Anfragerecht der Stadtratsmitglieder

Anfrage an: Stadt Jena

Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG

Guten Tag,

im Stadtrat vom 28.06.2023 stellte Herr Knopf in TOP Ö 3.10: eine Anfrage zum Anfragerecht der Stadtratsmitglieder. In der Antwort des Oberbürgermeisters wurde auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes vom 14.11.2013 bezuggenommen. Ich gehe mal davon aus, dass hier "3 KO 900/11" https://openjur.de/u/2167611.html gemeint war.

Den Leitsätzen nach könnte man der Auffassung sein, dass der Oberbürgermeister hier korrekt zitiert hat. Liest man jedoch die Begründung so ergibt sich ein vollkommen anderes Bild wie insbesondere der 2. Leitsatz zu verstehen sein dürfte.

1.) Bitte senden Sie mir Ihr Material und Abwägungsentscheidungen die den Oberbürgermeister zu der im Stadtrat getätigten Antwort bewogen haben zu. Insbesondere die Vorlagen des Rechtsamtes die dem Oberbürgermeister zur Beantwortung zur Verfügung gestellt wurden.

2.) Das Urteil des OVGs wird in ganz Deutschland gern zitiert und gilt als ein Grundsatzurteil. Der Tenor in den Fundstellen ist allerdings ebenfalls meist der, dass es einen allgemeinen Informationsanspruch bzw. ein allgemeines Fragerecht der Stadtratsmitglieder gegenüber dem Oberbürgermeister gibt. Diese gehen ungeschrieben aus der verfassungsrechtlich vorgegebenen Stellung einer demokratischen Wahl und dem freien Mandat der Stadtratsmitglieder hervor. Auch sieht das Gericht nirgendwo eine niedergeschriebene abschließende Liste der Rechte der Stadtratsmitglieder. Das Fragerecht ist jedoch insofern beschränkt, dass ein Stadtrat keine komplett sinnfreien Fragen beispielsweise nach UFOs im Keller des Kommunalservices stellen kann.

Wie erklären Sie diese offensichtlichen Widersprüche zwischen der Darstellung des Oberbürgermeisters und sämtlichen Fundstellen in juristischen Texten? Es drängt sich hier der Verdacht auf, dass hier absichtlich Leitsätze aus ihrem Kontext gerissen und in einen juristisch falschen Kontext eingeordnet wurden.

3.) In der Stadtratssitzung wurde mehrfach angeregt dies alles im Hauptausschuss zu diskutieren. Allerdings hat Herr Knopf auch die maximale Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit in dieser wichtigen Fragen unterstrichen. Wie ist hier der aktuelle Stand? Sofern es bereits Protokolle hierzu gibt senden Sie mir diese zu. Andersfalls bitte sobald diese verfügbar sind (auch ohne nochmalige Anfrage meinerseits, denn Sie wissen ohnehin, dass ich dies tun werde).

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. August 2023
  • Frist
    5. September 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Guten Tag, im Stadtrat vom 28.06.2023 stellte Herr Knopf in TOP Ö 3.10: eine…
An Stadt Jena Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfragerecht der Stadtratsmitglieder [#285287]
Datum
2. August 2023 02:57
An
Stadt Jena
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Guten Tag, im Stadtrat vom 28.06.2023 stellte Herr Knopf in TOP Ö 3.10: eine Anfrage zum Anfragerecht der Stadtratsmitglieder. In der Antwort des Oberbürgermeisters wurde auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes vom 14.11.2013 bezuggenommen. Ich gehe mal davon aus, dass hier "3 KO 900/11" https://openjur.de/u/2167611.html gemeint war. Den Leitsätzen nach könnte man der Auffassung sein, dass der Oberbürgermeister hier korrekt zitiert hat. Liest man jedoch die Begründung so ergibt sich ein vollkommen anderes Bild wie insbesondere der 2. Leitsatz zu verstehen sein dürfte. 1.) Bitte senden Sie mir Ihr Material und Abwägungsentscheidungen die den Oberbürgermeister zu der im Stadtrat getätigten Antwort bewogen haben zu. Insbesondere die Vorlagen des Rechtsamtes die dem Oberbürgermeister zur Beantwortung zur Verfügung gestellt wurden. 2.) Das Urteil des OVGs wird in ganz Deutschland gern zitiert und gilt als ein Grundsatzurteil. Der Tenor in den Fundstellen ist allerdings ebenfalls meist der, dass es einen allgemeinen Informationsanspruch bzw. ein allgemeines Fragerecht der Stadtratsmitglieder gegenüber dem Oberbürgermeister gibt. Diese gehen ungeschrieben aus der verfassungsrechtlich vorgegebenen Stellung einer demokratischen Wahl und dem freien Mandat der Stadtratsmitglieder hervor. Auch sieht das Gericht nirgendwo eine niedergeschriebene abschließende Liste der Rechte der Stadtratsmitglieder. Das Fragerecht ist jedoch insofern beschränkt, dass ein Stadtrat keine komplett sinnfreien Fragen beispielsweise nach UFOs im Keller des Kommunalservices stellen kann. Wie erklären Sie diese offensichtlichen Widersprüche zwischen der Darstellung des Oberbürgermeisters und sämtlichen Fundstellen in juristischen Texten? Es drängt sich hier der Verdacht auf, dass hier absichtlich Leitsätze aus ihrem Kontext gerissen und in einen juristisch falschen Kontext eingeordnet wurden. 3.) In der Stadtratssitzung wurde mehrfach angeregt dies alles im Hauptausschuss zu diskutieren. Allerdings hat Herr Knopf auch die maximale Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit in dieser wichtigen Fragen unterstrichen. Wie ist hier der aktuelle Stand? Sofern es bereits Protokolle hierzu gibt senden Sie mir diese zu. Andersfalls bitte sobald diese verfügbar sind (auch ohne nochmalige Anfrage meinerseits, denn Sie wissen ohnehin, dass ich dies tun werde). Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 285287 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285287/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfragerecht der Stadtratsmitglieder“ vom 02.08.2023 (#285287) wur…
An Stadt Jena Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfragerecht der Stadtratsmitglieder [#285287]
Datum
15. September 2023 07:03
An
Stadt Jena
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfragerecht der Stadtratsmitglieder“ vom 02.08.2023 (#285287) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 11 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfragerecht der Stadtratsmitglieder“ vom 02.08.2023 (#285287) wur…
An Stadt Jena Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfragerecht der Stadtratsmitglieder [#285287]
Datum
15. September 2023 07:03
An
Stadt Jena
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfragerecht der Stadtratsmitglieder“ vom 02.08.2023 (#285287) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 11 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Stadt Jena
Sehr << Antragsteller:in >> bevor es wieder über Erfurt geht, sage ich Ihnen zu, dass Sie bis zum 19.…
Von
Stadt Jena
Betreff
Re: Fwd: Anfragerecht der Stadtratsmitglieder [#285287]
Datum
15. September 2023 15:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> bevor es wieder über Erfurt geht, sage ich Ihnen zu, dass Sie bis zum 19.09.2023 eine Antwort erhalten. Schönes Wochenende! Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Stadt Jena
Sehr << Antragsteller:in >> anbei übersende ich Ihnen die Vorlage des Fachdienstes Recht, die dem Obe…
Von
Stadt Jena
Betreff
Re: Fwd: Anfragerecht der Stadtratsmitglieder [#285287]
Datum
19. September 2023 15:23
Status
Sehr << Antragsteller:in >> anbei übersende ich Ihnen die Vorlage des Fachdienstes Recht, die dem Oberbürgermeister zur Beantwortung zur Verfügung gestellt wurde. Beigefügt habe ich auch das zitierte Urteil. Ihren Verdacht, dass hier absichtlich Leitsätze aus ihrem Kontext gerissen und in einen juristisch falschen Kontext eingeordnet wurden, kann ich nicht bestätigen. Die juristische Prüfung beschränkte sich auf die aktuelle Rechtslage in Thüringen. Neuere Rechtsprechung seit dem in der Vorlage genannten und dieser Mail beigefügten Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgericht vom 14.11.2013 (Az.: 3 KO 900/11) liegen für Thüringen nicht vor. Zutreffend ist, dass die Rechtslage in anderen Bundesländern eine andere ist. Eine Zusammenfassung durch den wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages vom 11.12.2017 finden Sie unter *https://www.bundestag.de/resource/blob/546628/17fba5a41f80ccf5fae345d16e0b5507/WD-3-238-17-pdf-data.pdf * Dort findet sich auf der Seite 9 der ausdrückliche Hinweis, dass die Frage, ob die Rechtsprechung zum parlamentarischen Fragerecht - also die zum Fragerecht des Bundestages - auf die kommunale Ebene übertragen werden kann, umstritten und noch nicht abschließend geklärt ist. * * Auf der Tagesordnung der Sitzung des Stadtrates am 27.09.2023 findet sich unter TOP 24 die Vorlage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Anfragerecht der Stadtratsmitglieder, dass durch eine Ergänzung des § 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung auf alle städtischen Angelegenheiten erweitert werden soll. * * Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen