Sehr geehrter Herr Schiffel,
auf Ihren Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ergeht folgende
Entscheidung:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.
Begründung:
I.
Mit E-Mail vom 07.04.2023 begehrten Sie über das Portal https:\\
fragdenstaat.de die Zusendung des Angebots der Firma VSE NET GmbH zur Vergabenummer Z25-2-2023-0003.
Das Angebot wurde im Rahmen eines Vergabeverfahrens abgegeben, welches Anfang des Jahres 2023 bei der Bundesnetzagentur durchgeführt wurde.
II.
Der Antrag war abzulehnen.
Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Eine solche ist vorliegend gegeben. Hierbei handelt es sich um die Regelung in § 3 Abs. 1 UVgO. Danach darf der Auftraggeber keine von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertraulich gekennzeichneten Informationen weitergeben. Dazu gehören insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und die vertraulichen Aspekte der Angebote einschließlich ihrer Anlagen.
Bei den im Vergabeverfahren im Rahmen der Angebotsabgabe eingereichten Unterlagen handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden danach allgemein alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz) (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.2016 - 7 C 2.15). Im Zuge der Angebotsabgabe waren u.a. Preisangaben, Angaben zu Eignungskriterien, Eigenerklärungen u.a. zu Unternehmensreferenzen und zur Unternehmensdarstellung, ein fachliches Angebot sowie weitere Anlagen zu übermitteln. Durch diese bei Angebotsabgabe mitgeteilten Informationen werden Abläufe und Organisation bei der Leistungserbringung sowie Kalkulationsgrundlagen offenbart, die sich auf das Unternehmen des Bieters beziehen und im Regelfall nur für Unternehmensangehörige zugänglich sind. An der Nichtverbreitung dieser internen Prozesse und kaufmännischen Daten im Nachgang der Teilnahme an einem Vergabeverfahren hat der Bieter ein berechtigtes Interesse, da deren Veröffentlichung sich auf seine Wettbewerbsposition auswirken könnte.
Für diesen Bescheid werden keine Gebühren erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen