Anfrage zum Internetauftritt lebensmittelwarnung.de

1. In welchem Rhythmus erfolgt die Aktualisierung der einzelnen Lebensmittelwarnungen?
2. Gibt es gesetzliche Vorgaben die eine Bereitstellung der Warnungen in maschinenlesbarer Form (API) verhindern?
3. Sofern 2. möglich ist, ist es geplant die Warnungen in maschinenlesbarer Form (API) bereitzustellen?
4. Ist ein Refactoring des Internetauftritts (ggf. neue Platform; technische Weiterentwicklung) in den nächsten 12 Monaten geplant?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Februar 2023
  • Frist
    14. März 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. In welchem Rhythmus erfolgt die Ak…
An Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zum Internetauftritt lebensmittelwarnung.de [#269896]
Datum
10. Februar 2023 09:46
An
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. In welchem Rhythmus erfolgt die Aktualisierung der einzelnen Lebensmittelwarnungen? 2. Gibt es gesetzliche Vorgaben die eine Bereitstellung der Warnungen in maschinenlesbarer Form (API) verhindern? 3. Sofern 2. möglich ist, ist es geplant die Warnungen in maschinenlesbarer Form (API) bereitzustellen? 4. Ist ein Refactoring des Internetauftritts (ggf. neue Platform; technische Weiterentwicklung) in den nächsten 12 Monaten geplant?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 269896 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269896/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage, deren Empfang ich hiermit bestätige. Mit …
Von
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Betreff
Anfrage zum Internetauftritt lebensmittelwarnung.de [#269896]
Datum
10. Februar 2023 14:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage, deren Empfang ich hiermit bestätige. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 10. Februar 2023 zum Internetauftritt le…
Von
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Betreff
AW: Anfrage zum Internetauftritt lebensmittelwarnung.de [#269896]
Datum
14. Februar 2023 08:42
Status
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage vom 10. Februar 2023 zum Internetauftritt lebensmittelwarnung.de. Meiner Auffassung nach handelt es sich bei Ihrer Anfrage jedoch weder um einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) noch auf Informationen im Sinne des § 2 Umweltinformationsgesetz (UIG) noch nach § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Ihr Antrag richtet sich nicht auf die Herausgabe amtlicher Informationen des Bundes im Sinne des IFG. Verbraucherinformationen im Sinne des VIG sowie Umweltinformationen im Sinne des UIG sind von Ihrer Frage ebenfalls nicht betroffen. Vielmehr handelt es sich um eine allgemeine Verbraucheranfrage, die daher nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorgaben bearbeitet wird. Ihre Fragen beantworte ich wie folgt. Frage 1. In welchem Rhythmus erfolgt die Aktualisierung der einzelnen Lebensmittelwarnungen? Antwort zu Frage 1: Die Behörden der Bundesländer oder das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) publizieren auf www.lebensmittelwarnung.de öffentliche Warnungen und Informationen im Sinne des § 40 Absatz 1 und Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). In der Regel handelt es sich um Hinweise der zuständigen Behörden auf eine Information der Öffentlichkeit oder eine Rücknahme- oder Rückrufaktion durch die Unternehmer. Für die Information der Öffentlichkeit über gesundheitsgefährdende Produkte ist in erster Linie der Unternehmer selbst verantwortlich. Dieser veröffentlicht beispielsweise einen öffentlichen Rückruf im Internet, in Printmedien, im Rundfunk oder als Aushang in den Geschäften. Die Behörden in Deutschland weisen in der Regel auf den Rückruf der Unternehmen hin. Die Meldungen werden nach Stand der Ermittlungen aktualisiert. Einen festgelegten Rhythmus zur Aktualisierung der Meldungen gibt es aufgrund des beschriebenen Verfahrens nicht. Frage 2. Gibt es gesetzliche Vorgaben die eine Bereitstellung der Warnungen in maschinenlesbarer Form (API) verhindern? Antwort zu Frage 2: Nein Frage 3. Sofern 2. möglich ist, ist es geplant die Warnungen in maschinenlesbarer Form (API) bereitzustellen? Antwort zu Frage 3: Ja, aber es ist nicht absehbar, wann eine maschinenlesbare Form bereitgestellt werden kann. Frage 4. Ist ein Refactoring des Internetauftritts (ggf. neue Plattform; technische Weiterentwicklung) in den nächsten 12 Monaten geplant? Antwort zu Frage 4: Ja, es wird eine Überarbeitung des Portals geben. Dabei ist auch die Veröffentlichung einer dazugehörigen App vorgesehen. Wann diese der Öffentlichkeit angeboten werden kann, ist aktuell noch nicht abschließend festgelegt. Mit freundlichen Grüßen