Anfrage zur Übersendung von Schleusungsurteilen

Anfrage an: Landgericht Berlin

alle Urteile seit 01.01.2015, die nach §96 und/oder §97 AufenthG erlassen wurden.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. Dezember 2023
  • Frist
    16. Januar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle U…
An Landgericht Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zur Übersendung von Schleusungsurteilen [#294684]
Datum
12. Dezember 2023 11:21
An
Landgericht Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Urteile seit 01.01.2015, die nach §96 und/oder §97 AufenthG erlassen wurden.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294684 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294684/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landgericht Berlin
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Anbei die Antwort auf Ihre Anfrage vom 12.12.2023. Mit…
Von
Landgericht Berlin
Betreff
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG
Datum
13. Dezember 2023 09:46
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
744,3 KB
Anbei die Antwort auf Ihre Anfrage vom 12.12.2023. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG [#294684] Guten Tag, vielen Dank für Ihre schnelle…
An Landgericht Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG [#294684]
Datum
13. Dezember 2023 10:25
An
Landgericht Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre schnelleRückmeldung. Ich habe jedoch nicht Einsicht nach § 475 StPO verlangt. Dies enthält die gesetzliche Grundlage für die Informationsübermittlung aus Strafakten an Private. Damit sind alle Schriftstücke im Sinne des § 199 Abs. 2 S. 2 StPO gemeint, also alle Dokumente, die die Polizei nach § 163 Abs. 2 S. 1 StPO übersandt hat, sowie die bei der Staatsanwaltschaft angelegten Vorgänge mit Ausnahme der staatsanwaltschaftlichen Handakten. Ich jedoch bitte um Herausgabe der Urteile. Diese sind von Informatisonfreiheitsbegehren umfasst, vgl. Schoch, IFG, § 1 Rn. 212: „ Die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ist im Rechtssinne nicht „Rechtsprechung“, sondern eine Aufgabe der Gerichtsverwaltung. Folglich ist das individuelle Begehren auf Zugang zu gerichtlichen Entscheidungen von Gerichten ein typischer Anwendungsfall des §1 Abs. 1 S. 2 IFG.“ Dies lässt sich problemlos auf das Berliner IFG übertragen. Zu Ihrem Verlangen nach einem Aktenzeichen frage ich mich, wie ich diese erlangen soll, wenn das Gericht nicht ausreichend Gerichtsurteile veröffentlicht. Hier sehe ich ein enormes Defizit, denn nach gesicherter Rechtsprechung handelt es sich bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen um eine öffentliche Aufgabe. So schon das BVerwG 1997 (BVerwG, Urt. v. 26.2.1997, Az. 6 C 3/96): "Es [Anm. der Unterzeichnerin: bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen] handelt sich um eine verfassungsunmittelbare Aufgabe der rechtsprechenden Gewalt und damit eines jeden Gerichts." Und auch das BVerfG: "„ Es ist weithin anerkannt, dass aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung grundsätzlich eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen folgt (vgl. BVerwGE 104, 105 <108 f.> m.w.N.), vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.9.2015, Az. 1 BvR 857/15. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294684 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294684/
Landgericht Berlin
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Anbei die Antwort auf Ihre weitere Anfrage vom 13.12.20…
Von
Landgericht Berlin
Betreff
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG
Datum
14. Dezember 2023 09:55
Status
Warte auf Antwort
Anbei die Antwort auf Ihre weitere Anfrage vom 13.12.2023. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG [#294684] Guten Tag, vielen Dank erneut für die Rü…
An Landgericht Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG [#294684]
Datum
14. Dezember 2023 12:04
An
Landgericht Berlin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank erneut für die Rückmeldung. Zum einen: der angemessene Schutz von Daten (insbesondere von etwaigen Zeug*innen) kann auf unterschiedliche Art und Weise nachgekommen werden, was z.B. durch Schwärzungen in Antworten auf IFG-Anfragen sehr üblich ist. Dies betrifft nicht nur den Bereich der Rechtsprechung sondern ist regelmäßig der Fall. Zum anderen: Ich habe meine IFG-Anfrage nicht auf erstinstanzliche Urteile beschränkt. Zudem muss ich Ihnen leider widersprechen: Das Landgericht ( bzw. eine Strafkammer des Landgerichts als Schwurgericht) ist für die Fälle des §97 AufenthG sehr wohl erstinstanzlich zuständig, vgl. §§ 24 I S. 1 Nr. 1, 74 I, II Nr. 29 GVG. Ich freue mich über eine entsprechende Rückmeldung oder einen Bescheid. Mit besten Grüßen, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294684 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294684/

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Landgericht Berlin
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Anliegendes Schreiben erhalten Sie mit der Bitte um Ken…
Von
Landgericht Berlin
Betreff
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG
Datum
15. Dezember 2023 15:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Anliegendes Schreiben erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen