Anfrage zur Voraussetzung von Berufserfahrung für Ingenieure und staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Versorgungstechnik

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wende mich mit diesem Schreiben an Sie, um die Unterschiede in den Anforderungen bezüglich der Berufserfahrung für Ingenieure der Fachrichtung Versorgungstechnik und staatlich geprüfte Techniker in Ihrem Unternehmen zu hinterfragen. Gemäß dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) werden beide Berufsabschlüsse auf der gleichen Stufe, nämlich der Stufe 6, eingestuft. Dennoch ist für den einen Abschluss keine Berufserfahrung erforderlich, während für den anderen eine Mindestanforderung von 6 Jahren festgelegt ist. (Siehe Bspw. folgende Ausschreibung "Ingenieurin / Ingenieur (w/m/d) der Versorgungstechnik / Technischen Gebäudeausrüstung" in Münster oder Dortmund)

Als Ingenieur und Techniker der Versorgungstechnik habe ich während meines Vollzeitstudiums umfangreiche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die es mir ermöglichen, anspruchsvolle technische Aufgaben im Bereich der Versorgungstechnik zu bewältigen. Ähnlich verhält sich dies beim staatlich geprüften Techniker (Bachelor Professional in Technik). Bei diesem werden in mind. 2400 Unterrichtsstunden, bei 15 Lernfeldern umfangreiche Kenntnisse zu den Themen Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitärtechnik, erneuerbare Energien, Regelungstechnik, Gebäudeautomation und Energieeffizienz gelehrt. Diese Umfangreiche Ausbildung bzw. Studium bereitet auf eine Karriere vor, in der komplexe technische Herausforderungen bewältigt werden können.

Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass staatlich geprüfte Techniker während ihres Studiums in der Regel bereits Berufserfahrung sammeln. Der Studiengang wird häufig in Teilzeit absolviert, während die Studierenden parallel dazu in einer Vollzeitbeschäftigung tätig sind. Dies ermöglicht es ihnen, theoretisches Wissen direkt in der Praxis anzuwenden und wertvolle Erfahrungen zu sammeln. Bei Ingenieuren der Fachrichtung Versorgungstechnik hingegen wird das Studium in der Regel in Vollzeit absolviert, wodurch sie nicht auf eine vergleichbare berufliche Erfahrung zurückgreifen können.

Es scheint daher eine Diskrepanz zu geben, wenn für staatlich geprüfte Techniker eine Mindestanforderung von 6 Jahren Berufserfahrung festgelegt wird, während für Ingenieure der Fachrichtung Versorgungstechnik keine Berufserfahrung vorausgesetzt wird. Diese Unterscheidung berücksichtigt nicht die Tatsache, dass staatlich geprüfte Techniker während ihres Studiums in der Regel bereits berufliche Praxiserfahrung gesammelt haben.

Ich bitte Sie daher höflich, zu prüfen, ob es Ausnahmefälle gibt, in denen auch staatlich geprüfte Techniker ohne die geforderte Berufserfahrung eingestellt werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, würde ich Sie bitten, die Voraussetzungen für beide Berufsabschlüsse erneut zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie den tatsächlichen Qualifikationen und Fähigkeiten der Bewerber gerecht werden, unabhängig von ihrem Abschluss auf Stufe 6 des DQR. Es ist wichtig, dass qualifizierte staatlich geprüfte Techniker die gleichen Chancen erhalten wie Ingenieure, insbesondere unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen, die während der Ausbildung erworben wird.

Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Bemühungen und freue mich auf Ihre Rückmeldung zu diesem Thema.

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Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Juni 2023
  • Frist
    7. Juli 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Se…
An Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zur Voraussetzung von Berufserfahrung für Ingenieure und staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Versorgungstechnik [#280425]
Datum
4. Juni 2023 02:10
An
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, ich wende mich mit diesem Schreiben an Sie, um die Unterschiede in den Anforderungen bezüglich der Berufserfahrung für Ingenieure der Fachrichtung Versorgungstechnik und staatlich geprüfte Techniker in Ihrem Unternehmen zu hinterfragen. Gemäß dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) werden beide Berufsabschlüsse auf der gleichen Stufe, nämlich der Stufe 6, eingestuft. Dennoch ist für den einen Abschluss keine Berufserfahrung erforderlich, während für den anderen eine Mindestanforderung von 6 Jahren festgelegt ist. (Siehe Bspw. folgende Ausschreibung "Ingenieurin / Ingenieur (w/m/d) der Versorgungstechnik / Technischen Gebäudeausrüstung" in Münster oder Dortmund) Als Ingenieur und Techniker der Versorgungstechnik habe ich während meines Vollzeitstudiums umfangreiche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die es mir ermöglichen, anspruchsvolle technische Aufgaben im Bereich der Versorgungstechnik zu bewältigen. Ähnlich verhält sich dies beim staatlich geprüften Techniker (Bachelor Professional in Technik). Bei diesem werden in mind. 2400 Unterrichtsstunden, bei 15 Lernfeldern umfangreiche Kenntnisse zu den Themen Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitärtechnik, erneuerbare Energien, Regelungstechnik, Gebäudeautomation und Energieeffizienz gelehrt. Diese Umfangreiche Ausbildung bzw. Studium bereitet auf eine Karriere vor, in der komplexe technische Herausforderungen bewältigt werden können. Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass staatlich geprüfte Techniker während ihres Studiums in der Regel bereits Berufserfahrung sammeln. Der Studiengang wird häufig in Teilzeit absolviert, während die Studierenden parallel dazu in einer Vollzeitbeschäftigung tätig sind. Dies ermöglicht es ihnen, theoretisches Wissen direkt in der Praxis anzuwenden und wertvolle Erfahrungen zu sammeln. Bei Ingenieuren der Fachrichtung Versorgungstechnik hingegen wird das Studium in der Regel in Vollzeit absolviert, wodurch sie nicht auf eine vergleichbare berufliche Erfahrung zurückgreifen können. Es scheint daher eine Diskrepanz zu geben, wenn für staatlich geprüfte Techniker eine Mindestanforderung von 6 Jahren Berufserfahrung festgelegt wird, während für Ingenieure der Fachrichtung Versorgungstechnik keine Berufserfahrung vorausgesetzt wird. Diese Unterscheidung berücksichtigt nicht die Tatsache, dass staatlich geprüfte Techniker während ihres Studiums in der Regel bereits berufliche Praxiserfahrung gesammelt haben. Ich bitte Sie daher höflich, zu prüfen, ob es Ausnahmefälle gibt, in denen auch staatlich geprüfte Techniker ohne die geforderte Berufserfahrung eingestellt werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, würde ich Sie bitten, die Voraussetzungen für beide Berufsabschlüsse erneut zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie den tatsächlichen Qualifikationen und Fähigkeiten der Bewerber gerecht werden, unabhängig von ihrem Abschluss auf Stufe 6 des DQR. Es ist wichtig, dass qualifizierte staatlich geprüfte Techniker die gleichen Chancen erhalten wie Ingenieure, insbesondere unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen, die während der Ausbildung erworben wird. Ich danke Ihnen im Voraus für Ihre Bemühungen und freue mich auf Ihre Rückmeldung zu diesem Thema. _____________________
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280425 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280425/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
100-ACM-Ban 001-03-2023-35 Sehr << Antragsteller:in >> Ihrem Antrag auf Informationszugang vom 04.06…
Von
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Betreff
AW: Anfrage zur Voraussetzung von Berufserfahrung für Ingenieure und staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Versorgungstechnik [#280425]
Datum
5. Juni 2023 08:33
Status
Warte auf Antwort
smime.p7s
6,4 KB


100-ACM-Ban 001-03-2023-35 Sehr << Antragsteller:in >> Ihrem Antrag auf Informationszugang vom 04.06.2023 komme ich gerne nach. Die Fachabteilung wird mit der Prüfung der Unterlagen beauftragt. Löst Ihr Antrag auf Grund des Verwaltungsaufwands Kosten für Sie aus, werde ich Sie im Voraus hierüber informieren. Die Datenschutzerklärung des BLB NRW können Sie unter https://www.blb.nrw.de/datenschutz einsehen. Mit freundlichen Grüßen

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Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
100-ACM-Ban 001-03-2023-35 Sehr << Antragsteller:in >> Sie hinterfragen die Praxis des BLB NR…
Von
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Betreff
WG: Anfrage zur Voraussetzung von Berufserfahrung für Ingenieure und staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Versorgungstechnik [#280425
Datum
20. Juni 2023 06:47
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
6,4 KB


