Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)Berlin, 13. Juni 2016AZ 131FG - 02814 -In 2016/ NA 273
Ihre Anfrage vom 19. Mai 2016
Sehr geehrter Antragssteller,
mit Ihre E-Mail vom 19. Mai2016 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des lnformationsfreiheitsgesetzes
(IFG) die Zusendung von
1. Angaben darüber, wie häufig die Bundesregierung auf Grundlage von
§ 188 StGB seit 2009 juristisch tätig geworden ist und
2. Angaben darüber, worin die "Oble Nachrede" und/oder "Verleumdung"
jeweils bestanden hat. "Auf Ihren Antrag ergeht folgende Entscheidung:
1. Sie erhalten die unter I. genannte Auskunft.
2. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt (sub. 11.).
3. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei (sub. 111.).Gründe:
I.
Zu Ihrem Antrag unter 1. teile ich Ihnen mit, dass im Bundeskanzleramt sowohl
Zuschriften (Briefe, Mails etc.) mit strafbaren Inhalten als auch Anfragen von
Strafverfolgungsbehörden, denen strafbare (beleidigende, verleumderische, etc.)
Inhalte, Äußerungen etc. bekannt geworden sind und die aufdie Möglichkeit einer
Strafverfolgung bei Stellung eines Strafantrages hinweisen, eingehen.
Bei Bekanntwerden einer ehrverletzenden Äußerung oder Darstellung wird jeweils
im Einzelfall geprüft, ob und ggf. welche rechtlichen Schritte eingeleitet werden.
Eine Statistik über diese Vorgänge wird jedoch nicht geführt.
Im Übrigen hat sich die Bundesregierung im Rahmen einer Kleinen Anfrage zum
Thema "Maßnahmen von Bundesregierung und Untemehmen gegen Hassreden
("Hate Speech") und weitere strafbare Meinungsäußerungen im Internet" auch
über Beleidigungstatbestände, §§ 185 ff StGB, geäußert. Diese Kleine Anfrage
können Sie unter folgendem Link abrufen:
https://suche.bundestag.de/search bt.do?resultsPerPage=10&language=de&quer
yAII=hassbotschaften+im+internet&Suche+abschicken.x=O&Suche+abschicken.y=
QII.
Ihr Antrag unter 2. zielt im Ergebnis auf Weiterleitung strafrechtlich relevanter Inhalte,
die solchen Zuschriften zugrunde liegen und in diesen beschrieben bzw.
mitgeteilt werden. Der Zugang zu Dokumenten, die ehrverletzende Äußerungen
enthalten, wird nach § 3 Nr. 2 IFG versagt. Nach dieser Bestimmung besteht ein
Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information
die öffentliche Sicherheit gefährden kann.
Unter öffentlicher Sicherheit ist die Unversehrtheit der Rechtsordnung im Ganzen
zu verstehen. Zu den geschützten Rechtsvorschriften gehören insbesondere auch
die Vorschriften des Strafrechts. Daneben umfasst die öffentliche Sicherheit auch
die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstiger
Rechtsgüter der Bürger.
Die von Ihnen begehrten Auskünfte haben grundsätzlich einen auch strafrechtlich
relevanten Charakter. Aufgrund der Einordnung von übler NachredeNerleumdung
als Straftatbestände verletzen Schreiben mit derartigem Inhalt damit das Schutzgut
der Unversehrtheit der Rechtsordnung und stellen eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit dar. Der Informationszugang zu den von Ihnen angeforderten Auskünften
kommt nicht in Betracht, weil die in den Dokumenten liegende Verletzung
der durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgüter durch Verbreitung perpetuiert
und sogar noch verstärkt werden würde.
Daher war dieser Teil Ihres Antrages abzulehnen.III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 1 und 3 IFG in Verbindung mit Teil A,
Nr. 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebührenverordnung
(IFGGebV) vom 2. Januar 2006.Mit freundlichen
Grüßen