Anfrage zur Konrad-Adenauer-Stiftung

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1. Wie viele Veranstaltungen zum Thema „Klimaschutz“ wurden in der Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS) für Stipendiat:innen derselben 2023 durchgeführt?
2. Wie viele Angestellte hat die KAS im Jahr 2023 in ihrem Auslandsbüro in Paris beschäftigt?
3. Wie viele Stipendiat:innen schieden in der ersten Jahreshälfte 2023 aus der Förderung der KAS aus? Hiervon wie viele planmäßig, wie viele außerplanmäßig?

Schützenswerte personenbezogene Daten (nicht von Amtsträger:innen gem. § 5 Abs. 2 IFG) können geschwärzt werden.

Auch wenn die Informationen bei Ihnen im Hause nicht vorliegen sollten, sondern nur der KAS bekannt sind, ist Ihre Behörde mir dennoch zur Auskunft gem. § 1 Abs. 1 S. 3 IFG verpflichtet. Hierzu die folgenden rechtlichen Erläuterungen:

1. Öffentlich-rechtliche Aufgabe durch Auszahlung von Stipendien anstelle des BAföG
In den Fällen des § 1 Abs. 1 S. 3 IFG wie hier ist gem. § 7 Abs. 1 S. 2 IFG nicht das Privatrechtssubjekt, sondern die Behörde, deren Aufgaben von dem Privaten erfüllt werden, Anspruchsgegner (Schoch IFG § 1 Rn. 234-237). Insoweit besteht auch – ausnahmsweise – ein Informationsbeschaffungsanspruch gegen die Behörde (Debus IFG § 1 Rn. 158-159, Schoch IFG RN. 38, 236, Fluck DVBl 2006, 1406).
Rechtsform und Handlungsmittel des Privatrechtssubjekts ist unbeachtlich, allein maßgeblich ist, ob die Aufgabe im öffentlichen Recht wurzelt oder der Staat sie sich durch eigene Initiative zueigen gemacht hat (BeckOK InfoMedienR/Debus IFG § 1 Rn. 147).
Die Tätigkeit der KAS als Begabtenförderwerk wurzelt in diesem Sinne im öffentlichen Recht.
Die KAS übernimmt für ausgewählte Studierende den Betrag, der ihnen andernfalls nach dem BAföG zustände. Zugleich entfällt für diese Personen damit gem. § 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG der Anspruch auf die Leistungen nach dem Gesetz. Die KAS tritt damit an die Stelle des BMBF als des für das BAföG zuständigen Ministeriums und erhält dafür die entsprechende Mittel aus dem Bundeshaushalt (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 2016 – 10 A 10878/15 –, juris, Rn. 35).
Allein hieraus begründet sich die Auskunftsverpflichtung des BMBF hinsichtlich Informationen, die bei der KAS beschafft werden müssen.

2. Rechtsprechung des BVerfG
Auch darüber hinaus nehmen die Stiftungen, die politischen Parteien nahestehen, öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr. Andernfalls ließe sich schon nicht erklären, warum die Bundesrepublik den Stiftungen derart hohe Mittel zur Verfügung stellt. Auch das BVerfG hat mit seinem Urteil zur Desiderius-Erasmus-Stiftung festgestellt, dass die Tätigkeit der politischen Stiftungen im öffentlichen Interesse liegt und nur deswegen auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 -, Rn. 236).

Auch in seinem Urteil vom 14. Juli 1986 – 2 BvE 5/83 –, BVerfGE 73, 1-39, Rn. 132 hat das BVerfG bereits festgestellt, dass die Gewährung von Globalzuschüssen an die Stiftungen im öffentlichen Interesse liegt.