100-ACM-Ban 001-03-2023-35 Sehr << Antragsteller:in >> Sie hinterfragen die Praxis des BLB NRW hinsichtlich der unterschiedlichen Anforderungen bezüglich der geforderten Berufserfahrung für Ingenieure und Ingenieurinnen der Fachrichtung Versorgungstechnik und staatlich geprüften Technikern und Technikerinnen. Für die Beantwortung Ihrer Frage muss auf die Systematik des Tarifrechts in Bezug auf Techniker-/innen und Ingenieur-/innen eingegangen werden. Der Deutsche Qualifikationsrahmen, der eingeführt wurde, um einen Vergleich der Bildungsabschlüsse im beruflichen und akademischen System zu finden, stellt den Bachelorabschluss, den staatlich geprüften Techniker/ die staatlich geprüfte Technikerin und den Meister/die Meisterin auf eine Stufe (Stufe 6). Dennoch gibt es in den Ausbildungen erhebliche Unterschiede, so dass in betrieblichen und tariflichen Gefügen in Bezug auf die Eingruppierung dieser Beschäftigten Differenzierungen vorgenommen werden. Bei einem Abschluss als Dipl. Ing. (FH) oder Bachelor handelt es sich um eine akademische Ausbildung, die sich sowohl der Tiefe als auch der Breite nach von einer Technikerausbildung unterscheidet und zudem einen wissenschaftlichen Anspruch erhebt. Staatlich geprüfte Techniker/-innen hingegen benötigen eine Berufsausbildung, Berufserfahrung und die Fortbildung zum/zur staatlich geprüften Techniker/-in. Hier steht der praktische Bezug stärker im Vordergrund. Der Deutsche Qualifikationsrahmen liefert nur einen Anhaltspunkt, entfaltet aber keine unmittelbare Bindungswirkung. Der BLB NRW als Dienststelle des Landes NRW ist Mitglied der Tarifgemeinschaft der Länder und wendet dementsprechend den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und dessen Entgeltordnung an. Die Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Techniker/-in entspricht nach der Überzeugung/dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht der geforderten Vorbildung (technisches Studium), die für eine Eingruppierung von Ingenieurinnen/Ingenieuren im Sinne der Entgeltordnung zum TV-L vorgesehen ist. Die Entgeltordnung zum TV-L differenziert in Teil II „Abschnitt 22 Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen“ zwischen Ingenieuren/Ingenieurinnen und Technikern/Technikerinnen. Staatlich geprüfte Techniker/-innen mit entsprechenden Tätigkeiten werden nach dem Teil II Abschnitt 22.2 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert. In Abhängigkeit der Selbständigkeit und Schwierigkeit der Tätigkeit werden sie in Entgeltgruppe E 8, E 9 a oder E 9 b eingruppiert. Dies entspricht einer Eingruppierung im mittleren Dienst bzw. der Laufbahngruppe 1.2 entsprechend der Laufbahnverordnung für Beamtinnen und Beamte in NRW. Für Ingenieurinnen und Ingenieure gilt der Teil II Abschnitt 22.1 der Entgeltordnung zum TV-L. Ihre Eingruppierung reicht von der Entgeltgruppe E 10 bis E 13. Voraussetzung ist, dass technische Beschäftigte über eine technische Ausbildung verfügen, die zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen Dientes (heute Laufbahngruppe 2.1) berechtigt oder als „sonstige Beschäftigte“ anerkannt sind. Mit technischer Ausbildung ist hier ein Abschlusszeugnis eines mindestens zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden geeigneten Studiums gemeint. Insofern können staatlich geprüfte Techniker/-innen oder Meister/-innen, die diese Vorbildung nicht erfüllen, nur als „sonstige Beschäftigte“ in den Teil II Abschnitt 22.1 der Entgeltordnung zum TV-L gelangen und dementsprechend eingruppiert werden. Nach der Entgeltordnung setzt die Eingruppierung als „sonstiger Beschäftigter“ kumulativ voraus, dass •gleichwertige Fähigkeiten von entsprechend ausgebildeten Beschäftigten •Erfahrungen von entsprechen ausgebildeten Beschäftigten und •entsprechende Tätigkeiten der entsprechend ausgebildeten Beschäftigten gegeben sind. Sonstige Beschäftigte müssen für eine Gleichstellung mit einer Ingenieurin/einem Ingenieur nicht nur objektiv Tätigkeiten ausüben, die dem Teil II Abschnitt 22.2 der Entgeltordnung zum TV-L entsprechen, sondern auch subjektiv über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die denen einer Ingenieurin/eines Ingenieurs mit entsprechender Ausbildung entsprechen. Dabei wird nicht ein Wissen und Können verlangt, wie es durch ein entsprechendes Studium vermittelt wird, wohl aber ein ähnliches Wissen und Können, wie des durch ein entsprechendes wissenschaftliches Studium vermittelt wird und darüber hinaus eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes, wobei Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichen. Es werden also entsprechende Ausbildungsinhalte, Fortbildungen gefordert und eine „Verwendungsbreite“ in dem einschlägigen Fachgebiet. Die gleichwertigen Fähigkeiten können insbesondere durch Berufserfahrung erworben werden. Das bedeutet, dass aus der ausgeübten Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen des Beschäftigten gezogen werden können. Die vermittelten praktischen Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Techniker/-in sind Teil der Ausbildung und dienen dem Befähigungserwerb eines/einer staatlich geprüften Technikers/Technikerin. Berufserfahrung, die als Beleg für gleichwertige Erfahrungen in Bezug auf ingenieurmäßige Tätigkeiten bewertet und als Beleg für die geforderte Verwendungsbreite gewertet werden können, können nur die sein, die nach Abschluss der Ausbildung zum/zur staatlich geprüften Techniker/-in ausgeübt wurden. Die von der Entgeltordnung zum TV-L für den „sonstigen Beschäftigten“ geforderten Erfahrungen müssen zum Zeitpunkt der Anerkennung als sonstiger Beschäftigter vorliegen. Die Erfahrung kann nur nach einer langen Zeit der Ausübung einer einschlägigen Tätigkeit erworben werden ggf. auch außerhalb des öffentlichen Dienstes. Dies schließt Berufsanfänger kategorisch aus. Bei der Erfahrung wird auf die Erfahrung in der höherwertigen Tätigkeit abgestellt, die gleichwertige Fähigkeiten voraussetzt, also Tätigkeiten ingenieurmäßigen Zuschnitts. Bezogen auf den Befähigungserwerb und Erfahrungserwerb in einer oder in mehreren Stationen mit ingenieurmäßigen Aufgabenzuschnitt hat sich der BLB NRW seit einigen Jahren als Richtwert ca. sechs Jahre gegeben. Dies basierte auf einer Empfehlung des Bundesrechnungshofes. Die Tarifnorm macht hier keine konkreten Vorgaben zur erforderlichen Dauer. Unter mehrjährig versteht die Rechtsprechung mindesten 2-3 Jahre. Weil Erfahrungswissen bei sonstigen Beschäftigten, die nicht über die einschlägige ingenieursmäßige Ausbildung verfügen, auch zur Kompensation und zum Erwerb des für die Tätigkeit einschlägigen Wissens und der Verwendungsbreite dient, ist hier von einem längeren Zeitraum auszugehen. Ob die Voraussetzungen eines Bewerbers/Bewerberin für die Anerkennung als „sonstiger Beschäftigter“ vorliegen ist immer individuell zu prüfen. Je nach Ausbildung, besuchten Fortbildungen und den tatsächlich vom Beschäftigten ausgeübten Tätigkeiten kann es deshalb im Einzelfall zu Abweichungen von diesem Richtwert kommen. Aufgrund des geltenden Tarifrechts kann der BLB NRW jedoch nicht generell von der geforderten Berufserfahrung bei der Einstellung von staatlich geprüften Technikern/Technikerinnen als sonstige Beschäftigte absehen. Haftungsausschluss: Die inhaltliche Richtigkeit der zu erteilenden Information ist gemäß § 5 II S.2 IFG NRW von der die Auskunft erteilenden Stelle nicht zu überprüfen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Information wird dementsprechend nicht übernommen. Die Information wird nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Unberührt bleibt eine Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Kosten: Die Information wird kostenfrei erteilt. Das Recht für zukünftige Anfragen, das heißt auch die vorliegende Anfrage ändernde oder ergänzende Anfragen, Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) oder Auslagenersatz für Umweltinformationen nach Tarifstelle 15c der Allgemeinen Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW), zu beanspruchen, bleibt vorbehalten. Der Gebührentarif beträgt für die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Verwaltungsaufwand nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW 10 € bis 500 € und bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand 10 € bis 1.000 €. Ihre Rechte: Sie haben das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Sollten Sie zur Wahrung Ihrer Rechte einen formellen Bescheid benötigen, bitte ich Sie um kurze Mitteilung. Gegen einen formellen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Ralf Bandel Fachbereich Aufsichts- und Compliancemanagement (ACM) Geschäftsbereich Governance und Recht Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Zentrale Mercedesstr. 12 40470 Düsseldorf Tel.: +49 211 61700-864 Mobil: +49 152 5892-4035 Fax.: +49 211 6170-1359 <<E-Mail-Adresse>> <mailto:<<E-Mail-Adresse>>> <http://www.blb.nrw.de/> http://www.blb.nrw.de