Angaben zu Beleidigungen und Verleumdungen

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Angaben darüber wie häufig die Bundesregierung auf Grundlage von § 188 StGB seit 2009 juristisch tätig geworden ist. Angaben darüber worin die "Üble Nachrede" und/oder "Verleumdung" jeweils bestanden hat. Ich bin damit einverstanden, dass personenbezogene Daten anonymisiert werden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. Mai 2016
  • Frist
    21. Juni 2016
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Angaben darüber …
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Angaben zu Beleidigungen und Verleumdungen [#16840]
Datum
19. Mai 2016 10:15
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Angaben darüber wie häufig die Bundesregierung auf Grundlage von § 188 StGB seit 2009 juristisch tätig geworden ist. Angaben darüber worin die "Üble Nachrede" und/oder "Verleumdung" jeweils bestanden hat. Ich bin damit einverstanden, dass personenbezogene Daten anonymisiert werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundeskanzleramt
Antwort des Kanzleramts Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)Berlin, 13. Juni 2016AZ 131FG - 02814 -I…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Antwort des Kanzleramts
Datum
13. Juli 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)Berlin, 13. Juni 2016AZ 131FG - 02814 -In 2016/ NA 273 Ihre Anfrage vom 19. Mai 2016 Sehr geehrter Antragssteller, mit Ihre E-Mail vom 19. Mai2016 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des lnformationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Zusendung von 1. Angaben darüber, wie häufig die Bundesregierung auf Grundlage von § 188 StGB seit 2009 juristisch tätig geworden ist und 2. Angaben darüber, worin die "Oble Nachrede" und/oder "Verleumdung" jeweils bestanden hat. "Auf Ihren Antrag ergeht folgende Entscheidung: 1. Sie erhalten die unter I. genannte Auskunft. 2. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt (sub. 11.). 3. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei (sub. 111.).Gründe: I. Zu Ihrem Antrag unter 1. teile ich Ihnen mit, dass im Bundeskanzleramt sowohl Zuschriften (Briefe, Mails etc.) mit strafbaren Inhalten als auch Anfragen von Strafverfolgungsbehörden, denen strafbare (beleidigende, verleumderische, etc.) Inhalte, Äußerungen etc. bekannt geworden sind und die aufdie Möglichkeit einer Strafverfolgung bei Stellung eines Strafantrages hinweisen, eingehen. Bei Bekanntwerden einer ehrverletzenden Äußerung oder Darstellung wird jeweils im Einzelfall geprüft, ob und ggf. welche rechtlichen Schritte eingeleitet werden. Eine Statistik über diese Vorgänge wird jedoch nicht geführt. Im Übrigen hat sich die Bundesregierung im Rahmen einer Kleinen Anfrage zum Thema "Maßnahmen von Bundesregierung und Untemehmen gegen Hassreden ("Hate Speech") und weitere strafbare Meinungsäußerungen im Internet" auch über Beleidigungstatbestände, §§ 185 ff StGB, geäußert. Diese Kleine Anfrage können Sie unter folgendem Link abrufen: https://suche.bundestag.de/search bt.do?resultsPerPage=10&language=de&quer yAII=hassbotschaften+im+internet&Suche+abschicken.x=O&Suche+abschicken.y= QII. Ihr Antrag unter 2. zielt im Ergebnis auf Weiterleitung strafrechtlich relevanter Inhalte, die solchen Zuschriften zugrunde liegen und in diesen beschrieben bzw. mitgeteilt werden. Der Zugang zu Dokumenten, die ehrverletzende Äußerungen enthalten, wird nach § 3 Nr. 2 IFG versagt. Nach dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Unter öffentlicher Sicherheit ist die Unversehrtheit der Rechtsordnung im Ganzen zu verstehen. Zu den geschützten Rechtsvorschriften gehören insbesondere auch die Vorschriften des Strafrechts. Daneben umfasst die öffentliche Sicherheit auch die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstiger Rechtsgüter der Bürger. Die von Ihnen begehrten Auskünfte haben grundsätzlich einen auch strafrechtlich relevanten Charakter. Aufgrund der Einordnung von übler NachredeNerleumdung als Straftatbestände verletzen Schreiben mit derartigem Inhalt damit das Schutzgut der Unversehrtheit der Rechtsordnung und stellen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Der Informationszugang zu den von Ihnen angeforderten Auskünften kommt nicht in Betracht, weil die in den Dokumenten liegende Verletzung der durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter durch Verbreitung perpetuiert und sogar noch verstärkt werden würde. Daher war dieser Teil Ihres Antrages abzulehnen.III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 1 und 3 IFG in Verbindung mit Teil A, Nr. 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 2. Januar 2006.Mit freundlichen Grüßen