Anfrage zum MDK-Reformgesetz und deren Auswirkungen

Anfrage an: AOK Nordost

Der medizinische Dienst wird durch die Krankenkassen regelmäßig beauftragt, Krankenhausrechnungen entsprechend des §275c SGB V i.V.m. der PrüfVV sozialmedizinisch zu prüfen. Der Ablauf und die Rahmenbedingungen haben sich im vergangenen Jahr durch das MDK-Reformgesetz und durch die neue PrüfVV 2022 geändert, sodass sich die Frage nach der Umsetzung und der Ergebnisse daraus ergibt.

Die Gutachten des MD erhält die Krankenkasse und hat diese entsprechend des § 8 PrüfVV für ihre eigene Leistungsentscheidung gegenüber dem Krankenhaus zu verwenden. Dabei muss sie ihre Entscheidung auch begründen. Da die Entscheidung der Krankenkasse aufgrund eigener über das MD-Gutachten hinausgehender Informationen abweichen kann, existieren auf Seiten der Krankenkasse interne Anweisungen zur Bearbeitung von Gutachten. Die daraus einhergehende Leistungsentscheidung ist zudem Bestandteil der Meldung des Anteils positiver Gutachten an den Gesamtgutachten an den GKV Spitzenverband.

Ich fordere daher im Sinne des IFG auf, folgende Fragen zu antworten:

- Erhalt von Gutachten durch den MD: In welcher Form erhalten Sie die Gutachten des MD? Erhalten Sie die Ergebnisse der Prüfung ebenfalls in maschinenauswertbarer Form, d.h. als einzelne Datenelemente die geprüften ICD, OPS, ZE und NUBs sowie Beatmungsstunden und deren jeweiliges Ergebnis? Erfolgt auch eine Übertragung eines neuen DRG durch den MD?
- Ableitung einer Leistungsentscheidung: Werden Leistungsentscheidungen teilweise oder vollständig automatisiert auf Basis des Gutachtens getroffen? Erfolgt dies nur bei positiven oder nur bei negativen Leistungsentscheidungen?
- Ableitung Leistungsentscheidung: In welchem Umfang werden Leistungskontoauszüge oder andere versichertenbezogenen Daten für die Beurteilung des Gutachtens herangezogen? Erfolgt dies ausschließlich, wenn der MD im Gutachten darauf hinweist?
- Ermittlung des Erstattungsbetrags: Erfolgt die Ermittlung des Erstattungsbetrags durch den MD oder durch die Krankenkasse? Wird der Erstattungsbetrag automatisiert ermittelt?
- Übermittlung der GKV Prüfstatistik: Bitte erläutern Sie wie im Rahmen Ihrer Sorgfaltspflichten und Organisationsverantwortung sichergestellt wird, dass die gemeldeten Statistiken an den GKV Spitzenverband (a) vollständig und (b) korrekt sind?
- Darüber hinaus bitte ich Sie zu berichten in wie vielen Fällen es dazu gekommen ist, dass ursprünglich an den GKV Spitzenverband gemeldete Werte korrigiert werden mussten? In welchem Umfang wurden vormals als MDK02 versendete Leistungsentscheidungen korrigiert und wie verteilen sich diese Korrekturen auf die Quartale 2022?
- Zudem bitte ich Sie zu berichten in wie vielen Fälle von einer Korrektur der Meldung (a) abgesehen wurde oder (b) zu spät übermittelt wurden.

Ich weise Sie daraufhin, dass eine Gebührenentstehung keine aufschiebende Wirkung auf die Beantwortung dieser IFG-Anfrage hat.

