Angemessener Quadratmeterpreis bei Hartz IV

Die Liste jeglicher (aktuell gültiger wie historischer) angemessener Quadratmeterpreise sämtlicher Sozialämter, die als Berechnungsgrundlage für Entscheidungen über die Angemessenheit im Sinne des § 22 SGB II Abs. 1 benutzt werden oder wurden, mit Angabe von Gültigkeitsgebiet und -zeitraum zu jedem Preis.

Ergebnis der Anfrage

Das Ministerium erklärt sich für nicht zuständig.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    3. Mai 2012
  • Frist
    5. Juni 2012
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Angemessener Quadratmeterpreis bei Hartz IV
Datum
3. Mai 2012 04:07
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
Die Liste jeglicher (aktuell gültiger wie historischer) angemessener Quadratmeterpreise sämtlicher Sozialämter, die als Berechnungsgrundlage für Entscheidungen über die Angemessenheit im Sinne des § 22 SGB II Abs. 1 benutzt werden oder wurden, mit Angabe von Gültigkeitsgebiet und -zeitraum zu jedem Preis.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr<<name and email address>>> <<email address>> Gesendet: Donnerstag, 3. Mai 2012 04…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: BAH [IVBV] Angemessener Quadratmeterpreis bei Hartz IV
Datum
3. Mai 2012 10:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr<<name and email address>>> <<email address>> Gesendet: Donnerstag, 3. Mai 2012 04:08 An: <<email address>> Betreff: BAH [IVBV] Angemessener Quadratmeterpreis bei Hartz IV Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang: Die Liste jeglicher (aktuell gültiger wie historischer) angemessener Quadratmeterpreise sämtlicher Sozialämter, die als Berechnungsgrundlage für Entscheidungen über die Angemessenheit im Sinne des § 22 SGB II Abs. 1 benutzt werden oder wurden, mit Angabe von Gültigkeitsgebiet und -zeitraum zu jedem Preis. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 3. Mai 2012, mit der Sie um Informationen im Zusammenhang mit der Angemessenheit v…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Datum
14. Mai 2012
Status
Information nicht vorhanden
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 3. Mai 2012, mit der Sie um Informationen im Zusammenhang mit der Angemessenheit von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bitten. Im Rahmen der geteilten Trägerschaft der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind die kommunalen Träger für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung zuständig (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Die Aufsicht über die kommunalen Träger führen die zuständigen Landesbehörden (§ 47 Abs. 2 SGB II). Da ich Ihrer E-Mail nicht entnehmen kann, ob Ihre Anfrage sich nur auf die kommunalen Träger eines bestimmten Bundeslandes oder mehrerer Bundesländer bezieht, habe ich auf eine Weiterleitung verzichtet und teile Ihnen nachfolgend für eine entsprechende Anfrage Ihrerseits die mir zur Verfügung stehenden Anschriftren der ggf. in Frage kommenden Landesbehörden mit: Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren des Landes Baden-Württemberg, Schellingstr. 15, 70174 Stuttgart Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Winzerer Str. 9, 80797 München Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin, Oranienstr. 106, 10969 Berlin Ministerium für Arbeit, Soziales Frauen und Familie des Landes Brandenburg, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen des Landes Bremen, An der Weide 50, 28195 Bremen Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration der Freien und Hansestadt Hamburg, Hamburger Str. 47, 22083 Hamburg Hessisches Sozialministerium, Dostojewskistr. 4, 65187 Wiesbaden Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Werderstr. 124, 19055 Schwerin Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration, Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 2, 30159 Hannover Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz, Bauhofstr. 9, 55116 Mainz Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport des Saarlandes, Franz-Josef-Röder-Str. 23, 66119 Saarbrücken Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz des Landes Sachsen, Albertstr. 10, 01097 Dresden Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt, Turmschanzenstraße 25, 39114 Magdeburg Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein, Adolf-Westphal-Str. 4, 24143 Kiel Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbiet und Technologie, Max-Reger-Str. 4-8, 99096 Erfurt Mit freundlichen Grüßen