Anfrage zur Konrad-Adenauer-Stiftung
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Guten Tag,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wie viele Veranstaltungen zum Thema „Klimaschutz“ wurden in der Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS) für Stipendiat:innen derselben 2023 durchgeführt?
2. Wie viele Angestellte hat die KAS im Jahr 2023 in ihrem Auslandsbüro in Paris beschäftigt?
3. Wie viele Stipendiat:innen schieden in der ersten Jahreshälfte 2023 aus der Förderung der KAS aus? Hiervon wie viele planmäßig, wie viele außerplanmäßig?
Schützenswerte personenbezogene Daten (nicht von Amtsträger:innen gem. § 5 Abs. 2 IFG) können geschwärzt werden.
Auch wenn die Informationen bei Ihnen im Hause nicht vorliegen sollten, sondern nur der KAS bekannt sind, ist Ihre Behörde mir dennoch zur Auskunft gem. § 1 Abs. 1 S. 3 IFG verpflichtet. Hierzu die folgenden rechtlichen Erläuterungen:
1. Öffentlich-rechtliche Aufgabe durch Auszahlung von Stipendien anstelle des BAföG
In den Fällen des § 1 Abs. 1 S. 3 IFG wie hier ist gem. § 7 Abs. 1 S. 2 IFG nicht das Privatrechtssubjekt, sondern die Behörde, deren Aufgaben von dem Privaten erfüllt werden, Anspruchsgegner (Schoch IFG § 1 Rn. 234-237). Insoweit besteht auch – ausnahmsweise – ein Informationsbeschaffungsanspruch gegen die Behörde (Debus IFG § 1 Rn. 158-159, Schoch IFG RN. 38, 236, Fluck DVBl 2006, 1406).
Rechtsform und Handlungsmittel des Privatrechtssubjekts ist unbeachtlich, allein maßgeblich ist, ob die Aufgabe im öffentlichen Recht wurzelt oder der Staat sie sich durch eigene Initiative zueigen gemacht hat (BeckOK InfoMedienR/Debus IFG § 1 Rn. 147).
Die Tätigkeit der KAS als Begabtenförderwerk wurzelt in diesem Sinne im öffentlichen Recht.
Die KAS übernimmt für ausgewählte Studierende den Betrag, der ihnen andernfalls nach dem BAföG zustände. Zugleich entfällt für diese Personen damit gem. § 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG der Anspruch auf die Leistungen nach dem Gesetz. Die KAS tritt damit an die Stelle des BMBF als des für das BAföG zuständigen Ministeriums und erhält dafür die entsprechende Mittel aus dem Bundeshaushalt (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 2016 – 10 A 10878/15 –, juris, Rn. 35).
Allein hieraus begründet sich die Auskunftsverpflichtung des BMBF hinsichtlich Informationen, die bei der KAS beschafft werden müssen.
2. Rechtsprechung des BVerfG
Auch darüber hinaus nehmen die Stiftungen, die politischen Parteien nahestehen, öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr. Andernfalls ließe sich schon nicht erklären, warum die Bundesrepublik den Stiftungen derart hohe Mittel zur Verfügung stellt. Auch das BVerfG hat mit seinem Urteil zur Desiderius-Erasmus-Stiftung festgestellt, dass die Tätigkeit der politischen Stiftungen im öffentlichen Interesse liegt und nur deswegen auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 -, Rn. 236).
Auch in seinem Urteil vom 14. Juli 1986 – 2 BvE 5/83 –, BVerfGE 73, 1-39, Rn. 132 hat das BVerfG bereits festgestellt, dass die Gewährung von Globalzuschüssen an die Stiftungen im öffentlichen Interesse liegt.
3. Selbstverständnis der politischen Stiftungen
Auch die politischen Stiftungen selbst gehen davon aus, dass ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse liegen. So hielten sie in ihrer "Gemeinsamen Erklärung zur staatlichen Finanzierung der Politischen Stiftungen" von 1998, abzurufen unter https://www.kas.de/de/gemeinsame-erklaerung-zur-staatlichen-finanzierung-der-politischen-stiftungen, unter anderem fest:
„Die Politischen Stiftungen sind ein wichtiger Teil der politischen Kultur der Bundesrepublik Deutschland. Sie leisten für das Gemeinwesen nützliche Arbeit (Empfehlungen der vom Bundespräsidenten berufenen Kommission unabhängiger Sachverständiger), so daß deren staatliche Förderung im öffentlichen Interesse liegt und der Verfassung entspricht (Bundesverfassungsgericht 2 BvE 5/83).“
„Die Politischen Stiftungen sind privatrechtliche Organisationen, die Leistungen erbringen, die - wie dargestellt - im öffentlichen Interesse liegen, aber vom Staat selbst nicht wahrgenommen werden können. Die Tätigkeit der Politischen Stiftungen hat ihre verfassungsrechtliche Grundlage, soweit es ihre privatrechtliche Organisation und ihre Tätigkeit betrifft, in Art. 5, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.“
„Zur Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben bedürfen die Politischen Stiftungen einer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung, die eine kontinuierliche und professionelle Arbeit ermöglicht.“
Auch dieses – von Seiten der Bundesregierung soweit bekannt unwidersprochene – Selbstverständnis spricht dafür, dass die Tätigkeit der Stiftungen öffentlich-rechtlicher Natur ist.
4. Ergebnis
Durch die Bereitstellung der finanziellen Mittel bedient sich die Bundesrepublik in Form des BMBF auch der politischen Stiftungen iSd § 1 Abs. 1 S. 3 IFG. Das BMBF ist damit im Wege der ausnahmsweisen Informationsbeschaffung zur Auskunft verpflichtet.
Meine Anfrage sollte sich für die KAS leicht beantworten lassen, sodass es sich um eine einfache, gebührenfreie Auskunft handeln sollte. Andernfalls bitte ich vorab um eine kurze Mitteilung und beantrage vorsorglich einen Gebührenerlass, hilfsweise eine Gebührenermäßigung gem. § 2 IFGGebV aus Gründen der Billigkeit zur Vermeidung eines sozialen Härtefalls. Ich habe als Student nur sehr begrenzte Mittel zur Verfügung und bin grundsätzlich selbst zu Leistungen nach dem BAföG bzw. Wohngeld berechtigt. Einen Nachweis darüber erbringe ich bei Bedarf gerne. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.
Sollten Sie grundsätzlich anderer Rechtsauffassung sein bitte ich um substantiierte Darlegung derselben unter Berücksichtigung der von mir aufgeworfenen Punkte und ggf. eine Differenzierung nach den drei gestellten Fragen, um mir einen umfassenden Widerspruch zu ermöglichen und den BfDI um Vermittlung bitten zu können.
Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Mühen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort verspätet
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Datum11. Januar 2024
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13. Februar 2024
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