Anfrage zur Durchführungsverordnung der EU zur Richtlinie (EU) 2019/1024

- Welches Referat ist für die Durchsetzung der Durchführungsverordnung zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung zuständig?
- Welche Datenstandards gibt es für die Kategorien und die einzelnen Datensätze und was ist für die Zukunft zur Verbesserung der Datenqualität geplant?
- Welche nachgeordneten Behörden des Ministeriums haben eine Verantwortung für die Veröffentlichung der einzelnen Datensätze?
- Wie und wo wird der Umsetzungsfortschritt getrackt und alle Vorgaben aus der Richtlinie?
- Welche personellen und finanziellen Ressourcen stehen bereits für die Umsetzung zur Verfügung und werden weiter eingeplant?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. November 2023
  • Frist
    3. Januar 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Welches Referat ist für die Durchse…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zur Durchführungsverordnung der EU zur Richtlinie (EU) 2019/1024 [#293902]
Datum
30. November 2023 10:55
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Welches Referat ist für die Durchsetzung der Durchführungsverordnung zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung zuständig? - Welche Datenstandards gibt es für die Kategorien und die einzelnen Datensätze und was ist für die Zukunft zur Verbesserung der Datenqualität geplant? - Welche nachgeordneten Behörden des Ministeriums haben eine Verantwortung für die Veröffentlichung der einzelnen Datensätze? - Wie und wo wird der Umsetzungsfortschritt getrackt und alle Vorgaben aus der Richtlinie? - Welche personellen und finanziellen Ressourcen stehen bereits für die Umsetzung zur Verfügung und werden weiter eingeplant?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 293902 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293902/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr << Antragsteller:in >> haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail vom 30. November 2023, in der Sie u…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: Anfrage zur Durchführungsverordnung der EU zur Richtlinie (EU) 2019/1024 [#293902]
Datum
29. Dezember 2023 13:25
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail vom 30. November 2023, in der Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um Beantwortung verschiedener Fragen rund um die Anwendung der „Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung“ (DVO-HVD) bitten. Wir verstehen dies als eine Bürgeranfrage, da Sie nach unserem Verständnis keinen Zugang zu uns im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorliegenden Dokumenten begehren, sondern eine fachliche Auskunft erfragen. Sollten Sie gleichwohl eine förmliche Behandlung Ihrer Anfrage als Antrag nach § 1 Absatz 1 IFG wünschen, bitten wir um Mitteilung. Wir weisen allerdings vorsorglich darauf hin, dass diese kostenpflichtig sein kann oder gegebenenfalls abzulehnen wäre. Ihre Fachfragen beantworten wir gerne wie folgt: 1. Welches Referat ist für die Durchsetzung der Durchführungsverordnung zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung zuständig? Die Durchführungsverordnung richtet sich an „öffentliche Stellen“ im Sinne der Open Data-Richtlinie (Richtline (EU) 2019/1024 vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors). Sie richtet sich damit an Bund, Länder und Kommunen sowie alle sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehrerer dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen. Innerhalb der Bundesregierung ist das BMWK federführend für regulatorische Fragen der Datenökonomie zuständig. Die Zuständigkeit wird durch die Abteilung VI für „Digital- und Innovationspolitik“ und dort durch Referat VIB1 „Künstliche Intelligenz, Datenökonomie, Blockchain“ wahrgenommen. Für die Umsetzung von Fragen rund um Open Data sowie konkret der DVO-HVD im BMWK ist die Zentralabteilung und dort Referat ZB1 „Datenlabor, Open Data und Digitalstrategie im BMWK“ zuständig. 2. Welche Datenstandards gibt es für die Kategorien und die einzelnen Datensätze und was ist für die Zukunft zur Verbesserung der Datenqualität geplant? Nach der Durchführungsverordnung sollen hochwertige Datensätze in ihrer Metadatenbeschreibung als solche gekennzeichnet werden (Art. 3 Abs. 5 DVO-HVD). Hierbei muss die jeweilige Kategorie gemäß der DVO-HVD ausgewiesen werden, und die HVD-Metadaten müssen die für die jeweilige Kategorie angegebenen Eigenschaften umfassen. Letztere können je nach Kategorie auch durch andere jeweils referenzierte Verordnungen bzw. domänen-relevante Standards beschrieben werden (z.B. INSPIRE). Bis zur finalen europäischen Einigung auf eine einheitliche Metadatenkennzeichnung empfiehlt sich die DCAT-AP-konforme Kennzeichnung, wie bei GovData gezeigt (https://www.govdata.de/web/guest/hochwertige-datensaetze). GovData begleitet die Entstehung des neues Metadatenstandards DCAT-AP HVD, um eine abgestimmte Auszeichnung in den Metadaten sicherzustellen. 3. Welche nachgeordneten Behörden des Ministeriums haben eine Verantwortung für die Veröffentlichung der einzelnen Datensätze? Für die Veröffentlichung der einzelnen Datensätze sind diejenigen Behörden verantwortlich, in denen die Datensätze erhoben/erstellt werden. 4. Wie und wo wird der Umsetzungsfortschritt getrackt und alle Vorgaben aus der Richtlinie? Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser einen Bericht über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieser Durchführungsverordnung ergriffen haben. Entsprechend Artikel 6 der Durchführungsverordnung, die am 20. Januar 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, ist diese am 9. Februar 2023 in Kraft getreten. Sie findet ab dem 9. Juni 2024 Anwendung (16 Monate nach Inkrafttreten). Damit die Bundesregierung ihrer in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Berichtspflicht gegenüber der EU-Kommission über die Durchführung der Durchführungsverordnung nachkommen kann, soll eine Abfrage bei Bund, Ländern und Kommunen eingeführt werden. Diese wird auch den Fortschritt der Umsetzung nachweisen können. 5. Welche personellen und finanziellen Ressourcen stehen bereits für die Umsetzung zur Verfügung und werden weiter eingeplant? Welche Ressourcen die einzelnen Körperschaften und Einrichtungen für die Durchführung der Durchführungsverordnung bereithalten, ist dem BMWK nicht bekannt. Wir wünschen Ihnen alles Gute. Mit freundlichen Grüßen