Sehr
<< Antragsteller:in >>
haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail vom 30. November 2023, in der Sie unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um Beantwortung verschiedener Fragen rund um die Anwendung der „Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung“ (DVO-HVD) bitten.
Wir verstehen dies als eine Bürgeranfrage, da Sie nach unserem Verständnis keinen Zugang zu uns im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorliegenden Dokumenten begehren, sondern eine fachliche Auskunft erfragen.
Sollten Sie gleichwohl eine förmliche Behandlung Ihrer Anfrage als Antrag nach § 1 Absatz 1 IFG wünschen, bitten wir um Mitteilung. Wir weisen allerdings vorsorglich darauf hin, dass diese kostenpflichtig sein kann oder gegebenenfalls abzulehnen wäre.
Ihre Fachfragen beantworten wir gerne wie folgt:
1. Welches Referat ist für die Durchsetzung der Durchführungsverordnung zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung zuständig?
Die Durchführungsverordnung richtet sich an „öffentliche Stellen“ im Sinne der Open Data-Richtlinie (Richtline (EU) 2019/1024 vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors). Sie richtet sich damit an Bund, Länder und Kommunen sowie alle sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehrerer dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
Innerhalb der Bundesregierung ist das BMWK federführend für regulatorische Fragen der Datenökonomie zuständig. Die Zuständigkeit wird durch die Abteilung VI für „Digital- und Innovationspolitik“ und dort durch Referat VIB1 „Künstliche Intelligenz, Datenökonomie, Blockchain“ wahrgenommen. Für die Umsetzung von Fragen rund um Open Data sowie konkret der DVO-HVD im BMWK ist die Zentralabteilung und dort Referat ZB1 „Datenlabor, Open Data und Digitalstrategie im BMWK“ zuständig.
2. Welche Datenstandards gibt es für die Kategorien und die einzelnen Datensätze und was ist für die Zukunft zur Verbesserung der Datenqualität geplant?
Nach der Durchführungsverordnung sollen hochwertige Datensätze in ihrer Metadatenbeschreibung als solche gekennzeichnet werden (Art. 3 Abs. 5 DVO-HVD). Hierbei muss die jeweilige Kategorie gemäß der DVO-HVD ausgewiesen werden, und die HVD-Metadaten müssen die für die jeweilige Kategorie angegebenen Eigenschaften umfassen. Letztere können je nach Kategorie auch durch andere jeweils referenzierte Verordnungen bzw. domänen-relevante Standards beschrieben werden (z.B. INSPIRE). Bis zur finalen europäischen Einigung auf eine einheitliche Metadatenkennzeichnung empfiehlt sich die DCAT-AP-konforme Kennzeichnung, wie bei GovData gezeigt (
https://www.govdata.de/web/guest/hochwertige-datensaetze).
GovData begleitet die Entstehung des neues Metadatenstandards DCAT-AP HVD, um eine abgestimmte Auszeichnung in den Metadaten sicherzustellen.
3. Welche nachgeordneten Behörden des Ministeriums haben eine Verantwortung für die Veröffentlichung der einzelnen Datensätze?
Für die Veröffentlichung der einzelnen Datensätze sind diejenigen Behörden verantwortlich, in denen die Datensätze erhoben/erstellt werden.
4. Wie und wo wird der Umsetzungsfortschritt getrackt und alle Vorgaben aus der Richtlinie?
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser einen Bericht über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieser Durchführungsverordnung ergriffen haben.
Entsprechend Artikel 6 der Durchführungsverordnung, die am 20. Januar 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, ist diese am 9. Februar 2023 in Kraft getreten. Sie findet ab dem 9. Juni 2024 Anwendung (16 Monate nach Inkrafttreten).
Damit die Bundesregierung ihrer in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Berichtspflicht gegenüber der EU-Kommission über die Durchführung der Durchführungsverordnung nachkommen kann, soll eine Abfrage bei Bund, Ländern und Kommunen eingeführt werden. Diese wird auch den Fortschritt der Umsetzung nachweisen können.
5. Welche personellen und finanziellen Ressourcen stehen bereits für die Umsetzung zur Verfügung und werden weiter eingeplant?
Welche Ressourcen die einzelnen Körperschaften und Einrichtungen für die Durchführung der Durchführungsverordnung bereithalten, ist dem BMWK nicht bekannt.
Wir wünschen Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen