Angebot für Betrieb von dienstlichen E-Mails von Lehrern

Das Angebot für den Betrieb der dienstlichen E-Mails von Lehrern, das Sie für das Kultusministerium erstellt haben.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    26. September 2020
  • Frist
    30. Oktober 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Angebot für d…
An Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Angebot für Betrieb von dienstlichen E-Mails von Lehrern [#197855]
Datum
26. September 2020 10:57
An
Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Angebot für den Betrieb der dienstlichen E-Mails von Lehrern, das Sie für das Kultusministerium erstellt haben.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197855 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197855/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW)
Sehr geehrteAntragsteller/in im Anhang erhalten Sie die begehrte Information zum Angebot für den Betrieb von dien…
Von
Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW)
Betreff
AW: Angebot für Betrieb von dienstlichen E-Mails von Lehrern [#197855]
Datum
29. Oktober 2020 11:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in im Anhang erhalten Sie die begehrte Information zum Angebot für den Betrieb von dienstlichen E-Mails von Lehrern [#197855]. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für das Zusenden der angefragten Dokumente. Auf Grundlage von §1 (2) LI…
An Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Angebot für Betrieb von dienstlichen E-Mails von Lehrern [#197855]
Datum
29. Oktober 2020 14:11
An
Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für das Zusenden der angefragten Dokumente. Auf Grundlage von §1 (2) LIFG habe ich als Antragsberechtigter einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Zugang darf nur verwehrt werden, wenn ihm eine im LIFG aufgeführte Ausnahme entgegensteht. In beiden übersandten Dokumenten haben Sie die Preise für die Leistungen geschwärzt ohne eine entsprechende Ausnahme geltend zumachen. Daher bitte ich Sie darzulegen auf welcher Grundlage die Schwärzungen vorgenommen worden sind oder mir die ungeschwärzten Dokumente zukommen zu lassen. Mit der Schwärzung der personenbezogenen Daten bin ich einverstanden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197855 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197855/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in bezüglich meiner Informationsfreiheitsanfrage „Angebot für Betrieb von dienstlichen …
An Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Angebot für Betrieb von dienstlichen E-Mails von Lehrern [#197855]
Datum
13. November 2020 11:15
An
Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in bezüglich meiner Informationsfreiheitsanfrage „Angebot für Betrieb von dienstlichen E-Mails von Lehrern“ vom 26.09.2020 (#197855) habe ich Sie am 29. Oktober gebeten die rechtliche Begründung für die Schwärzungen nachzureichen oder andernfalls mir die ungeschwärzten Angebote zu übersenden. Können Sie das bitte noch tun. Bis jetzt habe ich keine Reaktion darauf erhalten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197855 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197855/
Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW)
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Nachricht wurde intern zur rechtlichen Prüfung weitergeleitet. Sie erhalten daz…
Von
Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW)
Betreff
AW: Angebot für Betrieb von dienstlichen E-Mails von Lehrern [#197855]
Datum
20. November 2020 11:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Nachricht wurde intern zur rechtlichen Prüfung weitergeleitet. Sie erhalten dazu voraussichtlich in der kommenden Woche eine Stellungnahme. Bis dahin bitten wir Sie noch um etwas Geduld. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW)
Sehr geehrteAntragsteller/in wir hatten Ihnen zuletzt mit E-Mail vom 20. November 2020 eine Stellungnahme in dies…
Von
Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW)
Betreff
WG: Angebot für Betrieb von dienstlichen E-Mails von Lehrern [#197855]
Datum
26. November 2020 12:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in wir hatten Ihnen zuletzt mit E-Mail vom 20. November 2020 eine Stellungnahme in dieser Woche in Aussicht gestellt. Nach interner Rückmeldung bitten wir Sie noch um etwas Geduld bis zum Ende nächster Woche. Wir werden bis dahin unaufgefordert wieder auf Sie zukommen. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen

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Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW)
Sehr geehrteAntragsteller/in danke für Ihre Geduld. Gerne teilen wir Ihnen auf Ihre E-Mail vom 29.10.2020, 14:11…
Von
Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW)
Betreff
Angebot für Betrieb von dienstlichen E-Mails von Lehrern [#197855]
Datum
3. Dezember 2020 12:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in danke für Ihre Geduld. Gerne teilen wir Ihnen auf Ihre E-Mail vom 29.10.2020, 14:11 Uhr, mit, auf welcher rechtlichen Grundlage wir Schwärzungen vorgenommen haben. Bei den geschwärzten Informationen handelt es sich, wie aus den Dokumenten nachzuvollziehen ist, um personenbezogene Daten im Sinne der DS-GVO und um Preisinformationen. I. Personenbezogene Daten: Zugang zu personenbezogenen Daten nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) ist nur zu gewähren, soweit und solange die betroffene Person eingewilligt hat oder das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugang überwiegt. Voraussetzung für die Prüfung ist eine Begründung des Antragstellers/ der Antragstellerin nach § 7 Absatz 1, Satz 2 LIFG. Gibt die antragstellende Person keine Erklärung über ihr Interesse an personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ab, sollen Namen von natürlichen Personen geschwärzt werden (§ 7 Absatz 1, Satz 3 LIFG). Dies ist vorliegend geschehen. II. Preisinformationen: Grundlage für die Schwärzung ist vorliegend insbesondere § 6, Satz 2 LIFG (Schutz... von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen). Zu Geschäftsgeheimnissen, also alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat, zählen u.a. auch Konditionen. Dabei muss eine Behörde nicht zwangsläufig selbst im Wettbewerb mit Konkurrenten stehen. Es reicht aus, dass das Bekanntwerden der betreffenden Information etwa wegen ihrer Vergaberelevanz die Stellung des Geheimnisträgers am Markt schwächt und auf diese Weise eine Wettbewerbsrelevanz entfaltet (OVG Münster Beschl. v. 2.3.2018 – 15 A 265/17). Mit freundlichen Grüßen