Annerkennung der DSGVO der Prüfungsordnungen/ Prüfungsverfahrenordnungen annerkannten Hochschules Schleswigholsteins

Inwieweit die Prüfungsordnung/Prüfungsverfahrensordnung der jeweiligen Hochschulen von ihnen, insbesondere die unter Berücksichtigung Datenschutz-Grundverordnung überprüft würden sind. Wenn ja, wann würde diese jeweils überprüft und welche Anmerkungen gab es?
zu den folgenden Hochschulen:
• AKAD
• Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
• Europa-Universität Flensburg
• Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung
• Fachhochschule Kiel
• Fachhochschule Wedel
• Fachhochschule Westküste
• Hochschule Flensburg
• Musikhochschule Lübeck
• Muthesius Kunsthochschule
• Nordakademie
• oncampus Lübeck
• Technische Hochschule Lübeck
• Universität zu Lübeck
• Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH

Mehrere Prüfungsordnungen/ Prüfungsverfahrenordnungen (z.b. §15 Prüfungsverfahrensordnung (Satzung) der Fachhochschule Kiel Vom 11. Oktober 2016 / §16 WAK (DHSH)) der oben aufgeführten Hochschulen wiedersprechenden § 88 Akteneinsicht durch Beteiligte Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz << Adresse entfernt >> LVwG << Adresse entfernt >>) sowie des Das Recht auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO.
Inwieweit würden die Hochschulen darauf hingewiesen ihre Prüfungsordnungen/ Prüfungsverfahrenordnungen abzuändern?
Wir bitten darüber hinaus um Stellungnahme der/s zuständigen Datenschutzbeauftragten

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. Juni 2022
  • Frist
    9. Juli 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Inwieweit die Prü…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Annerkennung der DSGVO der Prüfungsordnungen/ Prüfungsverfahrenordnungen annerkannten Hochschules Schleswigholsteins [#250799]
Datum
7. Juni 2022 16:41
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Inwieweit die Prüfungsordnung/Prüfungsverfahrensordnung der jeweiligen Hochschulen von ihnen, insbesondere die unter Berücksichtigung Datenschutz-Grundverordnung überprüft würden sind. Wenn ja, wann würde diese jeweils überprüft und welche Anmerkungen gab es? zu den folgenden Hochschulen: • AKAD • Christian-Albrechts-Universität zu Kiel • Europa-Universität Flensburg • Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung • Fachhochschule Kiel • Fachhochschule Wedel • Fachhochschule Westküste • Hochschule Flensburg • Musikhochschule Lübeck • Muthesius Kunsthochschule • Nordakademie • oncampus Lübeck • Technische Hochschule Lübeck • Universität zu Lübeck • Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH Mehrere Prüfungsordnungen/ Prüfungsverfahrenordnungen (z.b. §15 Prüfungsverfahrensordnung (Satzung) der Fachhochschule Kiel Vom 11. Oktober 2016 / §16 WAK (DHSH)) der oben aufgeführten Hochschulen wiedersprechenden § 88 Akteneinsicht durch Beteiligte Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz << Adresse entfernt >> LVwG << Adresse entfernt >>) sowie des Das Recht auf Auskunft gem. Art. 15 DSGVO. Inwieweit würden die Hochschulen darauf hingewiesen ihre Prüfungsordnungen/ Prüfungsverfahrenordnungen abzuändern? Wir bitten darüber hinaus um Stellungnahme der/s zuständigen Datenschutzbeauftragten
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 250799 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250799/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Automatisierte Empfangsbestätigung Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Automatisierte Empfangsbestätigung
Datum
8. Juni 2022 11:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese in das für Sie zuständige Referat weitergeleitet. Nach Prüfung des Sachverhalts werden Sie von dort weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Re: Annerkennung der DSGVO der Prüfungsordnungen/ Prüfungsverfahrenordnungen annerkannten Hochschules Schleswighol…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Annerkennung der DSGVO der Prüfungsordnungen/ Prüfungsverfahrenordnungen annerkannten Hochschules Schleswigholsteins [#250799]
Datum
10. Juni 2022 09:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Az. 18.01/22.009 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail! Sie fragen, inwieweit meine Behörde die Prüfungs(verfahrens)ordnungen von Hochschulen in Schleswig-Holstein überprüft haben. Dazu teile ich Ihnen mit: Die Prüfungsordnungen und Prüfungsverfahrensordnungen der Hochschulen waren in den vergangenen Jahren nicht Gegenstand von datenschutzrechtlichen Überprüfungen meiner Behörde. Auch sonst liegen mir keine weitergehenden Unterlagen zu Ihrem Fragekomplex vor. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Re: Annerkennung der DSGVO der Prüfungsordnungen/ Prüfungsverfahrenordnungen annerkannten Hochschules Schleswi…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Annerkennung der DSGVO der Prüfungsordnungen/ Prüfungsverfahrenordnungen annerkannten Hochschules Schleswigholsteins [#250799]
Datum
15. Juni 2022 15:55
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Danke für ihre Schnelle Beantwortung meiner Anfrage. Ich erlaube mir meine Anfrage um folgende Frage zu erweitern. 1. Fällt die datenschutzrechtlichen Überprüfungen der oben genannten Hochschule in den Bereich ihrer Behörde? Wenn ja, nehmen sie meine Anfrage zum Anlass einer datenschutzrechtlichen Überprüfungen der oben genannten Hochschulen? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 250799 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250799/ << Adresse entfernt >>- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Re: Annerkennung der DSGVO der Prüfungsordnungen/ Prüfungsverfahrenordnungen annerkannten Hochschules Schleswighol…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Annerkennung der DSGVO der Prüfungsordnungen/ Prüfungsverfahrenordnungen annerkannten Hochschules Schleswigholsteins [#250799]
Datum
16. Juni 2022 11:28
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese in das für Sie zuständige Referat weitergeleitet. Nach Prüfung des Sachverhalts werden Sie von dort weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen

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Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Re: Annerkennung der DSGVO der Prüfungsordnungen/ Prüfungsverfahrenordnungen annerkannten Hochschules Schleswighol…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Annerkennung der DSGVO der Prüfungsordnungen/ Prüfungsverfahrenordnungen annerkannten Hochschules Schleswigholsteins [#250799]
Datum
1. Juli 2022 19:07
Status
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 15.06.2022. > Danke für ihre Schnelle Beantwortung meiner Anfrage. > > Ich erlaube mir meine Anfrage um folgende Frage zu erweitern. > > 1. Fällt die datenschutzrechtlichen Überprüfungen der oben genannten > Hochschule in den Bereich ihrer Behörde? Wenn ja, nehmen sie meine > Anfrage zum Anlass einer datenschutzrechtlichen Überprüfungen der oben > genannten Hochschulen? Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde ergeben sich aus Art. 57 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) (https://dsgvo-gesetz.de/art-57-dsgvo/). Zu den Aufgaben gehört u. a., die Anwendung dieser Verordnung zu überwachen und durchzusetzen (Art. 57 Abs. 1 Buchst. a DSGVO). Art. 57 Abs. 1 Buchst. a DSGVO verengt den Anwendungsbereich dem Wortlaut nach auf "diese Verordnung". Die Kommentarliteratur geht aber von einer umfänglichen Überwachungsbefugnis aus: "Dies würde bedeuten, dass sich die Aufgabe nicht auf die Überwachung und Durchsetzung anderer, spezialgesetzlicher Datenschutznormen bezieht. Der Gesetzgeber müsste in jedem Spezialgesetz regeln, dass die Aufsichtsbehörde auch für die Überwachung des Spezialgesetzes zuständig ist. Damit würde der Verordnungsgeber jedoch das Ziel verfehlen, die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbes. deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten zu wahren, Art. 1 Abs. 2. Hinzu kommt, dass in Spezialgesetzen auf Normen der DSGVO Bezug genommen wird (etwa Vorschriften der AO und des BMG) und auch deren Überwachung und Durchsetzung zur Gewährleistung eines umfassenden Schutzes notwendig ist. Vorzugswürdig ist daher, für die Aufsichtsbehörden aus Abs. 1 lit.  a auch die Aufgabe abzuleiten, für die Überwachung des Spezialgesetzes zuständig zu sein. Dies gilt auch für alle anderen Aufgaben des Art.  57." (Polenz in Simitis/Hornung/Spieker gen. Döhmann, Rn. 10 zu Art. 57 DSGVO) Insoweit wären wir als Aufsichtsbehörde zuständig und berechtigt, von Hochschulen erlassene rechtliche Regelungen, wie z. B. Prüfungsordnungen, im Hinblick auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben zu prüfen. Primär ist dies aber zunächst Aufgabe des von der jeweiligen verantwortlichen Stelle (z. B. einer Hochschule) benannten Datenschutzbeauftragten (vgl. Art. 39 Abs. 1 Buchst. b DSGVO) (https://dsgvo-gesetz.de/art-39-dsgvo/). Eine systematische Überprüfung der von Hochschulen erlassenen datenschutzrechtlichen Regelungen erfolgt von unserer Seite nicht. Auch für andere erlassene Regelungen, z. B. vom Landesparlament verabschiedete Gesetze, von der Landesregierung erlassene Rechtsverordnungen oder von anderen öffentlichen Stellen erlassene Satzungen, werden von uns nicht standardmäßig überprüft. Im Einzelfall erfolgen solche Überprüfungen dann, wenn sich betroffene Personen im Rahmen von Art. 77 DSGVO an uns wenden, sich über eine aufgrund einer Rechtsnorm erfolgten Datenverarbeitung beschweren und sich in diesem Zusammenhang aus unserer Sicht Zweifel an der Datenschutzkonformität der Rechtsgrundlage ergeben. Schon aus Ressourcengründen wäre eine weitergehende Prüftätigkeit faktisch nicht möglich. So kann ich zurzeit Ihrem Prüfhinweis bezüglich der Prüfungs(verfahrens)ordnungen der genannten Hochschulen nicht nachgehen. Ob zu einem späteren Zeitpunkt Ressourcen für derartige Prüfungen zur Verfügung stehen, kann ich zum heutigen Zeitpunkt nicht absehen. Dafür bitte ich um Verständnis. Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen