Angezeigte Verkehrsordnungswidrigkeiten durch Privatpersonen

Anfrage an: Stadt Konstanz

Die Anzahl der in den Jahren 2022 und 2023 eingegangenen Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr durch Privatpersonen aufgeteilt nach Jahr, davon die Anzahl der eingeleiteten Verfahren aufgeteilt nach Jahr und nach Möglichkeit die Höhe der festgesetzten Bußgelder/Verwarngelder und vergebenen Punkte im Fahreignungsregister.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    5. März 2024
  • Frist
    9. April 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Anzahl der in den Jahren 2022 …
An Stadt Konstanz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Angezeigte Verkehrsordnungswidrigkeiten durch Privatpersonen [#302078]
Datum
5. März 2024 20:03
An
Stadt Konstanz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Anzahl der in den Jahren 2022 und 2023 eingegangenen Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr durch Privatpersonen aufgeteilt nach Jahr, davon die Anzahl der eingeleiteten Verfahren aufgeteilt nach Jahr und nach Möglichkeit die Höhe der festgesetzten Bußgelder/Verwarngelder und vergebenen Punkte im Fahreignungsregister.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 302078 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302078/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Angezeigte Verkehrsordnungswidrigkeiten durch Privatpersonen“ vom …
An Stadt Konstanz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Angezeigte Verkehrsordnungswidrigkeiten durch Privatpersonen [#302078]
Datum
13. April 2024 11:23
An
Stadt Konstanz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Angezeigte Verkehrsordnungswidrigkeiten durch Privatpersonen“ vom 05.03.2024 (#302078) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Stadt Konstanz
AW: Spamverdacht - << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sehr << Antragstell…
Von
Stadt Konstanz
Betreff
AW: Spamverdacht - << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Datum
16. April 2024 07:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
image001.png
73,4 KB
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48,1 KB
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24,7 KB
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816 Bytes
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50,3 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Unsere verspätete Antwort bitten wir zu entschuldigen. Über Anzeigen, die von Privatpersonen aufgrund von Verstößen im ruhenden Verkehr erstattet werden, führen wir keine Statistik. Diese Anzeigen gehen, sofern sie nach sachlicher Prüfung verfolgbar sind, in der Gesamtheit der von uns geahndeten Parkverstöße auf. Die Person des/der Anzeigenden (Privatperson, PolizistIn, MitarbeiterIn der Stadt Konstanz), die Nationalität des/der Betroffenen (deutsch, schweizerisch, EU-angehörig) und der Wohnort (Konstanz, anderer Wohnort in oder außerhalb von Deutschland) sind dabei für die Ausübung unserer Tätigkeit nicht relevant, weshalb sie von uns statistisch nicht erfasst werden. Da es sich um geringfügige Ordnungswidrigkeiten und nicht um Straftaten handelt, werden sie nach Abschluss durch Bezahlung oder aufgrund einer Verfahrenseinstellung maximal für die Dauer von drei Monaten gespeichert. Eine längere Speicherung von Personendaten ist datenschutzrechtlich nicht zulässig, so dass eine Erhebung und Sammlung dieser Informationen für die letzten beiden Jahre nicht möglich ist. Wir möchten abschließend darauf hinweisen, dass ein Anspruch auf Informationszugang nur auf die bei der informationspflichtigen Stelle bereits vorhandenen amtlichen Informationen besteht (vgl. § 3 Nr. 3 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)). Durch das LIFG wird ein Anspruch auf Beschaffung bislang nicht vorhandener Informationen nicht begründet. Die von Ihnen beantragten Auskünfte können wir Ihnen daher nicht erteilen. Mit freundlichen Grüßen