Angemessenheitswerte für die Kosten der Unterkunft (KdU)
nach der Vorschrift des Paragraphen 22 Absatz 4 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung zum Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft durch den örtlich zuständigen kommunalen Träger erteilt werden, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Welche Angemessenheitswerte haben gegenwärtig Gültigkeit für 1-Personen Bedarfsgemeinschaften, für 2-Personen Bedarfsgemeinschaften, für Bedarfsgemeinschaften mit mehr als 2 Personen, und welche Angemessenheitswerte werden entsprechend der vorbenannten Rechtsnorm gegenüber Hilfesuchenden kommuniziert, d. h. für Aufwendungen in welcher Höhe werden Zusicherungen erteilt?
Anfrage eingeschlafen
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Datum6. März 2019
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9. April 2019
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