Angebot der Firma VSE NET GmbH zur Vergabenummer Z25-2-2023-0003

Anfrage an: Bundesnetzagentur

das Angebot der Firma VSE NET GmbH zur Vergabenummer Z25-2-2023-0003

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    7. April 2023
  • Frist
    13. Mai 2023
  • Ein:e Follower:in
Steffen Schiffel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: das Angebot der Firma VSE NET GmbH zu…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Steffen Schiffel
Betreff
Angebot der Firma VSE NET GmbH zur Vergabenummer Z25-2-2023-0003 [#275131]
Datum
7. April 2023 21:52
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
das Angebot der Firma VSE NET GmbH zur Vergabenummer Z25-2-2023-0003
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Steffen Schiffel Anfragenr: 275131 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/275131/ Postanschrift Steffen Schiffel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Steffen Schiffel

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Bundesnetzagentur
Anfragenr: 275131 - Ihr Antrag nach IFG vom 07.04.2023 - Bescheid Sehr geehrter Herr Schiffel, auf Ihren Antrag a…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Anfragenr: 275131 - Ihr Antrag nach IFG vom 07.04.2023 - Bescheid
Datum
28. April 2023 14:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schiffel, auf Ihren Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei. Begründung: I. Mit E-Mail vom 07.04.2023 begehrten Sie über das Portal https:\\fragdenstaat.de die Zusendung des Angebots der Firma VSE NET GmbH zur Vergabenummer Z25-2-2023-0003. Das Angebot wurde im Rahmen eines Vergabeverfahrens abgegeben, welches Anfang des Jahres 2023 bei der Bundesnetzagentur durchgeführt wurde. II. Der Antrag war abzulehnen. Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Eine solche ist vorliegend gegeben. Hierbei handelt es sich um die Regelung in § 3 Abs. 1 UVgO. Danach darf der Auftraggeber keine von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertraulich gekennzeichneten Informationen weitergeben. Dazu gehören insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließlich ihrer Anlagen. Bei den im Vergabeverfahren im Rahmen der Angebotsabgabe eingereichten Unterlagen handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden danach allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz) (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.2016 - 7 C 2.15). Im Zuge der Angebotsabgabe waren u.a. Preisangaben, Angaben zu Eignungskriterien, Eigenerklärungen u.a. zu Unternehmensreferenzen und zur Unternehmensdarstellung, ein fachliches Angebot sowie weitere Anlagen zu übermitteln. Durch diese bei Angebotsabgabe mitgeteilten Informationen werden Abläufe und Organisation bei der Leistungserbringung sowie Kalkulationsgrundlagen offenbart, die sich auf das Unternehmen des Bieters beziehen und im Regelfall nur für Unternehmensangehörige zugänglich sind. An der Nichtverbreitung dieser internen Prozesse und kaufmännischen Daten im Nachgang der Teilnahme an einem Vergabeverfahren hat der Bieter ein berechtigtes Interesse, da deren Veröffentlichung sich auf seine Wettbewerbsposition auswirken könnte. Für diesen Bescheid werden keine Gebühren erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen