Anfrage zum Auswahlverfahren zum Kriminalkommisaranwärter

Anfrage an: Bundeskriminalamt

Wie viele Bewerber gab es in den Jahren 2021,2022,2023, für das Studium im gehobenen Kriminaldienst des Bundes (KKA).

Wie viel % der Bewerber haben das Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen? (Aufgeschlüsselt nach Geschlecht und 2021,2022,2023)

Wie hoch ist der Anteil der durchgefallenen Teilnehmer bei dem Sporttest im Auswahlverfahren zum Kriminalkommisaranwärter. Aufgeschlüsselt nach Männlichen, Weiblichen und Diversen Teilnehmern.

Wie hoch war dieser Anteil bei dem alten Sporttest?

Wie werden die Ergebnisse im neuen Sporttest gewichtet? Welche Zeiten/Werte sind mindestens in jeder
Disziplin zu erreichen? Inwiefern werden Größe/Gewicht in der Berechnung berücksichtigt? Aufgeschlüsselt nach Geschlecht (Männlich, Weiblich ,Divers).

Wie werden die gespeicherten Daten des Spottest von jedem Bewerber verarbeitet? Wie lange werden diese gespeichert?

Wie argumentiert das BKA unterschiedliche Werte, die in den jeweiligen Disziplinen zu erreichen sind? Inwiefern ist dies mit den Werten und Normen des Grundgesetz und dem AGG vereinbar?

