Anfragerecht der Stadtratsmitglieder
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG
Guten Tag,
im Stadtrat vom 28.06.2023 stellte Herr Knopf in TOP Ö 3.10: eine Anfrage zum Anfragerecht der Stadtratsmitglieder. In der Antwort des Oberbürgermeisters wurde auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes vom 14.11.2013 bezuggenommen. Ich gehe mal davon aus, dass hier "3 KO 900/11" https://openjur.de/u/2167611.html gemeint war.
Den Leitsätzen nach könnte man der Auffassung sein, dass der Oberbürgermeister hier korrekt zitiert hat. Liest man jedoch die Begründung so ergibt sich ein vollkommen anderes Bild wie insbesondere der 2. Leitsatz zu verstehen sein dürfte.
1.) Bitte senden Sie mir Ihr Material und Abwägungsentscheidungen die den Oberbürgermeister zu der im Stadtrat getätigten Antwort bewogen haben zu. Insbesondere die Vorlagen des Rechtsamtes die dem Oberbürgermeister zur Beantwortung zur Verfügung gestellt wurden.
2.) Das Urteil des OVGs wird in ganz Deutschland gern zitiert und gilt als ein Grundsatzurteil. Der Tenor in den Fundstellen ist allerdings ebenfalls meist der, dass es einen allgemeinen Informationsanspruch bzw. ein allgemeines Fragerecht der Stadtratsmitglieder gegenüber dem Oberbürgermeister gibt. Diese gehen ungeschrieben aus der verfassungsrechtlich vorgegebenen Stellung einer demokratischen Wahl und dem freien Mandat der Stadtratsmitglieder hervor. Auch sieht das Gericht nirgendwo eine niedergeschriebene abschließende Liste der Rechte der Stadtratsmitglieder. Das Fragerecht ist jedoch insofern beschränkt, dass ein Stadtrat keine komplett sinnfreien Fragen beispielsweise nach UFOs im Keller des Kommunalservices stellen kann.
Wie erklären Sie diese offensichtlichen Widersprüche zwischen der Darstellung des Oberbürgermeisters und sämtlichen Fundstellen in juristischen Texten? Es drängt sich hier der Verdacht auf, dass hier absichtlich Leitsätze aus ihrem Kontext gerissen und in einen juristisch falschen Kontext eingeordnet wurden.
3.) In der Stadtratssitzung wurde mehrfach angeregt dies alles im Hauptausschuss zu diskutieren. Allerdings hat Herr Knopf auch die maximale Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit in dieser wichtigen Fragen unterstrichen. Wie ist hier der aktuelle Stand? Sofern es bereits Protokolle hierzu gibt senden Sie mir diese zu. Andersfalls bitte sobald diese verfügbar sind (auch ohne nochmalige Anfrage meinerseits, denn Sie wissen ohnehin, dass ich dies tun werde).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum2. August 2023
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5. September 2023
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