Anfrage zum Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung

ich möchte gerne wissen, ob eine Person, die mit dem Impfstoff CoronoVac zweifach geipft wurde UND eine DRITTE Impfung mit dem BioNTech, Pfizer-Impfstoff bekommen hat, als geipmft? Der Impfstatus ist ausschlaggebend bei der Einreise nach Deutschland.

Sollte meine Antwort nicht in Ihren Zuständigkeitsbereich fallen, bitte ich Sie um Benennung einer dafür zuständigen Stelle.

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Hilfe und verbleibe

mit freundlichen Grüße

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. Februar 2022
  • Frist
    25. März 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich möchte gerne …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zum Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung [#241740]
Datum
23. Februar 2022 13:05
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich möchte gerne wissen, ob eine Person, die mit dem Impfstoff CoronoVac zweifach geipft wurde UND eine DRITTE Impfung mit dem BioNTech, Pfizer-Impfstoff bekommen hat, als geipmft? Der Impfstatus ist ausschlaggebend bei der Einreise nach Deutschland. Sollte meine Antwort nicht in Ihren Zuständigkeitsbereich fallen, bitte ich Sie um Benennung einer dafür zuständigen Stelle. Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Hilfe und verbleibe mit freundlichen Grüße
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 241740 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241740/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Abgabenachricht, Anfrage zum Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Corona…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Anfrage zum Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavi... [#241740]
Datum
24. Februar 2022 13:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihre unten stehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten oder Stellungnahmen zu konkreten Fragestellungen. Damit sind zwar die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 1 IFG, § 3 UIG und § 1 VIG nicht einschlägig, wir haben Ihr Schreiben aber an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation zur Bearbeitung weitergeleitet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie mitzuwirken. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
AW: Anfrage Antragsteller/in Antragsteller/in, Anfrage zum Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausn…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Anfrage Antragsteller/in Antragsteller/in, Anfrage zum Impfnachweis im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavi... [#241740]
Datum
25. Februar 2022 10:44
Status
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre nachstehende Anfrage. Informationen zum vollständigen Impfschutz finden Sie unter https://www.pei.de/DE/newsroom/dossier/coronavirus/coronavirus-inhalt.html;jsessionid=496E5107200EC8C8904A1391B6D0F181.intranet231?nn=170852&cms_pos=3. Außerdem wird auf die Hinweise unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html verwiesen. Eine Einzelfallprüfung ist dem Bundesministerium für Gesundheit nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen