Anfrage zur Auskunft über Beschlussempfehlungen durch das Jugendamt gegenüber Familienrichtern

Anfrage an: Jugendamt Lichtenberg

Nach § 162 FamFG ist das Jugendamt Beteiligter bei Familienstreitverfahren.
Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht erstellt das Jugendamt regelmäßig Stellungnahmen bzw. Empfehlungen für das Familiengericht. Die Empfehlungen enthalten dabei überwiegend oft einen Entscheidungsanhalt für das Gericht.
Ich würde gerne wissen wollen in wie vielen Fällen, der letzten 10 Jahre, das Gericht diesen „Beschlussvorgaben“ des Jugendamtes entsprochen hatte und in wie vielen Fällen davon abgewichen wurde. (Die Instanzenzüge eingeschlossen.)
Das Jugendamt bekommt immer einen Entscheidungsrücklauf durch das Familiengericht und speichert die Datenlage zum Verfahren selbst zusätzlich ab. Die Daten müssen demnach weder erst erhoben, noch mit hohem Aufwand herausgefiltert werden, da es sich um lediglich wenige Dokumente handelt.
Mich interessiert dabei vor allem die Ausrichtung der Beschlussempfehlung in Bezug auf die Verteilung von Sorge und Umgang. Außerdem würde mich interessieren wie ausgewogen die Empfehlung in Hinblick auf die Eltern erfolgt ist.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. November 2023
  • Frist
    5. Dezember 2023
  • Kosten dieser Information:
    200,00 Euro
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Matthias Bräuer
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach §…
An Jugendamt Lichtenberg Details
Von
Matthias Bräuer
Betreff
Anfrage zur Auskunft über Beschlussempfehlungen durch das Jugendamt gegenüber Familienrichtern [#291555]
Datum
2. November 2023 16:16
An
Jugendamt Lichtenberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach § 162 FamFG ist das Jugendamt Beteiligter bei Familienstreitverfahren. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht erstellt das Jugendamt regelmäßig Stellungnahmen bzw. Empfehlungen für das Familiengericht. Die Empfehlungen enthalten dabei überwiegend oft einen Entscheidungsanhalt für das Gericht. Ich würde gerne wissen wollen in wie vielen Fällen, der letzten 10 Jahre, das Gericht diesen „Beschlussvorgaben“ des Jugendamtes entsprochen hatte und in wie vielen Fällen davon abgewichen wurde. (Die Instanzenzüge eingeschlossen.) Das Jugendamt bekommt immer einen Entscheidungsrücklauf durch das Familiengericht und speichert die Datenlage zum Verfahren selbst zusätzlich ab. Die Daten müssen demnach weder erst erhoben, noch mit hohem Aufwand herausgefiltert werden, da es sich um lediglich wenige Dokumente handelt. Mich interessiert dabei vor allem die Ausrichtung der Beschlussempfehlung in Bezug auf die Verteilung von Sorge und Umgang. Außerdem würde mich interessieren wie ausgewogen die Empfehlung in Hinblick auf die Eltern erfolgt ist.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Matthias Bräuer Anfragenr: 291555 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291555/ Postanschrift Matthias Bräuer << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Matthias Bräuer
Jugendamt Lichtenberg
Sehr geehrter Herr Bräuer, zunächst bestätige ich Ihnen hier den Eingang Ihrer unten stehenden Anfrage vom 02.11…
Von
Jugendamt Lichtenberg
Betreff
WG: Anfrage zur Auskunft über Beschlussempfehlungen durch das Jugendamt gegenüber Familienrichtern [#291555]
Datum
22. November 2023 15:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Bräuer, zunächst bestätige ich Ihnen hier den Eingang Ihrer unten stehenden Anfrage vom 02.11.2023. Wir haben zwischenzeitlich geprüft, in welcher Form Inhalte zu den von Ihnen erfragten Sachverhalten vorliegen. Im Ergebnis möchte ich Sie bitten, Ihre Anfrage noch zu konkretisieren. Sie stellen einen Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft. Ich bitte Sie, im Hinblick auf § 13 Abs. 1 Satz 2 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Ihren Antrag zu konkretisieren. Ggf. kann das Jugendamt Sie dabei auch beraten. Erst auf dieser Grundlage kann entschieden werden, ob dem Antrag entsprochen werden kann oder evtl. Ausschlussgründe vorliegen. Mit freundlichen Grüßen
Matthias Bräuer
Sehr << Anrede >> gerne konkretisiere ich meine Anfrage, obgleich ich mir sicher bin, dass bereits ve…
An Jugendamt Lichtenberg Details
Von
Matthias Bräuer
Betreff
AW: WG: Anfrage zur Auskunft über Beschlussempfehlungen durch das Jugendamt gegenüber Familienrichtern [#291555]
Datum
22. November 2023 16:53
An
Jugendamt Lichtenberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> gerne konkretisiere ich meine Anfrage, obgleich ich mir sicher bin, dass bereits verstanden worden ist was für eine Auskunft ich gerne hätte. Das Jugendamt ist Beteiligter an Familiengerichtsverfahren gem. § 162 FamFG. Das Familiengericht erhält vom zust. Jugendamt eine schriftliche Einschätzung zum Fall. Diese schriftliche Einschätzung enthält regelmäßig die Historie zur betreffenden Familie, einer Darstellung der Hilfsangebote durch das Jugendamt oder und Träger, einer Situationsbeschreibung, einer Einschätzung zu den Kompetenzen der Eltern und den Gegebenheiten zum Kindeswohl, Vorschlägen zur Regelung des Umganges und der Sorge etc. Weiterhin enthält die Stellungnahme an das Gericht auch eine Einschätzung oder besser gesagt eine Anregung. Diese Anregung ist von Interesse für meine Frage nach Auskunft. Die Anregung betrifft die Entscheidungsfindung des Richters und trägt zu ihr bei. Es wird bspw. ein Sachverständigengutachten angeregt oder aber die bestimmte Umsetzung einer Umgangsvereinbarung oder aber eben auch die Anregung zur Festlegung der Sorge usw. Nunmehr ist die Frage in wie vielen Fällen das Jugendamt eine Regelungsanregung an das Gericht – im Rahmen der Stellungnahme – übermittelte und der Richter dieser Anregung folgte bzw. in wie vielen Fällen nicht. Mich interessiert dabei vor allem die Ausrichtung der Beschlussempfehlung in Bezug auf die Verteilung von Sorge und Umgang. Außerdem würde mich interessieren wie ausgewogen die Empfehlung in Hinblick auf die Eltern erfolgt ist. Das Jugendamt kann also problemlos Auskunft darüber geben, in wie vielen Fällen sie wie zur Regelung des Umganges und oder der Sorge bei Gericht angeregt haben. Das Jugendamt bekommt immer einen Entscheidungsrücklauf (Beschluss) durch das Familiengericht und speichert die Datenlage zum Verfahren zusätzlich selbst ab. Die Daten müssen demnach weder erst erhoben, noch mit hohem Aufwand herausgefiltert werden, da es sich um lediglich wenige Dokumente handelt. Da die Schriftstücke mühelos anonymisiert werden können und gegebenenfalls sogar schon durch das Jugendamt in einer Statistik erfasst – auch zur eigenen Verwendung – dürften hierfür auch keine gesonderten Kapazitäten erforderlich sein. Mit freundlichen Grüßen Matthias Bräuer Anfragenr: 291555 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291555/ Postanschrift Matthias Bräuer << Adresse entfernt >>

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Jugendamt Lichtenberg
Sehr geehrter Herr Bräuer, mit Ihrer Mail vom 22.11.2023 erneuern und erläutern Sie Ihr Anliegen. Sie sind jedoch…
Von
Jugendamt Lichtenberg
Betreff
WG: WG: Anfrage zur Auskunft über Beschlussempfehlungen durch das Jugendamt gegenüber Familienrichtern [#291555]
