Angabe des Herkunftslandes auf Lebensmittelverpackungen

Gesprächsnotizen, Protokolle, Anträge und Bescheide sowie weitere geeignete Dokumente, die erklären, wie es zur Festlegung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel über deren Herkunftsland kam.

Bitte teilen Sie mir außerdem mit, aufgrund welcher Rechtsvorschrift auf Lebensmitteln das Herkunftsland angegeben werden muss und aufgrund welcher Rechtsvorschrift dies bei manchen Lebensmitteln nicht erforderlich ist.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    25. März 2021
  • Frist
    27. April 2021
  • 2 Follower:innen
Peter Förster
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gesprächsnotizen…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Peter Förster
Betreff
Angabe des Herkunftslandes auf Lebensmittelverpackungen [#216624]
Datum
25. März 2021 13:10
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gesprächsnotizen, Protokolle, Anträge und Bescheide sowie weitere geeignete Dokumente, die erklären, wie es zur Festlegung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel über deren Herkunftsland kam. Bitte teilen Sie mir außerdem mit, aufgrund welcher Rechtsvorschrift auf Lebensmitteln das Herkunftsland angegeben werden muss und aufgrund welcher Rechtsvorschrift dies bei manchen Lebensmitteln nicht erforderlich ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Peter Förster Anfragenr: 216624 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216624/ Postanschrift Peter Förster << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Peter Förster
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 – zu: 1451/6 II – Z3 222/2021 Sehr geehrter Herr …
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre E-Mail vom 25. März 2021 - Angabe des Herkunftslandes auf Lebensmittelverpackungen [#216624]
Datum
22. April 2021 15:39
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Z B 6 – zu: 1451/6 II – Z3 222/2021 Sehr geehrter Herr Förster, auf Ihren Antrag vom 25. März 2021 nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) teile ich mit, dass für die von Ihnen angesprochene Thematik innerhalb der Bundesregierung das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) federführend zuständig ist (E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>). Mit freundlichen Grüßen
Peter Förster
Sehr << Anrede >> meine Anfrage an das BMJV wurde mit Verweis auf die Zuständigkeit des BMEL beantwor…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Peter Förster
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 25. März 2021 - Angabe des Herkunftslandes auf Lebensmittelverpackungen [#216624]
Datum
22. April 2021 18:34
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Anfrage an das BMJV wurde mit Verweis auf die Zuständigkeit des BMEL beantwortet. Daher wende ich mich nun an Sie mit der Bitte um Erledigung. Mit freundlichen Grüßen Peter Förster --- Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr << Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gesprächsnotizen, Protokolle, Anträge und Bescheide sowie weitere geeignete Dokumente, die erklären, wie es zur Festlegung von Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel über deren Herkunftsland kam. Bitte teilen Sie mir außerdem mit, aufgrund welcher Rechtsvorschrift auf Lebensmitteln das Herkunftsland angegeben werden muss und aufgrund welcher Rechtsvorschrift dies bei manchen Lebensmitteln nicht erforderlich ist. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Peter Förster Anfragenr: 216624 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/216624/… Postanschrift Peter Förster << Adresse entfernt >>
Bundesministerium der Justiz
Az. 114-05111/0052 Sehr geehrter Herr Förster, ich bestätige den Eingang Ihrer Nachricht über das Portal „Frag d…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 25. März 2021 - Angabe des Herkunftslandes auf Lebensmittelverpackungen [#216624]
Datum
26. April 2021 09:09
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
DatenschutzerklrungBMEL_IFGVIGUIG.pdf
188,6 KB
Az. 114-05111/0052 Sehr geehrter Herr Förster, ich bestätige den Eingang Ihrer Nachricht über das Portal „Frag den Staat“ vom 22.04.2021 beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Hinweis zum Datenschutz Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der beigefügten Datenschutzerklärung. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Justiz
215 - Herkunftskennzeichnung - Ihre Anfrage vom 22. April 2021 Sehr geehrter Herr Förster, das beigefügte Schreib…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
215 - Herkunftskennzeichnung - Ihre Anfrage vom 22. April 2021
Datum
17. Mai 2021 09:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Förster, das beigefügte Schreiben erhalten Sie mit der Bitte um Beachtung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] [geschwärzt] Referat 215 Lebensmittelinformation, Lebensmittelkennzeichnung Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] 529-0 E-Mail: [geschwärzt] Internet: www.bmel.de
Peter Förster
AW: 215 - Herkunftskennzeichnung - Ihre Anfrage vom 22. April 2021 [#216624] Sehr << Anrede >> schöne…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Peter Förster
Betreff
AW: 215 - Herkunftskennzeichnung - Ihre Anfrage vom 22. April 2021 [#216624]
Datum
21. September 2021 13:29
An
Bundesministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> schönen Dank für Ihre ausführliche Antwort! Was mir jetzt noch fehlt sind die Begründungen für die Ausnahmen, um die ich auch in meiner ursprünglichen Anfrage bereits gebeten habe. Eine Kennzeichnungspflicht für ausnahmslos sämtliche Lebensmittel erscheint aus Verbrauchersicht logisch und ist natürlich auch wünschenswert. Umso mehr interessiert mich, wie überhaupt Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht begründet werden bzw. wurden, wer dies im Vorfeld der Formulierung der einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Verordnungen vertreten und letztendlich durchgesetzt hat und auf welche Weise diese Ausnahmen dann tatsächlich vom Gesetzgeber akzeptiert werden konnten. Ich gehe davon aus, dass Sie auch diese simple Nachfrage als Bürgeranfrage werten und daher inhaltliche Ausführungen dazu machen werden, so dass die Beantwortung gebührenfrei erfolgen kann. Falls Sie dies anders sehen bitte ich um eine detaillierte Begründung dafür, so dass ich auf der Grundlage Ihrer Ausführungen entscheiden kann, ob ich meine Anfrage aufrecht erhalten möchte. Mit freundlichen Grüßen Peter Förster Anfragenr: 216624 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216624/

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Bundesministerium der Justiz
AW: 215 - Herkunftskennzeichnung - Ihre Anfrage vom 22. April 2021 [#216624] Sehr geehrter Herr Förster, gerne be…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
AW: 215 - Herkunftskennzeichnung - Ihre Anfrage vom 22. April 2021 [#216624]
Datum
4. Oktober 2021 17:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Förster, gerne beantworte ich Ihnen Ihre Rückfrage zur Herkunftskennzeichnungspflicht von Lebensmitteln. Über die Herkunftskennzeichnungspflichten und die Möglichkeit von freiwilligen Herkunftsangaben hatte ich Sie mit dem Schreiben vom 17. Mai 2021 ausführlich informiert. Für Lebensmittel, die keiner Herkunftskennzeichnungspflicht unterliegen, müssen die EU-Mitgliedstaaten gemäß der der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) folgende Voraussetzungen erfüllen: Die EU-Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, die zusätzliche Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln vorschreiben, die aus mindestens einem der folgenden Gründe gerechtfertigt sind: a) Schutz der öffentlichen Gesundheit; b) Verbraucherschutz; c) Betrugsvorbeugung; d) Schutz von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten, Herkunftsbezeichnungen, eingetragenen Ursprungsbezeichnungen sowie vor unlauterem Wettbewerb. Zudem können die EU-Mitgliedstaaten nur dann Maßnahmen hinsichtlich der verpflichtenden Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts von Lebensmitteln treffen, wenn nachweislich eine Verbindung zwischen bestimmten Qualitäten des Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft besteht. Bei der Mitteilung solcher Maßnahmen an die Kommission weisen die Mitgliedstaaten nach, dass die Mehrheit der Verbraucher diesen Informationen wesentliche Bedeutung beimisst. Eine Herkunftskennzeichnung bei hoch verarbeiteten Lebensmitteln erfolgt nur selten und hat in Befragungen auch für die Bevölkerung keine Priorität. Verarbeitete Lebensmittel haben häufig eine Vielzahl an Zutaten, die aus unterschiedlichen Ländern oder Orten stammen können. Dies dürfte zu unübersichtlichen Lebensmitteletiketten führen. Zudem müssten Lebensmitteletiketten bei kleinen Änderungen in der Lieferkette oder saisonalen Schwankungen stets angepasst werden, was zu unverhältnismäßig hohen Kosten für die Lebensmittelunternehmen führen würde. Eine nationale Herkunftskennzeichnungspflicht ist somit nicht in jedem Fall sachlich gerechtfertigt und bedarf einer Begründung. In den Beratungen um die zuvor genannte LMIV, die von Anfang 2008 bis Mitte 2011 andauerten, wurde verschiedentlich auch die Herkunftskennzeichnung thematisiert. Die Positionen zwischen den EU-Mitgliedstaaten, dem EU-Parlament und den Interessenvertretern waren hier sehr heterogen. Unterschiedliche Ansichten gab es darüber, ob die Verbraucher überhaupt Herkunftsinformationen kennen möchten, ob sie bereit sind, die notwendigen Kosten in Form höherer Preise zu zahlen und wie hoch die Kosten für die Unternehmen sind, was letztlich vom konkret gewählten Modell abhängt. Ergebnis war, dass die EU-Kommission mehrere Berichte anfertigen musste, in denen sie zu dem Ergebnis kommt, dass das Interesse der Verbraucher unterschiedlich ausgeprägt ist, die Zahlungsbereitschaft jedoch sehr niedrig ist, und dass aussagekräftige Modelle mit spürbarem Aufwand für die Unternehmen verbunden sind. Die Berichte können Sie auf der Seite https://ec.europa.eu/food/safety/labe... abrufen. Die EU-Kommission führt derzeit eine Folgenabschätzung zur Ausweitung der verpflichtenden Herkunftskennzeichnung durch. Dabei werden folgende Lebensmittel berücksichtigt: Milch und Milch als Zutat, Fleisch als Zutat, Kaninchen- und Wildfleisch, Reis, Hartweizen in Teigwaren, Kartoffeln und Tomaten in Tomatenprodukten. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Mit besten Grüßen