Anfrage zur Bearbeitungszeit von BAföG-Anträgen

Sofern verfügbar oder ohne großen Aufwand erstellbar: eine nach Standort aufgeschlüsselte Statistik darüber, welcher Anteil der von dortigen Studierenden und Auszubildenden erstellten BAföG-Anträge für das Jahr 2021 innerhalb der in §51 BAföG vorgegebenen Frist von sechs Wochen bearbeitet wurde und bei welchem Teil der Anträge, bei denen diese Frist verfehlt wurde, Vorausleistung (ebenfalls nach §51 BAföG) geleistet wurde.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    29. Dezember 2022
  • Frist
    31. Januar 2023
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Nicolas Schulz
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sofern verfügbar oder ohne gr…
An Studierendenwerk Thüringen AdöR Details
Von
Nicolas Schulz
Betreff
Anfrage zur Bearbeitungszeit von BAföG-Anträgen [#266490]
Datum
29. Dezember 2022 09:43
An
Studierendenwerk Thüringen AdöR
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sofern verfügbar oder ohne großen Aufwand erstellbar: eine nach Standort aufgeschlüsselte Statistik darüber, welcher Anteil der von dortigen Studierenden und Auszubildenden erstellten BAföG-Anträge für das Jahr 2021 innerhalb der in §51 BAföG vorgegebenen Frist von sechs Wochen bearbeitet wurde und bei welchem Teil der Anträge, bei denen diese Frist verfehlt wurde, Vorausleistung (ebenfalls nach §51 BAföG) geleistet wurde.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Nicolas Schulz Anfragenr: 266490 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266490/ Postanschrift Nicolas Schulz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Nicolas Schulz
Studierendenwerk Thüringen AdöR
Sehr geehrter Herr Schulz, ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
Von
Studierendenwerk Thüringen AdöR
Betreff
Anfrage zur Bearbeitungszeit von BAföG-Anträgen [#266490]
Datum
9. Januar 2023 10:32
Status
Warte auf Antwort
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10,1 KB


Sehr geehrter Herr Schulz, ich bestätige den Eingang Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen

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Studierendenwerk Thüringen AdöR
Sehr geehrter Herr Schulz, die für die von Ihnen gewünschten Information notwendigen Daten werden leider nicht in…
Von
Studierendenwerk Thüringen AdöR
Betreff
Betreff: Anfrage zur Bearbeitungszeit von BAföG-Anträgen [#266490]
Datum
20. Januar 2023 09:10
Status
Anfrage abgeschlossen
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10,1 KB


Sehr geehrter Herr Schulz, die für die von Ihnen gewünschten Information notwendigen Daten werden leider nicht in unserer elektronischen Verwaltungssoftware erfasst, so dass eine elektronische Auswertung nicht möglich ist. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Anwendung von §§ 50 Abs. 4; 51 Abs. 2 BAföG nicht nur vom Zeitablauf abhängt, sondern auch sachliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen (z.B. muss bei § 50 Abs. 4 BAföG der Antrag spätestens zwei Monate vor Ablauf des letzten Bewilligungszeitraumes im Wesentlichen vollständig gewesen sein). Notwendig wäre daher eine manuelle Auswertung unter Sichtung aller Verwaltungsvorgänge zu Anträgen auf Leistungen nach dem BAföG. Dies ist aber schlicht nicht möglich, ohne dass dies zu Lasten der Bearbeitung aktuell noch offener Antragsverfahren ginge. Dies ist aber gegenüber den antragstellen Personen, die noch auf unsere Entscheidung zu ihren Anträgen warten, unvertretbar. Wir können Ihnen daher die gewünschten Auskünfte nicht erteilen Mit freundlichen Grüßen