Datum
30. November 2023 17:10
Status
Sehr geehrter Herr Bräuer, mit Ihrer Mail vom 22.11.2023 erneuern und erläutern Sie Ihr Anliegen. Sie sind jedoch nicht auf die von mir übermittelte Anforderung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 eingegangen, die Akte, zu der Sie Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft begehren, konkret zu bezeichnen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 soll die Behörde den Fragesteller dazu beraten bzw. unterstützen. Deshalb möchte ich folgendes ausführen: Es gibt im Jugendamt Lichtenberg keine Akte, die die von Ihnen erfragten Informationen zum Inhalt hat. Die von Ihnen vermutete Statistik wird nicht geführt. Grundlage für zu führende Statistiken stellt die Bundesjugendhilfestatistik als Bestandteil des Sozialgesetzbuches SGB VIII dar. Dessen Vorgaben entsprechen teilweise, aber nicht vollständig Ihren Fragen. Im Einzelnen kommen vier Abschnitte der Bundesjugendhilfestatistik in Betracht: - Teil I.1 Hilfen zur Erziehung: Hier wird u.a. erhoben, ob einer stationären Erziehungshilfe ein Sorgerechtsentzug durch das Familiengericht vorausging. - Teil I.6 Pflegschaften, Beistandschaften: Hier wird u.a. die Anrufung des Familiengerichts wegen Gefährdung des Kindeswohls erhoben. - Teil 1.7 vorläufige Schutzmaßnahmen: Hier wird u.a. erhoben, ob nach einer Inobhutnahme eine Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt du ob die elterliche Sorge ganz oder teilweise übertragen wurde. - Teil I.8 Gefährdungseinschätzungen: Hier wird u.a. erhoben, ob in Fällen einer Kindeswohlgefährdung diese von Vater oder Mutter ausging sowie ob für weitere Maßnahmen das Familiengericht angerufen wurde. In diesen Statistiken wird somit das Tätigwerden des Familiengerichts in Bezug auf Kindeswohlgefährdung erhoben. Die Bundesjugendhilfestatistik erfasst nicht das Tätigwerden des Familiengerichts zu Fragen des Sorge- und Umgangsrechts nach Trennung oder Scheidung der Eltern. Wenn Sie vorab detailliertere Informationen über die erfassten Merkmale dieser Statistiken wünschen, können wir Ihnen entsprechende Muster-Erfassungsbögen gern zur Verfügung stellen. Es gibt im Jugendamt Lichtenberg zwar aus den Jahren 2014-2023 ca. 9.000 Einzelakten (die genaue Anzahl wurde hierfür noch nicht erhoben), die jeweils für einen einzelnen Vorgang solche Inhalte enthalten können. Ungeachtet der Tatsache, dass wegen der angefragten Frist von 10 Jahren diese Einzelakten in unterschiedlichen Zuständen sind (teils sind Kassationsfristen bereits abgelaufen, wegen der zwischenzeitlichen Einführung eines IT-Fachverfahrens liegen sie teils in Papier vor, teils digital), wäre für diese Einzelfallakten eine Auskunft nach dem IFG bereits wegen des Sozialdatenschutzes nach dem Sozialgesetzbuch nicht möglich. Die von Ihnen erwartete statistische Erhebung ist aus den genannten Gründen nicht erfolgt. Ihr diesbezüglicher Antrag müsste somit abgelehnt werden. Sie können überlegen, Ihren Antrag insofern umzustellen, als dass Sie einen Antrag auf die o.g. Auszüge aus der Bundesjugendhilfestatistik stellen. Bitte beachten Sie aber den obigen Hinweis, dass diese inhaltlich nur teilweise Ihrem bisherigen Antrag entsprechen. Die für die Aktenauskunft zu erhebenden Gebühren richten sich nach der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO) des Landes Berlin und können vorab nicht präzise benannt werden. Gehen Sie bitte von Gebühren in Höhe von ca. 200 € aus. Ob Sie andere Aktenauskünfte bei den Familiengerichten erhalten können, müssten Sie ggf. dort erfragen. Mit freundlichen Grüßen