angebliche Mitteilungspflicht an das Ordnungsamt des LRA

1. Ist es zulässig, dass die StA-Bayreuth dem Ordnungsamt des LRA auch die Einstellung von Verfahren mitteilt, weil z. B. ein Bedrohungsvorwurf sich als nicht haltbar erwiesen hat?
2. Ist es zulässig oder unkorrekte, servile Voreiligkeit, wenn die StA-Bayreuth dem LRA die Zustellung eines Strafbefehls (g. Beleidigung/übler Nachrede) mitteilt, obwohl dagegen Rechtsmittel eingelegt sind, dieser also noch nicht rechtskräftig ist?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. August 2020
  • Frist
    16. September 2020
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Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Ist es…
An Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
angebliche Mitteilungspflicht an das Ordnungsamt des LRA [#195246]
Datum
13. August 2020 22:57
An
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Ist es zulässig, dass die StA-Bayreuth dem Ordnungsamt des LRA auch die Einstellung von Verfahren mitteilt, weil z. B. ein Bedrohungsvorwurf sich als nicht haltbar erwiesen hat? 2. Ist es zulässig oder unkorrekte, servile Voreiligkeit, wenn die StA-Bayreuth dem LRA die Zustellung eines Strafbefehls (g. Beleidigung/übler Nachrede) mitteilt, obwohl dagegen Rechtsmittel eingelegt sind, dieser also noch nicht rechtskräftig ist?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 195246 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195246/ Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
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Von
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Betreff
Betreff versteckt
Datum
18. August 2020 07:40
Status
Anfrage abgeschlossen
122,7 KB

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.