Anfrage zum mobilen Blitzen und Messwünschen im Landkreis Northeim

Anfrage an: Landkreis Northeim

Antrag nach dem NUIG/VIG

Sehr geehrter Damen und Herren,

gemäß § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), § 2 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) und § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) bitte ich um Auskunft zu folgenden spezifischen Themen im Zusammenhang mit dem mobilen Blitzen und den Messwünschen im Landkreis Northeim:

Standorte und Zeitpläne: Detaillierte Informationen zu den Standorten, an denen mobile Blitzer in den letzten 12 Monaten eingesetzt wurden, einschließlich der Auswahlkriterien für diese Standorte.

Messwünsche: Informationen über die Praxis der Entgegennahme von Messwünschen unter der E-Mail <<email address>>, einschließlich der Anzahl der erhaltenen Wünsche, der Kriterien für die Berücksichtigung dieser Wünsche und der Umsetzung in die Praxis.

Technische Details: Informationen zu den spezifischen Modellen der verwendeten Blitzer, ihrer Genauigkeit, Kalibrierung, Wartung und der zuständigen Behörde oder Firma für die Wartung.

Statistische Daten: Anzahl der erfassten Verstöße, der verhängten Strafen und der daraus resultierenden Einnahmen, aufgeschlüsselt nach Monat und Standort für das letzte Kalenderjahr.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG, der besagt, dass keine Gebühren für Informationen anfallen, die im öffentlichen Interesse liegen. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie die Anfrage ablehnen, bitte ich um eine detaillierte Begründung unter Angabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen. Ich weise darauf hin, dass ich gemäß § 8 UIG das Recht habe, gegen eine Ablehnung Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls gerichtliche Schritte einzuleiten.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Mit freundlichen Grüßen,

