Anfragen der Marktgemeinde Oberkotzau bezüglich der Hofer Straße und Schwarzenbacher Straße

Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Marktgemeinde Oberkotzau argumentiert bei Angelegenheiten zur Hofer Straße und Schwarzenbacher Straße (Ortsdurchfahrt St 2177), dass Maßnahmen nicht durchgeführt werden können, weil beide Straßen Teilstücke der Staatsstraße 2177 sind und die Zuständigkeit beim Staatlichen Bauamt Bayreuth liegt. Es wären schon viele Anfragen an das Staatliche Bauamt Bayreuth gestellt worden, die abgelehnt wurden.

Stellen Sie mir bitte die Anfrage zur Verfügung, die seit dem 01.01.2000 von der Marktgemeinde Oberkotzau in Bezug auf die Hofer Straße und Schwarzenbacher Straße gestellt worden sind. Zusätzlich bitte ich um die Antwortschreiben bzw. den Schriftverkehr, um die Ablehnung der Anfragen verstehen zu können.

Falls der Zeitraum (seit dem 01.01.2000) zu groß gewählt ist, bitte ich Sie, mir mindestens die Anfragen inklusive der Antwortschreiben bzw. des Schriftverkehrs der letzten 10 Jahre zur Verfügung zu stellen.

Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    22. Oktober 2020
  • Frist
    25. November 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in die Marktgemeinde Oberkotzau argumentiert bei Angeleg…
An Staatliches Bauamt Bayreuth Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfragen der Marktgemeinde Oberkotzau bezüglich der Hofer Straße und Schwarzenbacher Straße [#201503]
Datum
22. Oktober 2020 23:41
An
Staatliches Bauamt Bayreuth
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in die Marktgemeinde Oberkotzau argumentiert bei Angelegenheiten zur Hofer Straße und Schwarzenbacher Straße (Ortsdurchfahrt St 2177), dass Maßnahmen nicht durchgeführt werden können, weil beide Straßen Teilstücke der Staatsstraße 2177 sind und die Zuständigkeit beim Staatlichen Bauamt Bayreuth liegt. Es wären schon viele Anfragen an das Staatliche Bauamt Bayreuth gestellt worden, die abgelehnt wurden. Stellen Sie mir bitte die Anfrage zur Verfügung, die seit dem 01.01.2000 von der Marktgemeinde Oberkotzau in Bezug auf die Hofer Straße und Schwarzenbacher Straße gestellt worden sind. Zusätzlich bitte ich um die Antwortschreiben bzw. den Schriftverkehr, um die Ablehnung der Anfragen verstehen zu können. Falls der Zeitraum (seit dem 01.01.2000) zu groß gewählt ist, bitte ich Sie, mir mindestens die Anfragen inklusive der Antwortschreiben bzw. des Schriftverkehrs der letzten 10 Jahre zur Verfügung zu stellen. Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201503 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201503/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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