3. Selbstverständnis der politischen Stiftungen
Auch die politischen Stiftungen selbst gehen davon aus, dass ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse liegen. So hielten sie in ihrer "Gemeinsamen Erklärung zur staatlichen Finanzierung der Politischen Stiftungen" von 1998, abzurufen unter https://www.kas.de/de/gemeinsame-erklaerung-zur-staatlichen-finanzierung-der-politischen-stiftungen, unter anderem fest:
„Die Politischen Stiftungen sind ein wichtiger Teil der politischen Kultur der Bundesrepublik Deutschland. Sie leisten für das Gemeinwesen nützliche Arbeit (Empfehlungen der vom Bundespräsidenten berufenen Kommission unabhängiger Sachverständiger), so daß deren staatliche Förderung im öffentlichen Interesse liegt und der Verfassung entspricht (Bundesverfassungsgericht 2 BvE 5/83).“
„Die Politischen Stiftungen sind privatrechtliche Organisationen, die Leistungen erbringen, die - wie dargestellt - im öffentlichen Interesse liegen, aber vom Staat selbst nicht wahrgenommen werden können. Die Tätigkeit der Politischen Stiftungen hat ihre verfassungsrechtliche Grundlage, soweit es ihre privatrechtliche Organisation und ihre Tätigkeit betrifft, in Art. 5, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.“
„Zur Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben bedürfen die Politischen Stiftungen einer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung, die eine kontinuierliche und professionelle Arbeit ermöglicht.“
Auch dieses – von Seiten der Bundesregierung soweit bekannt unwidersprochene – Selbstverständnis spricht dafür, dass die Tätigkeit der Stiftungen öffentlich-rechtlicher Natur ist.

4. Ergebnis
Durch die Bereitstellung der finanziellen Mittel bedient sich die Bundesrepublik in Form des BMBF auch der politischen Stiftungen iSd § 1 Abs. 1 S. 3 IFG. Das BMBF ist damit im Wege der ausnahmsweisen Informationsbeschaffung zur Auskunft verpflichtet.

Meine Anfrage sollte sich für die KAS leicht beantworten lassen, sodass es sich um eine einfache, gebührenfreie Auskunft handeln sollte. Andernfalls bitte ich vorab um eine kurze Mitteilung und beantrage vorsorglich einen Gebührenerlass, hilfsweise eine Gebührenermäßigung gem. § 2 IFGGebV aus Gründen der Billigkeit zur Vermeidung eines sozialen Härtefalls. Ich habe als Student nur sehr begrenzte Mittel zur Verfügung und bin grundsätzlich selbst zu Leistungen nach dem BAföG bzw. Wohngeld berechtigt. Einen Nachweis darüber erbringe ich bei Bedarf gerne. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Sollten Sie grundsätzlich anderer Rechtsauffassung sein bitte ich um substantiierte Darlegung derselben unter Berücksichtigung der von mir aufgeworfenen Punkte und ggf. eine Differenzierung nach den drei gestellten Fragen, um mir einen umfassenden Widerspruch zu ermöglichen und den BfDI um Vermittlung bitten zu können.

Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Mühen.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    11. Januar 2024
  • Frist
    13. Februar 2024
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wie viele Veranstaltungen zum Them…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zur Konrad-Adenauer-Stiftung [#296871]
Datum
11. Januar 2024 13:48
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wie viele Veranstaltungen zum Thema „Klimaschutz“ wurden in der Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS) für Stipendiat:innen derselben 2023 durchgeführt? 2. Wie viele Angestellte hat die KAS im Jahr 2023 in ihrem Auslandsbüro in Paris beschäftigt? 3. Wie viele Stipendiat:innen schieden in der ersten Jahreshälfte 2023 aus der Förderung der KAS aus? Hiervon wie viele planmäßig, wie viele außerplanmäßig? Schützenswerte personenbezogene Daten (nicht von Amtsträger:innen gem. § 5 Abs. 2 IFG) können geschwärzt werden. Auch wenn die Informationen bei Ihnen im Hause nicht vorliegen sollten, sondern nur der KAS bekannt sind, ist Ihre Behörde mir dennoch zur Auskunft gem. § 1 Abs. 1 S. 3 IFG verpflichtet. Hierzu die folgenden rechtlichen Erläuterungen: 1. Öffentlich-rechtliche Aufgabe durch Auszahlung von Stipendien anstelle des BAföG In den Fällen des § 1 Abs. 1 S. 3 IFG wie hier ist gem. § 7 Abs. 1 S. 2 IFG nicht das Privatrechtssubjekt, sondern die Behörde, deren Aufgaben von dem Privaten erfüllt werden, Anspruchsgegner (Schoch IFG § 1 Rn. 234-237). Insoweit besteht auch – ausnahmsweise – ein Informationsbeschaffungsanspruch gegen die Behörde (Debus IFG § 1 Rn. 158-159, Schoch IFG RN. 38, 236, Fluck DVBl 2006, 1406). Rechtsform und Handlungsmittel des Privatrechtssubjekts ist unbeachtlich, allein maßgeblich ist, ob die Aufgabe im öffentlichen Recht wurzelt oder der Staat sie sich durch eigene Initiative zueigen gemacht hat (BeckOK InfoMedienR/Debus IFG § 1 Rn. 147). Die Tätigkeit der KAS als Begabtenförderwerk wurzelt in diesem Sinne im öffentlichen Recht. Die KAS übernimmt für ausgewählte Studierende den Betrag, der ihnen andernfalls nach dem BAföG zustände. Zugleich entfällt für diese Personen damit gem. § 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG der Anspruch auf die Leistungen nach dem Gesetz. Die KAS tritt damit an die Stelle des BMBF als des für das BAföG zuständigen Ministeriums und erhält dafür die entsprechende Mittel aus dem Bundeshaushalt (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 2016 – 10 A 10878/15 –, juris, Rn. 35). Allein hieraus begründet sich die Auskunftsverpflichtung des BMBF hinsichtlich Informationen, die bei der KAS beschafft werden müssen. 2. Rechtsprechung des BVerfG Auch darüber hinaus nehmen die Stiftungen, die politischen Parteien nahestehen, öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr. Andernfalls ließe sich schon nicht erklären, warum die Bundesrepublik den Stiftungen derart hohe Mittel zur Verfügung stellt. Auch das BVerfG hat mit seinem Urteil zur Desiderius-Erasmus-Stiftung festgestellt, dass die Tätigkeit der politischen Stiftungen im öffentlichen Interesse liegt und nur deswegen auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 22. Februar 2023 - 2 BvE 3/19 -, Rn. 236). Auch in seinem Urteil vom 14. Juli 1986 – 2 BvE 5/83 –, BVerfGE 73, 1-39, Rn. 132 hat das BVerfG bereits festgestellt, dass die Gewährung von Globalzuschüssen an die Stiftungen im öffentlichen Interesse liegt. 3. Selbstverständnis der politischen Stiftungen Auch die politischen Stiftungen selbst gehen davon aus, dass ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse liegen. So hielten sie in ihrer "Gemeinsamen Erklärung zur staatlichen Finanzierung der Politischen Stiftungen" von 1998, abzurufen unter https://www.kas.de/de/gemeinsame-erklaerung-zur-staatlichen-finanzierung-der-politischen-stiftungen, unter anderem fest: „Die Politischen Stiftungen sind ein wichtiger Teil der politischen Kultur der Bundesrepublik Deutschland. Sie leisten für das Gemeinwesen nützliche Arbeit (Empfehlungen der vom Bundespräsidenten berufenen Kommission unabhängiger Sachverständiger), so daß deren staatliche Förderung im öffentlichen Interesse liegt und der Verfassung entspricht (Bundesverfassungsgericht 2 BvE 5/83).“ „Die Politischen Stiftungen sind privatrechtliche Organisationen, die Leistungen erbringen, die - wie dargestellt - im öffentlichen Interesse liegen, aber vom Staat selbst nicht wahrgenommen werden können. Die Tätigkeit der Politischen Stiftungen hat ihre verfassungsrechtliche Grundlage, soweit es ihre privatrechtliche Organisation und ihre Tätigkeit betrifft, in Art. 5, Art. 9 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.“ „Zur Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben bedürfen die Politischen Stiftungen einer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung, die eine kontinuierliche und professionelle Arbeit ermöglicht.