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    24. August 2023
  • Frist
    26. September 2023
  • Ein:e Follower:in
Christopher Sakel
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrter Damen und Herren, gemäß § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgeset…
An Landkreis Northeim Details
Von
Christopher Sakel
Betreff
Anfrage zum mobilen Blitzen und Messwünschen im Landkreis Northeim [#286792]
Datum
24. August 2023 08:26
An
Landkreis Northeim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Sehr geehrter Damen und Herren, gemäß § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), § 2 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) und § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) bitte ich um Auskunft zu folgenden spezifischen Themen im Zusammenhang mit dem mobilen Blitzen und den Messwünschen im Landkreis Northeim: Standorte und Zeitpläne: Detaillierte Informationen zu den Standorten, an denen mobile Blitzer in den letzten 12 Monaten eingesetzt wurden, einschließlich der Auswahlkriterien für diese Standorte. Messwünsche: Informationen über die Praxis der Entgegennahme von Messwünschen unter der E-Mail <<E-Mail-Adresse>>, einschließlich der Anzahl der erhaltenen Wünsche, der Kriterien für die Berücksichtigung dieser Wünsche und der Umsetzung in die Praxis. Technische Details: Informationen zu den spezifischen Modellen der verwendeten Blitzer, ihrer Genauigkeit, Kalibrierung, Wartung und der zuständigen Behörde oder Firma für die Wartung. Statistische Daten: Anzahl der erfassten Verstöße, der verhängten Strafen und der daraus resultierenden Einnahmen, aufgeschlüsselt nach Monat und Standort für das letzte Kalenderjahr. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG, der besagt, dass keine Gebühren für Informationen anfallen, die im öffentlichen Interesse liegen. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie die Anfrage ablehnen, bitte ich um eine detaillierte Begründung unter Angabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen. Ich weise darauf hin, dass ich gemäß § 8 UIG das Recht habe, gegen eine Ablehnung Widerspruch einzulegen und gegebenenfalls gerichtliche Schritte einzuleiten. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Mit freundlichen Grüßen, Christopher Sakel Anfragenr: 286792 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286792/ Postanschrift Christopher Sakel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landkreis Northeim
Sehr geehrter Herr Sakel, wie ich Ihnen bereits in der Vergangenheit mitgeteilt habe, bieten weder das NUIG, noch…
Von
Landkreis Northeim
Betreff
AW: Anfrage zum mobilen Blitzen und Messwünschen im Landkreis Northeim [#286792]
Datum
28. August 2023 10:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Sakel, wie ich Ihnen bereits in der Vergangenheit mitgeteilt habe, bieten weder das NUIG, noch das UIG entsprechende Rechtsgrundlagen für die von Ihnen ersuchten Auskünfte. Auch das VIG bietet hierfür keine Grundlage, da die Verkehrsüberwachung weder Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, noch Verbrauchsprodukten, die dem Produktsicherheitsgesetz unterfallen, zuzurechnen ist. Unabhängig davon haben Sie vor einigen Wochen bereits die Informationen von mir erhalten, die ich Ihnen auch ohne Rechtsgrundlage zur Verfügung stellen konnte. Darüber hinausgehende Informationen kann ich Ihnen nicht zur Verfügung stellen. Mit freundlichen Grüßen
Christopher Sakel
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich nehme zur Kenntnis, dass die von mir zitierten Ge…
An Landkreis Northeim Details
Von
Christopher Sakel
Betreff
AW: Anfrage zum mobilen Blitzen und Messwünschen im Landkreis Northeim [#286792]
Datum
31. August 2023 14:47
An
Landkreis Northeim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich nehme zur Kenntnis, dass die von mir zitierten Gesetze – das Niedersächsische Umweltinformationsgesetz (NUIG), das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) – Ihrer Ansicht nach nicht direkt auf die Verkehrsüberwachung anwendbar sind. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass die Verkehrsüberwachung potenziell indirekte Auswirkungen auf die Umwelt hat. Insbesondere die Auswahl der Standorte und Zeitpläne für mobile Blitzer sowie die Praxis der Entgegennahme von Messwünschen könnten den Verkehrsfluss und damit die Emissionen beeinflussen. Daher könnte eine Auslegung des NUIG oder des UIG in diesem Kontext durchaus im öffentlichen Interesse liegen. Zu den Standorten und Zeitplänen: Emissionsreduktion an spezifischen Orten: Durch den Einsatz von mobilen Blitzern an strategisch wichtigen Standorten kann der Verkehr beruhigt werden, was insbesondere in sensiblen Gebieten wie Schulzonen oder Naturschutzgebieten zu einer Reduzierung der Emissionen führen kann. Zu den Messwünschen: Einbezug der Bürger: Durch die Möglichkeit, Messwünsche zu äußern, können sich Bürger direkt an der Verkehrsgestaltung beteiligen. Das steigert das Bewusstsein für umweltfreundliches Fahrverhalten. Gezielte Überwachung problematischer Bereiche: Wenn Bürger Messwünsche einreichen, können diese Bereiche gezielt überwacht werden, was besonders in Gebieten mit hohem Verkehrsaufkommen oder erhöhtem Schadstoffausstoß nützlich ist. Gemäß § 3 des NUIG und § 2 Abs. 3 des UIG bitte ich um Auskunft zu den oben genannten Themen. Ich bitte Sie, meine Anfrage im Lichte des öffentlichen Interesses und der Transparenz erneut zu prüfen. Ich danke Ihnen für die bereits zur Verfügung gestellten Informationen. Mit freundlichen Grüßen, Christopher Sakel Anfragenr: 286792 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286792/ Postanschrift Christopher Sakel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landkreis Northeim
Sehr geehrte Absenderin, sehr geehrter Absender, vielen Dank für Ihre E-Mail. Derzeit kann ich mich nicht persön…
Von
Landkreis Northeim
Betreff
Automatische Antwort: Anfrage zum mobilen Blitzen und Messwünschen im Landkreis Northeim [#286792]
Datum
31. August 2023 14:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Absenderin, sehr geehrter Absender, vielen Dank für Ihre E-Mail. Derzeit kann ich mich nicht persönlich um Ihr Anliegen kümmern, da ich bis einschließlich 22.09.2023 nicht erreichbar bin. Ihre E-Mail wird an meine Vertretung weitergeleitet. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an Frau Pöpel unter <<E-Mail-Adresse>> oder 05551 708-232. Mit freundlichen Grüßen
Christopher Sakel
Sehr << Anrede >> ich beziehe mich auf meine Informationsfreiheitsanfrage betreffend „Anfrage zum mob…
An Landkreis Northeim Details
Von
Christopher Sakel
Betreff
AW: Automatische Antwort: Anfrage zum mobilen Blitzen und Messwünschen im Landkreis Northeim [#286792]
Datum
16. Oktober 2023 14:33
An
Landkreis Northeim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich beziehe mich auf meine Informationsfreiheitsanfrage betreffend „Anfrage zum mobilen Blitzen und Messwünschen im Landkreis Northeim [#286792]“, datiert auf den 24.08.2023. Sie haben die gesetzlich vorgeschriebene Frist zur Beantwortung meiner Anfrage um 21 Tage überschritten. Dies stellt nicht nur einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben dar, sondern widerspricht auch dem Prinzip der Transparenz und des öffentlichen Interesses. Gemäß § 3 Abs. 1 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG) und § 2 Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) ist jede öffentliche Stelle dazu verpflichtet, die gewünschten Umweltinformationen "unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats" bereitzustellen. Es ist unmissverständlich festgelegt, dass "die Information so bald wie möglich und spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen ist", so steht es in § 3 Abs. 3 des NUIG. Verstöße gegen diese Regelungen können entsprechend § 8 UIG zu Widerspruchsverfahren und weiteren rechtlichen Schritten führen, die ich in Erwägung ziehe, sollte meiner Anfrage nicht stattgegeben werden. Ich möchte erneut auf die zentrale Bedeutung der Verkehrsüberwachung im Kontext der Umweltbelange hinweisen. Der Einsatz von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen, einschließlich mobiler Blitzer, hat direkten Einfluss auf den Verkehrsfluss und damit auf die Umwelt. Ein Beispiel: Gemäß § 2 Abs. 3 des UIG fallen Informationen über Maßnahmen wie Politiken, Rechtsvorschriften, Pläne, Programme, Umweltvereinbarungen oder Aktivitäten, die sich auf die Elemente und Faktoren der Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken werden, unter den Begriff „Umweltinformationen“. Da die Auswahl der Standorte und Zeitpläne für mobile Blitzer den Verkehrsfluss und damit auch die Emissionen beeinflusst, sehe ich einen klaren Bezug zu Umweltinformationen, wie sie in den Gesetzen definiert sind. Weiterhin beziehe ich mich auf § 5 des NUIG, welcher die "Auskunft aus Akten" regelt und die öffentlichen Stellen auffordert, den Antragstellern den Zugang zu den gewünschten Informationen zu ermöglichen. Auch hier wird der Zeitraum von einem Monat, wie bereits in § 3 Abs. 3 NUIG festgelegt, als Antwortfrist genannt. Daher besteht sowohl nach dem NUIG als auch nach dem UIG eine klare Rechtspflicht, meine Anfrage entsprechend der gesetzlichen Fristen zu beantworten. Es ist daher evident, dass meine Anfrage durch mehrere Paragraphen des NUIG und des UIG abgedeckt ist, welche die Verpflichtung zur Bereitstellung der gefragten Informationen im Sinne des öffentlichen Interesses und der Transparenz darlegen. Ich bitte daher um eine vollständige und unverzügliche Bearbeitung meiner Anfrage im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Mit freundlichen Grüßen, Christopher Sakel Anfragenr: 286792 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/286792/ Postanschrift Christopher Sakel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Landkreis Northeim
Sehr geehrter Herr Sakel, die Verkehrsüberwachung dient der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, k…
Von
Landkreis Northeim
Betreff
AW: Automatische Antwort: Anfrage zum mobilen Blitzen und Messwünschen im Landkreis Northeim [#286792]
Datum
24. Oktober 2023 16:16
Status
Sehr geehrter Herr Sakel, die Verkehrsüberwachung dient der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, konkret der Überwachung und Ahndung von Verkehrsverstößen. Auch wenn damit die Verbesserung eines umweltbewussten Verkehrsverhaltens einhergehen kann, dienen derartige Maßnahmen vorrangig der Verkehrssicherheit im Allgemeinen. Demzufolge handelt es sich bei den von Ihnen angefragten Informationen nicht um Umweltinformationen i.S.v. § 3 Abs. 4 UIG. Folglich ist das UIG auch hier nicht anzuwenden. Ihre Anfrage vom 31.08.2023 beantworte ich dennoch gerne. Wie erwähnt, dient die Verkehrsüberwachung der Verkehrssicherheit und damit der Einhaltung der verkehrsrechtlichen Vorgaben, wie beispielsweise zulässige Höchstgeschwindigkeiten. Danach orientieren sich dementsprechend die Auswahl von Messstellen und Messzeiträumen. Die Geschwindigkeitsmessungen erfolgen in aller Regel dort, wo Unfallhäufungsstellen oder Gefahrenstellen bestehen oder aus bestimmten anderen Gründen Geschwindigkeitsreduzierungen angeordnet sind. Ein solcher Grund könnte beispielsweise auch eine vom Straßenverkehr ausgehende und durch entsprechendes Gutachten festgestellte Lärmbelästigung sein, aufgrund derer beispielsweise eine reduzierte zulässige Höchstgeschwindigkeit angeordnet ist. Letztlich würde hier die Überwachung solcher Bereiche aber auch auf Basis der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Die Möglichkeit, durch die Bürgerinnen und Bürger Messwünsche einzureichen besteht seit geraumer Zeit. Wenn solche Messwünsche eingehen, wird zunächst eine einwöchige Verkehrserhebung mittels Seitenradar durchgeführt. Dadurch gewinnen wir alle für die Verkehrssicherheit relevanten Informationen, wie beispielsweise vorherrschende Geschwindigkeiten, Stoßzeiten und Verkehrsmengen. Sofern durch diese Verkehrserhebung ein Bedarf an Geschwindigkeitsmessungen festgestellt wird, erfolgt in Absprache mit der jeweiligen Polizeidienstelle bzw. der Verkehrsunfallkommission die Aufnahme der Messstelle in die Planung zur regelmäßigen oder auch unregelmäßigen Überwachung. Die Auswahl solcher Messstellen erfolgt aber auch hier ausschließlich nach Aspekten der Verkehrssicherheit. Natürlich profitieren auch alle Bereiche, in denen sich Messstellen befinden, von der Verkehrsüberwachung mittelbar durch Reduzierung der Umwelteinflüsse. Darüber hinaus ist, wie oben bereits erläutert, keine Überwachung rein vor dem Hintergrund von Umweltbelangen möglich. Die Auswahl von Messstellen rein auf Basis von Immissionsschutzbelangen würde eine entsprechend breite Datenbasis von gutachterlich festgestellten Grenzwertüberschreitungen erfordern. Eine solche flächendeckende Datenbasis besteht für den Landkreis Northeim nicht. Mit freundlichen Grüßen