Angenommen eine Person bewirbt sich als diverser Teilnehmer, welche Werte sind in dem Sporttest zu erreichen?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    14. Oktober 2023
  • Frist
    18. November 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viele Bewerber gab es in den Jahr…
An Bundeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zum Auswahlverfahren zum Kriminalkommisaranwärter [#290171]
Datum
14. Oktober 2023 15:08
An
Bundeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele Bewerber gab es in den Jahren 2021,2022,2023, für das Studium im gehobenen Kriminaldienst des Bundes (KKA). Wie viel % der Bewerber haben das Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen? (Aufgeschlüsselt nach Geschlecht und 2021,2022,2023) Wie hoch ist der Anteil der durchgefallenen Teilnehmer bei dem Sporttest im Auswahlverfahren zum Kriminalkommisaranwärter. Aufgeschlüsselt nach Männlichen, Weiblichen und Diversen Teilnehmern. Wie hoch war dieser Anteil bei dem alten Sporttest? Wie werden die Ergebnisse im neuen Sporttest gewichtet? Welche Zeiten/Werte sind mindestens in jeder Disziplin zu erreichen? Inwiefern werden Größe/Gewicht in der Berechnung berücksichtigt? Aufgeschlüsselt nach Geschlecht (Männlich, Weiblich ,Divers). Wie werden die gespeicherten Daten des Spottest von jedem Bewerber verarbeitet? Wie lange werden diese gespeichert? Wie argumentiert das BKA unterschiedliche Werte, die in den jeweiligen Disziplinen zu erreichen sind? Inwiefern ist dies mit den Werten und Normen des Grundgesetz und dem AGG vereinbar? Angenommen eine Person bewirbt sich als diverser Teilnehmer, welche Werte sind in dem Sporttest zu erreichen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290171 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290171/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskriminalamt
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigt das Bundeskriminalamt Ihnen den Eingang Ihres untensteh…
Von
Bundeskriminalamt
Betreff
Anfrage zum Auswahlverfahren zum Kriminalkommisaranwärter [#290171] V 2023-0029618761
Datum
18. Oktober 2023 14:22
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
unknown.sig
835 Bytes
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigt das Bundeskriminalamt Ihnen den Eingang Ihres untenstehenden Antrags auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 16.10.2023. Leider liegt dem BKA keine zustellfähige Adresse vor; eine solche wird jedoch für die weitere Sachbearbeitung Ihres IFG-Antrags benötigt. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail-Adresse nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Die weitere Sachbearbeitung sowie die Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen. Wir bitten um Verständnis, dass bis zum Vorliegen Ihrer Antwort die Bearbeitung Ihrer Anfrage zurückgestellt wird. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich erachte eine Postadresse nicht als nötig. Eine Zustellung ist ebenfalls elektronisch möglich. Sehe…
An Bundeskriminalamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage zum Auswahlverfahren zum Kriminalkommisaranwärter [#290171] V 2023-0029618761 [#290171]
Datum
24. Oktober 2023 07:55
An
Bundeskriminalamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich erachte eine Postadresse nicht als nötig. Eine Zustellung ist ebenfalls elektronisch möglich. Sehen Sie hierzu bitte: ich weise darauf hin, dass die Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit nicht grundsätzlich vor der Bearbeitung einer IFG-Anfrage zulässig ist. Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach Art. 6 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Nach dem einzig hier in Betracht kommenden Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten dann zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung notwendig ist. Eine die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigende rechtliche Verpflichtung seitens der Behörde ist indes für den Fall eines positiv zu bescheidenden Antrags nach dem IFG nicht ersichtlich: Die Behörde ist dann zur positiven Bescheidung des Antrags mittels Bekanntgabe an denjenigen verpflichtet, für den der Verwaltungsakte bestimmt ist (§ 41 Abs. 1 VwVfG). Die individuell-persönliche Konkretisierung (Bestimmbarkeit des Adressaten) ist durch die Adressierung über die von der Plattform „fragdenstaat.de“ für jede einzelne Nutzeranfrage generierte individuelle E-Mailadresse möglich. Die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgt auch auf diesem Weg unmissverständlich an die Person, die den Antrag gestellt hat und für die folglich auch der Verwaltungsakt bestimmt ist. Andere rechtliche Verpflichtungen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c), derentwegen eine Anforderung personenbezogener Daten im Falle eine zu erwartenden positiver Bescheidung rechtmäßig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Etwas Anderes kann sich nur dann ergeben, dass die Prognose ergibt, dass entweder der Antrag ganz oder teilweise abzulehnen ist oder aber Gebühren zu erheben sind. Nur in einem dieser Fälle ist eine Behörde zwecks weiterer Bearbeitung des Antrags zur Anforderung einer postalischen Erreichbarkeit ggf. berechtigt; dann nämlich setzt die Bekanntgabe des (teilweise den Antragsteller beschwerenden) Verwaltungsakts Rechtsbehelfsfristen in Gang und die Behörde ist verpflichtet, den Zeitpunkt der Bekanntgabe - im Zweifelsfall gerichtsfest - nachzuweisen. Da dieser Nachweis bei einer Übermittlung an die Plattform „fragdenstaat.de“ nicht in vergleichbarer Weise wie bei einer Versendung per Post möglich sein könnte, darf in diesen Fällen eine postalische Erreichbarkeit gefordert werden. Dies setzt jedoch zunächst die inhaltliche Befassung mit dem Gegenstand des Antrags voraus, so dass eine Einschätzung getroffen werden kann, ob ein belastender Verwaltungsakt zu erlassen sein wird. Diese Prognose muss für den Antragsteller auch die tragenden Gründe erkennen lassen. Nur in solchen Fällen kommt somit die Anforderung weiterer personenbezogener Daten in Betracht. Ihre Email enthält keine dem genügende Erklärung, weshalb die Anforderung der Adresse erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie daher auf/bitte ich Sie darum, entweder meinen Antrag nun entsprechend zu bearbeiten/meinen Antrag positiv zu bescheiden oder aber die Gründe mitzuteilen, weshalb es für die weitere Bearbeitung der Verarbeitung (weiterer) persönlicher Daten bedarf. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290171 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290171/

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Bundeskriminalamt
Sehr << Antragsteller:in >> wie bereits in der E-Mail vom 18.10.23 dargelegt, bitten wir Sie für die …
Von
Bundeskriminalamt
Betreff
AW: Anfrage zum Auswahlverfahren zum Kriminalkommisaranwärter [#290171] V 2023-0029618761 [#290171]
Datum
25. Oktober 2023 08:55
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
unknown.sig
835 Bytes
Sehr << Antragsteller:in >> wie bereits in der E-Mail vom 18.10.23 dargelegt, bitten wir Sie für die weitere Bearbeitung des IFG-Antrags erneut um Übersendung einer zustellfähigen Postanschrift. Eine Beantwortung von IFG-Anfragen ohne gültige Postanschrift ist leider nicht möglich. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang und ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen. Wir bitten um Verständnis, dass die Bearbeitung Ihrer Anfrage bis zum Eingang Ihrer Antwort zurückgestellt wird. Mit freundlichen Grüßen