“ Auch dieses – von Seiten der Bundesregierung soweit bekannt unwidersprochene – Selbstverständnis spricht dafür, dass die Tätigkeit der Stiftungen öffentlich-rechtlicher Natur ist. 4. Ergebnis Durch die Bereitstellung der finanziellen Mittel bedient sich die Bundesrepublik in Form des BMBF auch der politischen Stiftungen iSd § 1 Abs. 1 S. 3 IFG. Das BMBF ist damit im Wege der ausnahmsweisen Informationsbeschaffung zur Auskunft verpflichtet. Meine Anfrage sollte sich für die KAS leicht beantworten lassen, sodass es sich um eine einfache, gebührenfreie Auskunft handeln sollte. Andernfalls bitte ich vorab um eine kurze Mitteilung und beantrage vorsorglich einen Gebührenerlass, hilfsweise eine Gebührenermäßigung gem. § 2 IFGGebV aus Gründen der Billigkeit zur Vermeidung eines sozialen Härtefalls. Ich habe als Student nur sehr begrenzte Mittel zur Verfügung und bin grundsätzlich selbst zu Leistungen nach dem BAföG bzw. Wohngeld berechtigt. Einen Nachweis darüber erbringe ich bei Bedarf gerne. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Sollten Sie grundsätzlich anderer Rechtsauffassung sein bitte ich um substantiierte Darlegung derselben unter Berücksichtigung der von mir aufgeworfenen Punkte und ggf. eine Differenzierung nach den drei gestellten Fragen, um mir einen umfassenden Widerspruch zu ermöglichen und den BfDI um Vermittlung bitten zu können. Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Mühen. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296871 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296871/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Ablehnung
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnung
Datum
12. Februar 2024
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG).…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anfrage zur Konrad-Adenauer-Stiftung“ [#296871]
Datum
13. Februar 2024 14:06
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/296871/ Das BMBF hat sich mit meinen Erläuterungen in meiner ursprünglichen Anfrage nicht auseinandergesetzt, zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich daher auf selbige. Ergänzend weise ich lediglich darauf hin, dass - entgegen der Annahme des BMBF (S. 2 des Bescheids am Ende) - keine Rolle spielt, welche Aufgaben sich die Konrad-Adenauer-Stiftung in ihrer Satzung gegeben hat. Jedenfalls hat sich die Bundesrepublik die Begabtenförderung durch zur Verfügungstellung der Mittel diese zweifellos gemeinwohlerhebliche Aufgabe zueigen gemacht. Spätestens mit der Verabschiedung des StiftFinG nach der Entscheidung des BVerfG 2 BvE 3/19 ist dies auch durch den Gesetzgeber bestätigt (siehe zu diesen Fragen auch Ihre eigenen BfDI, Anwendungshinweise 2007, S. 3). Das BMBF ist daher verpflichtet, sich die begehrten Informationen bei der KAS zu beschaffen. Ich freue mich, wenn Sie die Sache umfassend prüfen und das BMBF und/oder mich zur Stellungnahme unter Darlegung Ihrer Rechtsauffassung auffordern. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 296871.pdf - 2024-02-12_1-20240212ifg-antragzurkonrad-adenauer-stiftung-geschwaerzt.pdf Anfragenr: 296871 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296871/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. IFG-730/002 II#0054 Sehr << Antr…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anfrage zur Konrad-Adenauer-Stiftung“ [#296871] # IFG-730/002 II#0054
Datum
15. Februar 2024 08:44
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. IFG-730/002 II#0054 Sehr << Antragsteller:in >> in oben genannter Angelegenheit erhalten Sie beiliegendes Schreiben nebst Datenschutzerklärung. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. IFG-730/002 II#0054 Sehr << Antr…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anfrage zur Konrad-Adenauer-Stiftung“ [#296871] # IFG-730/002 II#0054
Datum
25. März 2024 15:52
Status
Warte auf Antwort
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. IFG-730/002 II#0054 Sehr << Antragsteller:in >> in oben genannter Angelegenheit erhalten Sie beiliegendes Schreiben (28779_2024 Schreiben an Petenten.pdf) nebst Anlage. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Ihr Az.: IFG-730/002 II#0054 Sehr << Anrede >> Herzlichen Dank für die Übersendung der Stellungnah…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Anfrage zur Konrad-Adenauer-Stiftung“ [#296871] # IFG-730/002 II#0054 [#296871]
Datum
5. April 2024 19:36
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Az.: IFG-730/002 II#0054 Sehr << Anrede >> Herzlichen Dank für die Übersendung der Stellungnahme des BMBF, hierzu nehme ich gerne wie folgt Stellung: Das BMBF vertritt in seiner – sehr umfangreichen und teils repetitiven – Stellungnahme eine andere Auffassung als die der herrschenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte. Insbesondere wird der Begriff der öffentlich-rechtlichen Aufgabe zu eng verstanden. 1. Daseinsvorsorge als bloße Teilmenge der öffentlich-rechtlichen Aufgaben Zunächst gibt das BMBF die Rechtsprechung des OVG Sachsen-Anhalt und des OVG Rheinland-Pfalz korrekt wieder (C. (1)), verkennt aber in der Folge, dass der Begriff der öffentlich-rechtlichen Aufgabe iSd § 1 Abs. 1 S. 3 IFG sich nicht auf die Daseinsvorsorge beschränkt (C. (2)). Dies ergibt sich bereits aus dem in der Stellungnahme des BMBF zitierten Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2016 – 10 A 10878/15 –, juris, Rn. 39: „Hiervon ausgehend handelt es sich bei der Energieversorgung um eine im öffentlichen Recht wurzelnde Verwaltungsaufgabe. Sie gehört zum Bereich der Daseinsvorsorge; sie ist eine Leistung, deren der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 20. März 1984 – 1 BvL 28/82 –, BVerfGE 66, 248 und juris).“ Den Begriff der öffentlich-rechtlichen Aufgabe auf den Bereich der Daseinsvorsorge zu beschränken wäre ebenso unzulässig wie seine Beschränkung auf Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz. Ebenso hat das OVG NRW entschieden, dass die Daseinsvorsorge eine öffentlich-rechtliche Aufgabe ist, sich letztere aber nicht auf erstere beschränken: „Daran gemessen ist auch der Bereich der Daseinsvorsorge, der - in einem weiteren Begriffsverständnis - über die angemessene Versorgung mit lebensnotwendigen Leistungen hinaus auch die Möglichkeit zur sozialen Teilnahme an Gemeinwesen bis hin zur Möglichkeit der Selbstverwirklichung in der sozialen Gemeinschaft umfasst, vgl. Hill, BB 1997, 425 (427), als gemeinwohlerhebliche Aufgabe anzusehen.“ (OVG NRW, Urteil vom 17. November 2020 – 15 A 4409/18 –, juris, Rn. 64-66). 2. Oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu öffentlich-rechtlichen Aufgaben Die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung stellt richtigerweise geringe Anforderungen an das Kriterium der öffentlich-rechtlichen Aufgabe. Das OVG NRW (a.a.O.) unter Verweis auf das BVerwG hat hierzu ausführlich erläutert: „Vielmehr gründet eine Aufgabe im öffentlichen Recht (und ist deshalb Verwaltungsaufgabe), wenn sie auf Rechtssätze zurückzuführen ist, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2016 - 10 AV 1/16 -, juris Rn. 5., m. w. N. cc) Einer konkreten spezialgesetzlichen Verpflichtung im Sinne einer Zuständigkeitszuweisung an den Staat bedarf es hierzu nicht. Vgl. Bischopink, NWVBl. 2003, 245 (247), m. w. N; so auch zum rheinland-pfälzischen Informationsfreiheitsrecht: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 A 10878/15 -, juris Rn. 35; zustimmend: Gödeke/Jördening, ZIP 2017, 2284 (2285 f.); a. A.: Franßen, IFG NRW, 2007, Rn. 306 f., m. w. N. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den Begriff der „Aufgabe“ in § 2 Abs. 4 IFG NRW mit dem beigefügten Adjektiv „öffentlich-rechtlich“ enger definieren wollte als in Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift, wo es heißt, dass Behörde im Sinne des Gesetzes jede Stelle ist, „die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“. Dabei kommt es ebenfalls nicht darauf an, ob die Behörde zur Aufgabenwahrnehmung gesetzlich verpflichtet ist. Die hinter § 2 Abs. 4 IFG NRW stehende Zielsetzung, den Informationszugang gleichermaßen zu gewährleisten, wenn Verwaltungsaufgaben durch Privatrechtssubjekte erfüllt werden, spricht vielmehr für ein einheitliches Verständnis des Aufgabenbegriffs.