Telearbeitsplatz oder gelegentliches Arbeiten von zu Hause)? 5) Auf welcher rechtlichen Grundlage und welchen internen Vorschriften beruht die Möglichkeit der Mitnahme von Akten (elektronisch oder in Papier)? 6) Wie wird das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung und die Vorgaben des Datenschutzes beim Arbeiten am Heimarbeitsplatz, Telearbeitsplatz oder gelegentlichem Arbeiten von zu Hause Seitens des BMF gewährleistet? Für die Beantwortung und Ihre Bemühungen bedanke ich mich bereits im Voraus.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273667 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273667/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 21. März 2023 Sehr << Antragsteller:in >>…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 21. März 2023
Datum
23. März 2023 11:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis und Beachtung. Mit freundlichem Gruß