Anfrage zum Genderverbot

Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

(Interne) Gutachten über die Rechtmäßigkeit des Genderverbots sowie Mitteilungen der zuständigen Referate an den Ministerpräsidenten, ob und wie das Verbot umgesetzt werden kann.

Etwaige vorhandene Informationen bezüglich einer Ressortabstimmung über dieses Vorhaben.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Beantworten Sie meine Anfrage nur insoweit sie keine Kosten verursacht.

Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Warte auf Antwort

  • Datum
    10. April 2024
  • Frist
    14. Mai 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (Interne) Gutachten über die Recht…
An Bayerische Staatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zum Genderverbot [#305715]
Datum
10. April 2024 17:28
An
Bayerische Staatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: (Interne) Gutachten über die Rechtmäßigkeit des Genderverbots sowie Mitteilungen der zuständigen Referate an den Ministerpräsidenten, ob und wie das Verbot umgesetzt werden kann. Etwaige vorhandene Informationen bezüglich einer Ressortabstimmung über dieses Vorhaben. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Beantworten Sie meine Anfrage nur insoweit sie keine Kosten verursacht. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 305715 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/305715/
Bayerische Staatskanzlei
Antwortschreiben StK i.S. Ihre Anfrage vom 10. April 2024 - unser AZ: B II 2 - 2000.2024-2593-1 Sehr << Antr…
Von
Bayerische Staatskanzlei
Betreff
Antwortschreiben StK i.S. Ihre Anfrage vom 10. April 2024 - unser AZ: B II 2 - 2000.2024-2593-1
Datum
30. April 2024 15:02
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
image001.png
77,5 KB
Sehr << Antragsteller:in >> in der Anlage erhalten Sie das Antwortschreiben der Bayerischen Staatskanzlei vom 30.04.2024 mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Antwortschreiben StK i.S. Ihre Anfrage vom 10. April 2024 - unser AZ: B II 2 - 2000.2024-2593-1 [#305715] Gute…
An Bayerische Staatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antwortschreiben StK i.S. Ihre Anfrage vom 10. April 2024 - unser AZ: B II 2 - 2000.2024-2593-1 [#305715]
Datum
30. April 2024 18:28
An
Bayerische Staatskanzlei
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre heutige Nachricht. Ich gehe nicht davon aus, dass hier ein Ausschlussgrund gemäß Artikel 39 IV 2 BayDSG vorliegt. Informationen der zuständigen Referate und Rechtsgutachten erfüllen hier als solche wohl kaum den Charakter der Rechtsetzung oder der Staatsleitung. Die Mitteilung, ob eine Ressortabstimmung stattfand, fällt m.E. auch nicht darunter. Als informationspflichtige Stelle trägt die Behörde die Darlegungslast dafür, dass bestimmte Informationen nicht von dem geltend gemachten Anspruch erfasst werden. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung einerseits für das Vorliegen von Ausschlussgründen. Die informationspflichtige Stelle muss Tatsachen vorbringen, aus denen sich nachvollziehbar eine Beeinträchtigung des Schutzgutes ergeben kann (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – 7 C 19/15 –, Rn. 12, juris). Will die Behörde den grundsätzlich gegebenen Informationszugang versagen, erschöpft sich ihre Darlegungslast nicht allein in der Benennung des einschlägigen Ausschlussgrunds (BT-Drs. 15/4493 S. 6). Das kann insbesondere bei umfänglichen Informationszugangsbegehren eine auf die einzelnen Teile eines Aktenbestands bezogene differenzierende Darstellung erfordern (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 18/12 –, Rn. 19, juris). Die Darlegungslast für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes liegt grundsätzlich bei der informationspflichtigen Behörde. Sie muss Tatsachen vorbringen, aus denen sich nachvollziehbar eine Beeinträchtigung des Schutzgutes ergeben kann, und darlegen, dass nachteilige Auswirkungen auf den (künftigen) behördlichen Entscheidungsprozess zu erwarten sind (vgl. BVerwGE 141, 122 = NVwZ 2012, 256 Ls. = BeckRS 2012, 45392 Rn. 31, und BVerwG, NVwZ 2015, 823 = Buchholz 404 IFG Nr. 13 Rn. 19). Schonmal vorab: Entsprechendes gilt für den Einwand, der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung stehe einer Offenlegung von Unterlagen entgegen (vgl. zum Darlegungserfordernis BVerfGE 137, 185 = NVwZ 2014, 1652 Rn. 156; BVerfGE 110, 199 [218 f.] = NVwZ 2004, 1105, und BVerfGE 124, 78[122] = NVwZ 2009, 1353). Ich hoffe, dass Sie dies in einer erneuten Prüfung berücksichtigen. Sollten Sie an der Ablehnung festhalten, bitte ich um einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 305715 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/305715/