“ (Rn. 72-77) In der Sache sehen dies die übrigen mit der Frage befassten Oberverwaltungsgerichte ebenso (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. September 2023 – 3 L 34/23 –, juris, Rn. 20-26; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 31-39). Das OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22. Februar 2007 – 4 LB 23/05 –, juris, Rn. 27 stellt stattdessen darauf ab, ob die Aufgabe der Allgemeinheit diene – wenngleich sich hierfür in der übrigen Rechtsprechung keine Anhaltspunkte finden lassen, steht auch dieses Kriterium der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen. 3. Politische Bildung und Begabtenförderung als öffentlich-rechtliche Aufgabe Die Finanzierung der hier gegenständlichen KAS gründet sich hinsichtlich der Globalzuschüsse auf das StiftFinG. Erklärtes Ziel des Gesetzes ist die Förderung der „gesellschaftspolitischen Arbeit und der demokratischen Bildungsarbeit im In- und Ausland“ (BT- Drs. 20/8726, S. 1). § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 und 3 StiftFinG bilden hierbei die Rechtssätze, die den Träger öffentlicher Gewalt zur Förderung der Stiftungen ermächtigen. Allein hierdurch ist nach dem Verständnis der OVG NRW, RLP und Sachsen-Anhalt diese Aufgabe öffentlich-rechtlicher Natur. Nach dem – weniger überzeugenden – Verständnis des OVG Schleswig-Holstein wäre maßgeblich, dass die demokratische Bildungsarbeit im In- und Ausland der allgemeinen Öffentlichkeit zugänglich ist. Dies ist der Fall, über die Website der KAS kann sich jedermann zu Veranstaltungen anmelden und selbige besuchen (https://www.kas.de/de/veranstaltungen). Dass das StiftFinG auch die Begabtenförderung erfasst, ergibt sich mittelbar aus § 3 Abs. 6 StiftFinG. Auch hier dürfte davon auszugehen sein, dass die materielle und ideelle Förderung ausgewählter Studierender – die dem Grunde nach aber jedermann zugänglich ist, so das Bewerbungsverfahren erfolgreich durchlaufen wird – jedenfalls mittelbar der Öffentlichkeit zugutekommt. Hiervon geht auch das BMBF selbst aus („Die Bundesregierung setzt auf das große Potential, das wir in diesem Land haben: Engagierte Menschen, die ihre Begabungen, Talente und Fähigkeiten für Wissenschaft, Gesellschaft und Wirtschaft einsetzen. Sie auf ihrem Bildungsweg zu begleiten, ist eine Investition in die Zukunft unseres Landes.“ https://www.bmbf.de/bmbf/de/bildung/begabtenfoerderung/begabtenfoerderung_node.html). Hinzu tritt, dass zumindest die Gewährung der Grundstipendien, die das BAföG ersetzen, eine öffentlich-rechtliche Aufgabe ist, weil sie eine andere – nämlich die Gewährung des BAföG – ersetzt. 4. „Bedienen“ der Stiftungen Richtigerweise haben die OVGs das Kriterium des „Bedienens“ nicht zum Anlass genommen, den Tatbestand der öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu schmälern. Allein durch das Zurverfügungstellen der finanziellen Mittel bedient sich das BMBF der Stiftungen und der KAS. Hinsichtlich der Gewährung von Grundstipendien ist dies besonders offensichtlich. 5. Ergebnis Im Ergebnis sind somit alle drei hier gegenständlichen Fragen meines Antrags vom 11.01.2024 vom Anwendungsbereich des IFG erfasst. Sowohl die ideelle Förderung der Stipendiat:innen der KAS (Frage 1) als auch die allgemeine politische und demokratische Bildungsarbeit im In- und Ausland (Frage 2) sind öffentlich-rechtliche Aufgabe nach Maßgabe der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Unabhängig hiervon ist die Frage 3 zu beantworten, da sie (jedenfalls teilweise) zusätzlich das BAföG als eigene öffentlich-rechtliche Aufgabe ersetzt. Dass diese Informationen dem BMBF regelmäßig erst zum Stichtag 31.03. übermittelt werden ist hierfür ohne Belang, da mein Anspruch nicht darauf begründet ist, dass die Informationen dem BMBF vorliegen, sondern darauf, dass diese vom BMBF bei der KAS beschafft werden müssen. Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Vermittlungsmühen und freue mich, von Ihnen zu hören. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296871 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296871/