Anfrage zum Datenschutz beim Amt für Wohnungsnotfälle

Die Rechtliche Grundlage aufgrund derer das Amt für Wohnungsnotfälle Informationen weitergeben darf?
Gelten bei Wohnnungsuchenden unterschiedlichen Maßstäbe bei Datenschutz? Wenn ja, wieso und welche?
Es gibt Menschen, gerade in der öffentlichen Unterbringung, die sich Hilfe beim Amt für Wohnungsnotfälle holen und in Projekte vermittelt werden die ihnen bei der Suche helfen. Müssen sie es hinnehmen, das der Datenschutz lockerer gehandhabt wird?
Wenn ja aufgrund welcher rechtlichen Grundlage?
Das das Amt für Wohnungsnotfälle mit dem Stufe 3 Träger kommuniziert, wird den Betroffenen mitgeteilt es hat seine Gründe, diese werden mitgeteilt. Wo sind dort die rechtlichen Grenzen?
Dürfen Mitarbeiter des Amtes für Wohnungsnotfälle ohne Zustimmung der Betroffene Briefe und Unterlagen in die jeweils Unterkunft faxen, wo der Inhalt gelesen werden kann? Wenn ja wieso und aufgrund welcher rechtlichen Grundlage?
Sollten Bewohner einer Unterkunft eine besichtigte Wohnung ablehnen, was ihr Recht ist, dürfen Mitarbeiter des Amtes für Wohnungsnotfälle die Unterkunft darüber informieren das die Bewohner eine bestimmte Wohnung abgelehnt haben? Wenn ja aufgrund welcher rechtlichen Grundlage?
Welche rechtlichen Möglichkeiten haben betroffene, wenn unerlaubt Informationen an die Unterkunft weitergeben wurden , z.B die Absage einer Wohnung, Teilnahme an der Schuldnerberatung, Suchtberatung?
Darf die Unterkunft solche Informationen nutzen um Bewohner anzusprechen oder unter Druck zu setzen? Wenn ja, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage?
Sollten Stufe3 Massnahmen abgebrochen werden, darf der Träger Unterlagen wie Schufa Auskünfte, Dringlichkeitsscheine, und andere Dokumente einbehalten? Wenn ja aufgrund welcher rechtlichen Grundlage? Wenn nein, muss er sie vernichtet oder müssen sie zurück geschickt werden?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Dezember 2023
  • Frist
    16. Januar 2024
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Samy Hesse
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Fo…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Samy Hesse
Betreff
Anfrage zum Datenschutz beim Amt für Wohnungsnotfälle [#294919]
Datum
14. Dezember 2023 20:40
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Die Rechtliche Grundlage aufgrund derer das Amt für Wohnungsnotfälle Informationen weitergeben darf? Gelten bei Wohnnungsuchenden unterschiedlichen Maßstäbe bei Datenschutz? Wenn ja, wieso und welche? Es gibt Menschen, gerade in der öffentlichen Unterbringung, die sich Hilfe beim Amt für Wohnungsnotfälle holen und in Projekte vermittelt werden die ihnen bei der Suche helfen. Müssen sie es hinnehmen, das der Datenschutz lockerer gehandhabt wird? Wenn ja aufgrund welcher rechtlichen Grundlage? Das das Amt für Wohnungsnotfälle mit dem Stufe 3 Träger kommuniziert, wird den Betroffenen mitgeteilt es hat seine Gründe, diese werden mitgeteilt. Wo sind dort die rechtlichen Grenzen? Dürfen Mitarbeiter des Amtes für Wohnungsnotfälle ohne Zustimmung der Betroffene Briefe und Unterlagen in die jeweils Unterkunft faxen, wo der Inhalt gelesen werden kann? Wenn ja wieso und aufgrund welcher rechtlichen Grundlage? Sollten Bewohner einer Unterkunft eine besichtigte Wohnung ablehnen, was ihr Recht ist, dürfen Mitarbeiter des Amtes für Wohnungsnotfälle die Unterkunft darüber informieren das die Bewohner eine bestimmte Wohnung abgelehnt haben? Wenn ja aufgrund welcher rechtlichen Grundlage? Welche rechtlichen Möglichkeiten haben betroffene, wenn unerlaubt Informationen an die Unterkunft weitergeben wurden , z.B die Absage einer Wohnung, Teilnahme an der Schuldnerberatung, Suchtberatung? Darf die Unterkunft solche Informationen nutzen um Bewohner anzusprechen oder unter Druck zu setzen? Wenn ja, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage? Sollten Stufe3 Massnahmen abgebrochen werden, darf der Träger Unterlagen wie Schufa Auskünfte, Dringlichkeitsscheine, und andere Dokumente einbehalten? Wenn ja aufgrund welcher rechtlichen Grundlage? Wenn nein, muss er sie vernichtet oder müssen sie zurück geschickt werden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Samy Hesse Anfragenr: 294919 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294919/ Postanschrift Samy Hesse << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Samy Hesse
Samy Hesse
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage zum Datenschutz beim Amt für Wohnungsnotfälle“ vom 14.12.2…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Samy Hesse
Betreff
AW: Anfrage zum Datenschutz beim Amt für Wohnungsnotfälle [#294919]
Datum
16. Januar 2024 01:45
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage zum Datenschutz beim Amt für Wohnungsnotfälle“ vom 14.12.2023 (#294919) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Samy Hesse
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Hesse, Sie hatten sich in der obigen Sache an uns gewandt und diverse Fragen zur Arbeit des Am…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Anfrage zum Datenschutz beim Amt für Wohnungsnotfälle #294919
Datum
16. Januar 2024 15:49
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
13,6 KB


