Anfrage zum Rechtsfahrgebot

Die Anzahl der geahndeten Verstöße (inkl. Verwarnungen) gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 1 S.1, Abs. 2; §49 Abs. 1 Nr.2 StVO; §24 StVG) auf der Bundesautobahn A8 der letzten drei Jahre.

Als Berufspendler bin ich mehrmals wöchentlich auf der A8 unterwegs und von der dort teilweise herrschenden Verkehrssituation persönlich betroffen. Ich möchte mich deshalb informieren, welche Schritte die bayerische Polizei in diesem Bereich unternimmt. In Ihrer veröffentlichten Jahresstatistik konnte ich diese Information leider nicht finden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. Juli 2020
  • Frist
    15. August 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Anzahl der ge…
An Bayerisches Polizeiverwaltungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zum Rechtsfahrgebot [#192562]
Datum
13. Juli 2020 13:33
An
Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Anzahl der geahndeten Verstöße (inkl. Verwarnungen) gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 1 S.1, Abs. 2; §49 Abs. 1 Nr.2 StVO; §24 StVG) auf der Bundesautobahn A8 der letzten drei Jahre. Als Berufspendler bin ich mehrmals wöchentlich auf der A8 unterwegs und von der dort teilweise herrschenden Verkehrssituation persönlich betroffen. Ich möchte mich deshalb informieren, welche Schritte die bayerische Polizei in diesem Bereich unternimmt. In Ihrer veröffentlichten Jahresstatistik konnte ich diese Information leider nicht finden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192562 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192562/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 13.07.2020 antworten wir Ihnen per E-Mail, da Sie dies ausdrück…
Von
Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
Betreff
Ihre Anfrage zum Rechtsfahrgebot vom 13.07.2020
Datum
16. Juli 2020 13:47
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
14,1 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in auf Ihre Anfrage vom 13.07.2020 antworten wir Ihnen per E-Mail, da Sie dies ausdrücklich wünschen. Soweit Sie Ihren Antrag auf Art. 39 Abs. 1 BayDSG stützen, ist festzustellen, dass dieser auf die Polizei gem. Art. 39 Abs. 4 Nr. 4 BayDSG nicht anwendbar ist. Folglich gewährt Ihnen Art. 39 BayDSG keinen Auskunftsanspruch gegen die Polizei. Beim Bayerischen Polizeiverwaltungsamt sind keine Umweltinformationen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 BayUIG vorhanden, so dass auch Ihr diesbezüglicher Antrag ins Leere geht. Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt ist keine Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG. Auch hat der bayerische Gesetzgeber kein Informationsfreiheitsgesetz geschaffen. Ungeachtet der Frage, ob die von Ihnen gewünschten Informationen in diesem Umfang überhaupt abrufbar sind, können wir Ihnen die gewünschte Auskunft mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht erteilen. Mit freundlichen Grüßen