Anfragen, Korrespondenzen etc. der Bezirksregierung an Kommunalverwaltungen in polnischen Großstädten wie Breslau, Krakau etc. mit einem ukrainischen Bevölkerungsanteil von ca. 1/3

Anfragen, Korrespondenzen etc. der Bezirksregierung an Kommunalverwaltungen in polnischen Großstädten wie Breslau, Krakau etc. mit einem ukrainischen Bevölkerungsanteil von ca. 1/3 der Gesamtbevölkerung zwecks Wissensaustausch zur Verbesserung der Situation in dysfunktionalen Ausländerämtern im eigenen Verantwortungsbereich

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. Juli 2023
  • Frist
    5. August 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: An…
An Bezirksregierung Düsseldorf Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfragen, Korrespondenzen etc. der Bezirksregierung an Kommunalverwaltungen in polnischen Großstädten wie Breslau, Krakau etc. mit einem ukrainischen Bevölkerungsanteil von ca. 1/3 [#282999]
Datum
2. Juli 2023 23:24
An
Bezirksregierung Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anfragen, Korrespondenzen etc. der Bezirksregierung an Kommunalverwaltungen in polnischen Großstädten wie Breslau, Krakau etc. mit einem ukrainischen Bevölkerungsanteil von ca. 1/3 der Gesamtbevölkerung zwecks Wissensaustausch zur Verbesserung der Situation in dysfunktionalen Ausländerämtern im eigenen Verantwortungsbereich
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 282999 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/282999/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bezirksregierung Düsseldorf
Ihre Anfrage (#282999) 21.02.00-V-64723/2023 Sehr << Antragsteller:in >> nach § 4 Abs. 1 IFG RW hat …
Von
Bezirksregierung Düsseldorf
Betreff
Ihre Anfrage (#282999)
Datum
7. Juli 2023 10:29
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
12,1 KB
image002.png
28,5 KB


21.02.00-V-64723/2023 Sehr << Antragsteller:in >> nach § 4 Abs. 1 IFG RW hat jede natürliche Person Anspruch auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen bei den in § 2 IFG NRW genannten Stellen, soweit keine Ausnahmetatbestände der §§ 6 ff. IFG NRW in Form von öffentlichen oder privaten Belangen entgegenstehen. Die von Ihnen begehrten Informationen sind bei mir leider nicht vorhanden. Mit freundlichen Grüßen