Sehr geehrter Herr Hesse, Sie hatten sich in der obigen Sache an uns gewandt und diverse Fragen zur Arbeit des Amts für Wohnungsnotfälle gestellt. Bitte beachten Sie, dass wir keine abstrakten Rechtsfragen beantworten. Ihrer Nachricht entnehme ich, dass es einen konkreten Fall gibt, auf den Sie sich beziehen. Wenn Sie mir diesen schildern, kann ich im Rahmen der Zuständigkeit tätig werden. Der Hamburgische Beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist nicht verpflichtet bzgl. einer anderen Behörde (hier dem Amt für Wohnungsnotfälle) Informationen zu verschaffen. Mit freundlichen Grüßen
Samy Hesse
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage zum Datenschutz beim Amt für Wohnungsnotfälle“ vom 14.12.2…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Samy Hesse
Betreff
AW: Anfrage zum Datenschutz beim Amt für Wohnungsnotfälle #294919 [#294919]
Datum
16. Januar 2024 16:39
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage zum Datenschutz beim Amt für Wohnungsnotfälle“ vom 14.12.2023 (#294919) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Samy Hesse

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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrter Herr Hesse, Sie haben Ihre Anfrage stehts als Informationsfreiheitsanfrage betitelt und darum gebet…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Anfrage zum Datenschutz beim Amt für Wohnungsnotfälle
Datum
19. Januar 2024 14:01
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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13,6 KB


Sehr geehrter Herr Hesse, Sie haben Ihre Anfrage stehts als Informationsfreiheitsanfrage betitelt und darum gebeten, dass wir prüfen, ob wir Ihnen eine Auskunft in diesem Zusammenhang zu erteilen haben (siehe Hervorhebungen Ihrer Mail ganz unten). Bereits in meiner E-Mail v. 16.01.2024 hatte ich Sie darauf hingewiesen, dass wir keine abstrakten Rechtsfragen für andere Behörden beantworten. Wenn Sie einen konkreten Datenschutzverstoß auf Seiten des Amts für Wohnungsnotfälle erkennen, dann bitte ich Sie um die Schilderung eines konkreten Vorfalls unter Nennung solcher Umstände, durch die ich mich ggü. der Behörde auf einen konkreten Sachverhalt zur Aufklärung im Zusammenhang eines Beschwerdeverfahrens beziehen kann. Wer ist hier konkret betroffen? Sie oder eine andere Person? Wann waren Sie oder eine andere (bitte genau zu nennende) Person wo betroffen? Was ist konkret in Ihrem oder dem Fall dieser anderen Person vorgefallen? Soweit eine andere Person betroffen ist, handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf einen möglichen Datenschutzverstoß und nicht um eine Beschwerde i.S.d. Art. 77 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung. Bitte beachten Sie, dass wir Sie dann nicht mehr über den weiteren Verlauf des Verfahrens informieren dürfen (z.B. den Ausgang), da dies nur gegenüber den betroffenen Beschwerdeführung erfolgen darf. Wenn Sie eine Beschwerde einreichen wollen, dann führen Sie den Sachverhalt bitte so genau und nachvollziehbar wie möglich aus. Dann werde ich mich auch an die zuständige verantwortliche Stelle wenden und um Stellungnahme bitten. Sollte in dieser Angelegenheit bereits durch einen Kollegen oder eine Kollegin in meinem Hause entschieden worden sein, dann bitte ich um Hinweis und Nennung des Aktenzeichens. Mit freundlichen Grüßen