Angerechnete Haushaltsposten zur Erreichung des Zwei-Prozent-Ziels
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Zuge des Engagements in der NATO hat sich die BRD bekanntermaßen dazu verpflichtet, zwei Prozent des BIP für Verteidigung aufzuwenden. Dazu bitte ich um Zusendung folgender Informationen:
1. Welche Haushaltsposten im aktuellen Bundeshaushalt aus dem Bereich der militärischen Verteidigung (insb. Bundeswehr) werden dabei angerechnet?
2. Welche Haushaltsposten im aktuellen Bundeshaushalt aus dem Bereich der zivilen Verteidigung (z.B. Zivilschutz, Polizei, Infrastruktur-Härtung usw.) werden dabei angerechnet?
3. Werden Ausgaben der Länder und Gemeinden (z.B. Unterstützung der zivilen Verteidigung mit Mitteln des Katastrophenschutzes) angerechnet? Falls ja, in welcher Höhe?
4. Wie sollen sich die Beträge aus den Nummern 1-3 planerisch in den kommenden Jahren entwickeln?
5. Wie sind die Verteidigungsausgaben der Bündnispartner zwischen militärischen und zivilen Ausgaben Verteilt (Beispielsweise in Frankreich, wo die Gendarmerie auf das Zwei-Prozent-Ziel angerechnet wird: https://www.baks.bund.de/de/arbeitspapiere/2019/mythen-der-zwei-prozent-debatte-zur-diskussion-um-die-nato-verteidigungsausgaben)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum18. Oktober 2019
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20. November 2019
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