Anlage HS, Saisongeschäft, Jobcenter Kamen

In der o.g. Anlage wird die Möglichkeit benannt, den Saisonbetrieb auch als solchen zu betrachten. Das Jobcenter Kamen behauptet, im Kreis Unna wird das nicht gemacht, es gelte nicht für jeden. Ist das so ? Dürfen Jobcenter ihre eigenen Regeln machen ?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    29. Juni 2018
  • Frist
    31. Juli 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der o.g. Anla…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anlage HS, Saisongeschäft, Jobcenter Kamen [#31361]
Datum
29. Juni 2018 10:33
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der o.g. Anlage wird die Möglichkeit benannt, den Saisonbetrieb auch als solchen zu betrachten. Das Jobcenter Kamen behauptet, im Kreis Unna wird das nicht gemacht, es gelte nicht für jeden. Ist das so ? Dürfen Jobcenter ihre eigenen Regeln machen ?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung a…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: APO Anlage HS, Saisongeschäft, Jobcenter Kamen [#31361]
Datum
29. Juni 2018 14:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung an ein Fachreferat weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag nach dem IFG/UIG/VIG vom 29.06.2018 an <<E-Mail-Adresse>> wurd…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: Anlage HS, Saisongeschäft, Jobcenter Kamen (#31361)
Datum
24. August 2018 07:42
Status
Anfrage abgeschlossen
412,1 KB
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag nach dem IFG/UIG/VIG vom 29.06.2018 an <<E-Mail-Adresse>> wurde dem Jobcenter Kreis Unna über die Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit und die Agentur für Arbeit Hamm zuständigkeitshalber zugeleitet. In Beantwortung Ihres Antrages übersende ich Ihnen beigefügt die aktuellen Fachlichen Weisungen als Anlage und ergänzende Erläuterungen zum Sachverhalt. Fundstelle https://www.arbeitsagentur.de/veroeffentlichungen/gesetze-und-weisungen#1478808823843 Hierbei handelt es sich um die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigten "Fachlichen Weisungen" der Bundesagentur für Arbeit zu den §§ 11 - 11b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die die Anrechnung vorhandener Einkünfte in der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestimmen. Zu Ihrer konkreten Fragestellung nach einer Betrachtung einer selbständigen Tätigkeit als "Saisonbetrieb" darf ich auf den Abschnitt 3.3 hinweisen. Ergänzend haben Sie die Möglichkeit, unter https://con.arbeitsagentur.de/prod/apok/metasuche/suche/information?volltext=Hinweise%20f%C3%BCr%20Selbst%C3%A4ndige&zg=buergerinnenundbuerger&dt=pdf die "Hinweise für Selbständige (zur Anlage EKS)" einzusehen, wo in grüner Schrift Erläuterungen zu den Ziffern 1 und 3 (zu Abschnitt 3) gegeben werden. Ich bitte jedoch ausdrücklich zu beachten, dass jede einzelne Tätigkeit eigenständig zu betrachten ist. Übt jemand verschiedene Tätigkeiten aus, die teilweise oder vollständig saisonabhängig sind und übt er daneben aber auch noch weitere Tätigkeiten ganzjährig aus, so handelt es sich in Gänze betrachtet nicht um ein Saisongewerbe und die Einnahmen sind grundsätzlich laufend anzurechnen. Ausgangspunkt der Bestimmungen zur Ermittlung, Bereinigung und Anrechnung von Einkünften in der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die §§ 11 - 11b SGB II in Verbindung mit der Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-V), einer Rechtsverordnung zum SGB II. Beide Texte finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz namens http://www.gesetze-im-internet.de/aktuell.html mit der Anfangsbuchstabensuche und der Tastenkombination "Strg+F". Diese Antwort ergeht per Email wie von Ihnen gewünscht. Für ergänzende Fragen im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsrechts stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen