Anfrage zur Anzahl gemeldeter Sicherheitslücken durch Sicherheitsforscher*innen

Anzahl im Jahr 2021 durch nicht dem BSI Angehörige, z.B. Sicherheitsforscher*innen, an das BSI gemeldeter Sicherheitslücken in:
- Webseiten, Internetdiensten oder über das Internet erreichbarer Systeme
- allgemein verfügbaren Produkten betreffend der Informationssicherheit
- nicht der öffentlichen Hand zuordenbaren internetverbundenen Systemen
Und wie viele davon jeweils bestätigt geschlossen bzw. weitergeleitet wurden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Januar 2022
  • Frist
    1. März 2022
  • 2 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anzahl im Jahr 20…
An Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zur Anzahl gemeldeter Sicherheitslücken durch Sicherheitsforscher*innen [#238967]
Datum
27. Januar 2022 07:23
An
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anzahl im Jahr 2021 durch nicht dem BSI Angehörige, z.B. Sicherheitsforscher*innen, an das BSI gemeldeter Sicherheitslücken in: - Webseiten, Internetdiensten oder über das Internet erreichbarer Systeme - allgemein verfügbaren Produkten betreffend der Informationssicherheit - nicht der öffentlichen Hand zuordenbaren internetverbundenen Systemen Und wie viele davon jeweils bestätigt geschlossen bzw. weitergeleitet wurden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238967 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238967/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Von
Behörde
Betreff
Betreff versteckt
Datum
27. Januar 2022 07:25
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Sehr Antragsteller/in zwecks elektronischer Zustellung Ihres Bescheids zu untenstehender Anfrage nach dem Informa…
Von
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Betreff
AW: Anfrage zur Anzahl gemeldeter Sicherheitslücken durch Sicherheitsforscher*innen [#238967]
Datum
8. Februar 2022 12:43
Status
Sehr Antragsteller/in zwecks elektronischer Zustellung Ihres Bescheids zu untenstehender Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz bitte ich um Übersendung einer persönlichen E-Mail-Adresse. Ihre persönliche E-Mail-Adresse wird benötigt, um eine ordnungsgemäße Bekanntgabe an Sie persönlich sicherzustellen. Ich verweise insoweit auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln – Az.: 13 K 1189/20 – vom 18.03.2021. Sollten Sie keine persönliche E-Mail-Adresse übermitteln, erhalten Sie den Bescheid auf dem Postweg an Ihre untenstehende Anschrift. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Steig, bitte verwenden sie <<E-Mail-Adresse>> für di…
An Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage zur Anzahl gemeldeter Sicherheitslücken durch Sicherheitsforscher*innen [#238967]
Datum
8. Februar 2022 14:03
An
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Steig, bitte verwenden sie <<E-Mail-Adresse>> für die Zustellung der Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238967 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238967/
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Sehr << Antragsteller:in >> bei den echtemail-Adressen handelt es sich um eine von der Plattform &quo…
Von
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Betreff
AW: Anfrage zur Anzahl gemeldeter Sicherheitslücken durch Sicherheitsforscher*innen [#238967]
Datum
8. Februar 2022 14:08
Status
Sehr << Antragsteller:in >> bei den echtemail-Adressen handelt es sich um eine von der Plattform "FragdenStaat.de" im Rahmen Ihrer IFG-Anfrage erzeugten E-Mail Adresse (" Für jede Anfrage generieren wir jetzt automatisch zur Mail-Adresse @fragdenstaat.de eine Mail-Adresse @echtemail.de.", s. dazu https://netzpolitik.org/2015/zum-dahinschmelzen-fragdenstaat-startet-eigenen-provider-echtemail-de/). Daher kann diese E-Mail-Adresse nicht als persönliche E-Mail-Adresse angesehen werden, da "FragdenStaat.de" nicht als E-Mail Provider angesehen wird, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir darüber hinaus keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrte Damen und Herren, bitte verwenden Sie in diesem Fall <<E-Mail-Adresse>> für den Versand…
An Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage zur Anzahl gemeldeter Sicherheitslücken durch Sicherheitsforscher*innen [#238967]
Datum
8. Februar 2022 14:22
An
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte verwenden Sie in diesem Fall <<E-Mail-Adresse>> für den Versand der Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238967 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238967/