Eine Beantwortung hat über fragdenstaat.de zu erfolgen. Die Bereitstellung der Unterlagen kann in pdf erfolgen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. Dezember 2022
  • Frist
    1. Februar 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Guten Tag, bitte senden Sie mir Folge…
An AOK Nordost Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zum MDK-Reformgesetz und deren Auswirkungen [#266593]
Datum
30. Dezember 2022 14:48
An
AOK Nordost
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der medizinische Dienst wird durch die Krankenkassen regelmäßig beauftragt, Krankenhausrechnungen entsprechend des §275c SGB V i.V.m. der PrüfVV sozialmedizinisch zu prüfen. Der Ablauf und die Rahmenbedingungen haben sich im vergangenen Jahr durch das MDK-Reformgesetz und durch die neue PrüfVV 2022 geändert, sodass sich die Frage nach der Umsetzung und der Ergebnisse daraus ergibt. Die Gutachten des MD erhält die Krankenkasse und hat diese entsprechend des § 8 PrüfVV für ihre eigene Leistungsentscheidung gegenüber dem Krankenhaus zu verwenden. Dabei muss sie ihre Entscheidung auch begründen. Da die Entscheidung der Krankenkasse aufgrund eigener über das MD-Gutachten hinausgehender Informationen abweichen kann, existieren auf Seiten der Krankenkasse interne Anweisungen zur Bearbeitung von Gutachten. Die daraus einhergehende Leistungsentscheidung ist zudem Bestandteil der Meldung des Anteils positiver Gutachten an den Gesamtgutachten an den GKV Spitzenverband. Ich fordere daher im Sinne des IFG auf, folgende Fragen zu antworten: - Erhalt von Gutachten durch den MD: In welcher Form erhalten Sie die Gutachten des MD? Erhalten Sie die Ergebnisse der Prüfung ebenfalls in maschinenauswertbarer Form, d.h. als einzelne Datenelemente die geprüften ICD, OPS, ZE und NUBs sowie Beatmungsstunden und deren jeweiliges Ergebnis? Erfolgt auch eine Übertragung eines neuen DRG durch den MD? - Ableitung einer Leistungsentscheidung: Werden Leistungsentscheidungen teilweise oder vollständig automatisiert auf Basis des Gutachtens getroffen? Erfolgt dies nur bei positiven oder nur bei negativen Leistungsentscheidungen? - Ableitung Leistungsentscheidung: In welchem Umfang werden Leistungskontoauszüge oder andere versichertenbezogenen Daten für die Beurteilung des Gutachtens herangezogen? Erfolgt dies ausschließlich, wenn der MD im Gutachten darauf hinweist? - Ermittlung des Erstattungsbetrags: Erfolgt die Ermittlung des Erstattungsbetrags durch den MD oder durch die Krankenkasse? Wird der Erstattungsbetrag automatisiert ermittelt? - Übermittlung der GKV Prüfstatistik: Bitte erläutern Sie wie im Rahmen Ihrer Sorgfaltspflichten und Organisationsverantwortung sichergestellt wird, dass die gemeldeten Statistiken an den GKV Spitzenverband (a) vollständig und (b) korrekt sind? - Darüber hinaus bitte ich Sie zu berichten in wie vielen Fällen es dazu gekommen ist, dass ursprünglich an den GKV Spitzenverband gemeldete Werte korrigiert werden mussten? In welchem Umfang wurden vormals als MDK02 versendete Leistungsentscheidungen korrigiert und wie verteilen sich diese Korrekturen auf die Quartale 2022? - Zudem bitte ich Sie zu berichten in wie vielen Fälle von einer Korrektur der Meldung (a) abgesehen wurde oder (b) zu spät übermittelt wurden. Ich weise Sie daraufhin, dass eine Gebührenentstehung keine aufschiebende Wirkung auf die Beantwortung dieser IFG-Anfrage hat. Eine Beantwortung hat über fragdenstaat.de zu erfolgen. Die Bereitstellung der Unterlagen kann in pdf erfolgen.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 266593 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266593/ Postanschrift << Adresse entfernt >> << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
AOK Nordost
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
AOK Nordost
Betreff
Betreff versteckt
Datum
30. Dezember 2022 14:48
Status
Warte auf Antwort

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AOK Nordost
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage, auf die wir wie folgt antworten möchten. 1…
Von
AOK Nordost
Betreff
AW: Anfrage zum MDK-Reformgesetz und deren Auswirkungen [#266593]
Datum
25. Januar 2023 12:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage, auf die wir wie folgt antworten möchten. 1. Erhalt von Gutachten durch den MD: In welcher Form erhalten Sie die Gutachten des MD? Erhalten Sie die Ergebnisse der Prüfung ebenfalls in maschinenauswertbarer Form, d.h. als einzelne Datenelemente die geprüften ICD, OPS, ZE und NUBs sowie Beatmungsstunden und deren jeweiliges Ergebnis? Erfolgt auch eine Übertragung eines neuen DRG durch den MD? Der Datenaustausch zwischen Krankenkassen und dem Medizinischen Dienst (MD) basiert auf §§ 275 SGB V ff. und §§ 18 ff. SGB XI. Gemäß § 275 Abs.6 SGB V hat der MD bei jeder fallabschließenden Begutachtung eine Stellungnahme in schriftlicher oder elektronischer Form zu verfassen. Der Datenaustausch zwischen den Krankenkassen und dem MD erfolgt im XML-Format. Die konkrete inhaltliche Ausgestaltung (wie ICD, OPS, ZE und NUBs) zur Übertragung der einzelnen Datenelemente sind im „Elektronischen Datenaustausch zwischen Krankenkassen (GKV) und Medizinischen Diensten (MD) im Bereich Krankenhaus Anlage 1.1“ geregelt. Die Übermittlung einer neuen DRG erfolgt bei konkreter Fragestellung und entsprechender Fallkonstellation durch den MD. 2. Ableitung einer Leistungsentscheidung: Werden Leistungsentscheidungen teilweise oder vollständig automatisiert auf Basis des Gutachtens getroffen? Erfolgt dies nur bei positiven oder nur bei negativen Leistungsentscheidungen? Die Krankenkasse hat gem. § 8 PrüfvV dem Krankenhaus ihre abschließende Entscheidung zur Wirtschaftlichkeit der Leistung oder zur Korrektheit der Abrechnung mit den Schlüsseln „MDK01-Leistungsrechtliche Entscheidung hat keine Beanstandung der Abrechnung als Ergebnis“ und „MDK02- Leistungsrechtliche Entscheidung hat Beanstandung der Abrechnung als Ergebnis“ gemäß § 301 SGB V mitzuteilen. Es erfolgt keine teilweise- oder vollständig automatisierte Leistungsentscheidung auf Basis des Gutachtens. Hierbei handelt es sich um einen manuellen Prozess. 3. Ableitung Leistungsentscheidung: In welchem Umfang werden Leistungskontoauszüge oder andere versichertenbezogene Daten für die Beurteilung des Gutachtens herangezogen? Erfolgt dies ausschließlich, wenn der MD im Gutachten darauf hinweist? Die Krankenkasse hat die von dem Krankenhaus übermittelten Leistungs- und Abrechnungsdaten in Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit (§12 SGB V) der Krankenhausleistungen und Korrektheit deren Abrechnung näher zu prüfen. Es bedarf nicht in jeder Fallkonstellation eines MD-Gutachtens. Im Fall der Einleitung eines Prüfverfahrens nach § 275 Abs. 1c SGB V und der damit einhergehenden Erstellung eines MD-Gutachtens finden für eine leistungsrechtliche Entscheidung die vorliegenden Daten Berücksichtigung. Die Prüfung gemäß 275 Abs. 1 c SGB V erfolgt hierbei auf der Grundlage der übermittelten Daten gemäß § 301 SGB V. Versichertenbezogene Daten werden gemäß allgemeingültiger datenschutzrechtlicher Grundsätze (Artikel 5 Abs. 1 b DSGVO, Art. 5 Abs. 1 c DSGVO, § 284 SGB V, §§ 67 a, b, c SGB X) für die Beurteilung herangezogen. 4. Ermittlung des Erstattungsbetrags: Erfolgt die Ermittlung des Erstattungsbetrags durch den MD oder durch die Krankenkasse? Wird der Erstattungsbetrag automatisiert ermittelt? Entscheidend für die Beendigung des Prüfverfahrens ist nicht das Gutachten des MD, sondern die leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse. § 8 der PrüfvV sieht vor, dass die Krankenkasse dem Krankenhaus ihre abschließende leistungsrechtliche Entscheidung mitzuteilen hat. Ein Erstattungsanspruch ist von der Krankenkasse der Höhe nach mitzuteilen. Nimmt die Krankenkasse eine Rechnungskürzung vor, hat sie dem Krankenhaus die wesentlichen Gründe, die zu ihrer leistungsrechtlichen Entscheidung geführt haben, darzulegen. Die Ermittlung des Erstattungsbetrages erfolgt bei der Krankenkasse nicht automatisiert. 5. Übermittlung der GKV Prüfstatistik: Bitte erläutern Sie wie im Rahmen Ihrer Sorgfaltspflichten und Organisationsverantwortung sichergestellt wird, dass die gemeldeten Statistiken an den GKV Spitzenverband (a) vollständig und (b) korrekt sind? Die Meldungen für die Quartalsstatistik/Jahresstatistik erfolgen entsprechend der Festlegungen zur Statistik gemäß 275c Absatz 4 Satz 5 SGB V i.V.m. § 17c Absatz 6 Satz 5 KHG. Die Vollständigkeit und Korrektheit der gemeldeten Statistiken wird durch internes Controlling, Regelwerke sowie Arbeitsanweisungen und Mitarbeiterschulungen sichergestellt. 6. Darüber hinaus bitte ich Sie zu berichten in wie vielen Fällen es dazu gekommen ist, dass ursprünglich an den GKV Spitzenverband gemeldete Werte korrigiert werden mussten? In welchem Umfang wurden vormals als MDK02 versendete Leistungsentscheidungen korrigiert und wie verteilen sich diese Korrekturen auf die Quartale 2022? Es gab im Jahr 2022 keine Korrekturmeldungen an den GKV Spitzenverband. . 7. Zudem bitte ich Sie zu berichten in wie vielen Fälle von einer Korrektur der Meldung (a) abgesehen wurde oder (b) zu spät übermittelt wurden. Eine vollständige, pünktliche und korrekte Meldung der Quartalsstatistik sowie der Jahresstatistik ist erfolgt. Mit freundlichen Grüßen