Sehr geehrter Herr Bräuer,
mit Ihrer Mail vom 22.11.2023 erneuern und erläutern Sie Ihr Anliegen. Sie sind jedoch nicht auf die von mir übermittelte Anforderung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 eingegangen, die Akte, zu der Sie Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft begehren, konkret zu bezeichnen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 soll die Behörde den Fragesteller dazu beraten bzw. unterstützen. Deshalb möchte ich folgendes ausführen:
Es gibt im Jugendamt Lichtenberg keine Akte, die die von Ihnen erfragten Informationen zum Inhalt hat. Die von Ihnen vermutete Statistik wird nicht geführt. Grundlage für zu führende Statistiken stellt die Bundesjugendhilfestatistik als Bestandteil des Sozialgesetzbuches SGB VIII dar. Dessen Vorgaben entsprechen teilweise, aber nicht vollständig Ihren Fragen. Im Einzelnen kommen vier Abschnitte der Bundesjugendhilfestatistik in Betracht:
- Teil I.1 Hilfen zur Erziehung: Hier wird u.a. erhoben, ob einer stationären Erziehungshilfe ein Sorgerechtsentzug durch das Familiengericht vorausging.
- Teil I.6 Pflegschaften, Beistandschaften: Hier wird u.a. die Anrufung des Familiengerichts wegen Gefährdung des Kindeswohls erhoben.
- Teil 1.7 vorläufige Schutzmaßnahmen: Hier wird u.a. erhoben, ob nach einer Inobhutnahme eine Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt du ob die elterliche Sorge ganz oder teilweise übertragen wurde.
- Teil I.8 Gefährdungseinschätzungen: Hier wird u.a. erhoben, ob in Fällen einer Kindeswohlgefährdung diese von Vater oder Mutter ausging sowie ob für weitere Maßnahmen das Familiengericht angerufen wurde.
In diesen Statistiken wird somit das Tätigwerden des Familiengerichts in Bezug auf Kindeswohlgefährdung erhoben. Die Bundesjugendhilfestatistik erfasst nicht das Tätigwerden des Familiengerichts zu Fragen des Sorge- und Umgangsrechts nach Trennung oder Scheidung der Eltern.
Wenn Sie vorab detailliertere Informationen über die erfassten Merkmale dieser Statistiken wünschen, können wir Ihnen entsprechende Muster-Erfassungsbögen gern zur Verfügung stellen.
Es gibt im Jugendamt Lichtenberg zwar aus den Jahren 2014-2023 ca. 9.000 Einzelakten (die genaue Anzahl wurde hierfür noch nicht erhoben), die jeweils für einen einzelnen Vorgang solche Inhalte enthalten können.
Ungeachtet der Tatsache, dass wegen der angefragten Frist von 10 Jahren diese Einzelakten in unterschiedlichen Zuständen sind (teils sind Kassationsfristen bereits abgelaufen, wegen der zwischenzeitlichen Einführung eines IT-Fachverfahrens liegen sie teils in Papier vor, teils digital), wäre für diese Einzelfallakten eine Auskunft nach dem IFG bereits wegen des Sozialdatenschutzes nach dem Sozialgesetzbuch nicht möglich. Die von Ihnen erwartete statistische Erhebung ist aus den genannten Gründen nicht erfolgt. Ihr diesbezüglicher Antrag müsste somit abgelehnt werden.
Sie können überlegen, Ihren Antrag insofern umzustellen, als dass Sie einen Antrag auf die o.g. Auszüge aus der Bundesjugendhilfestatistik stellen. Bitte beachten Sie aber den obigen Hinweis, dass diese inhaltlich nur teilweise Ihrem bisherigen Antrag entsprechen.
Die für die Aktenauskunft zu erhebenden Gebühren richten sich nach der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) des Landes Berlin und können vorab nicht präzise benannt werden. Gehen Sie bitte von Gebühren in Höhe von ca. 200 € aus.
Ob Sie andere Aktenauskünfte bei den Familiengerichten erhalten können, müssten Sie ggf. dort erfragen.
Mit freundlichen Grüßen